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Urteil

6 S 32/06

LG BONN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein durch Zuschlag erworbener Ersteher kann nicht ohne weiteres kündigen und Räumung verlangen, wenn die geplante Verwertung nicht angemessen ist. • Eine Gläubigeranfechtung nach §§ 1, 3 Abs.1 AnfG setzt zureichende Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Erwerb zum Zwecke der Gläubigerbenachteiligung erfolgte und die Kenntnis hierüber bei der mitwirkenden Person nachgewiesen ist. • Fehlt ein vereinbarter Mietzins, ist eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs (§ 566b Abs.2 BGB) unbegründet. • Ein Mietvertrag ist nicht ohne hinreichende Indizien als Scheingeschäft oder sittenwidrig anzusehen. • Die Revision wird versagt, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine Fortbildung des Rechts erfordert.
Entscheidungsgründe
Keine Räumung nach Zuschlag bei fehlender Angemessenheit der Verwertung und unzureichender Anfechtungsbegründung • Ein durch Zuschlag erworbener Ersteher kann nicht ohne weiteres kündigen und Räumung verlangen, wenn die geplante Verwertung nicht angemessen ist. • Eine Gläubigeranfechtung nach §§ 1, 3 Abs.1 AnfG setzt zureichende Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Erwerb zum Zwecke der Gläubigerbenachteiligung erfolgte und die Kenntnis hierüber bei der mitwirkenden Person nachgewiesen ist. • Fehlt ein vereinbarter Mietzins, ist eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs (§ 566b Abs.2 BGB) unbegründet. • Ein Mietvertrag ist nicht ohne hinreichende Indizien als Scheingeschäft oder sittenwidrig anzusehen. • Die Revision wird versagt, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine Fortbildung des Rechts erfordert. Die Klägerin ersteigerte 2004 ein bewohntes Hausgrundstück, gegen die Bewohner (Beklagte) begehrt sie Räumung und Herausgabe. Die Beklagten stützen sich auf einen Mietvertrag vom 15.02.2000, den die Klägerin als fingiert, rückdatiert und mit Gläubigerbenachteiligungsabsicht abgeschlossen ansieht. Die Klägerin behauptet ferner Sittenwidrigkeit, Anfechtbarkeit nach dem AnfG und kündigt wegen Verwertungsabsicht sowie Mietrückstand. Das Amtsgericht verurteilte die Beklagten zur Räumung, weil es ein Sonderkündigungsrecht des Ersteherin und eine mögliche Anfechtung des Mietvertrags annahm. Die Beklagten legten Berufung ein und bestritten Scheingeschäft, Sittenwidrigkeit und die Kenntnis der Beklagten von einer Benachteiligungsabsicht. Die Berufung wurde geprüft; das Gericht berücksichtigte die erstinstanzlichen Feststellungen und die vorgelegten Urkunden. • Die Berufung der Beklagten war begründet; der Räumungsanspruch der Klägerin wurde verneint. • Zur Kündigung nach § 573 Abs.1, Abs.2 Nr.3 BGB fehlt ein berechtigtes Interesse an der Veräußerung, weil die geplante Verwertung nach den Gesamtumständen nicht angemessen ist. • Das Amtsgericht hatte zwar die objektiven Merkmale einer Absichtsanfechtung gesehen, die Kammer hält jedoch die Indizien für unzureichend, insbesondere fehlt der Nachweis, dass die Beklagte zu 1) beim Vertragsschluss positive Kenntnis von einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Beklagten zu 2) hatte; auf § 8 Abs.1 AnfG kommt es an. • Es liegt kein Scheingeschäft (§ 117 BGB) und keine Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) vor; der Kammer schlossen sich den Ausführungen des Amtsgerichts an. • Eine Kündigung wegen Mietzahlungsverzugs scheitert, weil kein Mietzins vereinbart war und dies der Klägerin bei der Versteigerung bekannt war; damit greift § 566b Abs.2 BGB nicht. • Die Kostenverteilung folgt aus § 91 Abs.1 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr.10 ZPO; Revision wird nach § 543 Abs.2 ZPO nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten war erfolgreich; die Klage auf Räumung und Herausgabe wurde abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch aus §§ 546, 985 BGB oder sonstiger Rechtsgrundlage, weil die beabsichtigte Verwertung nicht als angemessen angesehen wird und eine Gläubigeranfechtung nicht ausreichend dargetan oder indiziert ist. Ein Scheingeschäft und Sittenwidrigkeit des Mietvertrags wurden verneint. Eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs greift nicht, da kein Mietzins vereinbart war. Die Klägerin trägt die Kosten beider Instanzen.