Urteil
12 O 196/05 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2006:1005.12O196.05.00
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Tenor
1.
Die Klage wird als unzulässig zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3.
Der Kostenausspruch ist zugunsten der Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 1.900,00 € vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird als unzulässig zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Der Kostenausspruch ist zugunsten der Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 1.900,00 € vorläufig vollstreckbar. T A T B E S T A N D: Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger gegenüber der in den O ansässigen Beklagten ein restlicher Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB zusteht. Der Kläger war für die Beklagte jedenfalls in der Zeit von Januar 2000 bis Dezember 2003 als Handelsvertreter tätig; ob auch der Zeitraum ab Frühjahr 1999 einzubeziehen ist, ist einer der Streitpunkte der Parteien. Unstreitig beendet wurde der Vertrag durch Eigenkündigung des seinerzeit bereits 67 Jahre alten Klägers vom 25.09.2003 zum 31.12.2003. Seit dem streiten die Parteien über einen Ausgleichsanspruch des Klägers, der dem Grunde nach von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen wird, die im September 2005 auf den Ausgleichsanspruch 10.000,00 € und im Hinblick auf aufgelaufenen Zinsen weitere 2.500,00 € gezahlt hat, womit sie sämtliche etwaigen Ansprüche des Klägers als erfüllt erachtet. Der Kläger berechnet seinen Ausgleichsanspruch dagegen mit näherer Begründung auf einen Betrag von 29.194,51 €, das heißt, abzüglich der unstreitigen Zahlung von 10.000,00 € wird mit der im Dezember 2005 anhängig gemachten Klage ein restlicher Anspruch von 19.194,51 € nebst Zinsen geltend gemacht. Der Kläger leitet die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes aus Art. 5 Nr. 1b EuGVVGO her, während die Beklagte die "örtliche" Zuständigkeit (gemeint ist die internationale Zuständigkeit) des angerufenen Gerichtes in Abrede stellt. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 19.194,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % ab dem 01.01.2004 bis zum 19.11.2004 sowie in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 20.11.2004 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie rügt die angeblich fehlende ladungsfähige Anschrift des Klägers, angeblich fehlende Passivlegitimation der Beklagten, angeblich fehlende "örtliche" Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes und – wie schon ausgeführt – Erfüllung eines Ausgleichsanspruches des Klägers. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Kammer hat im Termin vom 24.08.2006 umfangreiche Hinweise insbesondere zur internationalen Zuständigkeit gegeben. Hierzu wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen sowie auf die Stellungnahme des Klägers hierzu im Schriftsatz vom 22.09.2006 (Blatt 122 ff). E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E: Die Klage war entsprechend den Hinweisen im Termin vom 24.08.2006 wegen fehlender internationaler Zuständigkeit der angerufenen Kammer als unzulässig abzuweisen, auch wenn dies der Kläger in seinem Schriftsatz vom 22.09.2006 als "nicht haltbar" erachtet. Der Kläger verkennt das Regelausnahmeverhältnis und bemüht Entscheidungen für seine Sicht der Dinge, die nichts mit der hier zu beurteilenden Frage zu tun haben: Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes – das gilt grundsätzlich für die internationale Zuständigkeit nicht anders als für die örtliche Zuständigkeit – ergibt sich in aller Regel aus Kriterien, die im Bereich der Beklagten liegen, der regelmäßig ein Prozeß gegen ihren Willen aufgezwungen wird, das heißt, die Beklagte soll in aller Regel "Heimvorteil" haben. Schon darüber setzt sich der Kläger souverän hinweg. Hätte er eine in Deutschland ansässige Gesellschaft verklagt, unterläge es nicht dem geringsten Zweifel, dass die Klage am Sitz dieser Gesellschaft etwa in I oder N hätte erhoben werden müssen. Daß der Kläger als ehemaliger Handelsvertreter zu privilegieren ist, weil die Beklagte ihren Sitz in den O hat, ist durch nichts gerechtfertigt und ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 5 Ziffer 1 b letzte Alternative EuGVVO: Allerdings ist der Begriff "Dienstleistung" in dieser VO im Ansatz weit auszulegen und nicht etwa auf Arbeitsverhältnisse bezogen (dafür gilt Art.18 als lex specialis), doch bedeutet eine weite Auslegung nicht, dass jedwede Form der Tätigkeitsentfaltung bei "EU-Bezug" zum Heimvorteil des Klägers führt. Die vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 22.09.2006 bemühte Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 02.03.2006 (IX ZR 15/05) ist nicht einschlägig, sondern befaßt sich mit der Geltendmachung eines Rechtsanwaltshonorars. Der Anwaltsvertrag ist freilich zweifelsohne ein Dienstvertrag, während der hier zu beurteilende Handelsvertretervertrag gerade nicht dienstbezogen, sondern erfolgsorientiert ist, das heißt, es ist weitestgehend belanglos, wo der Handelsvertreter seine Tätigkeiten entfaltet hat (nicht zuletzt daraus ersichtlich, dass der Kläger die Fortsetzung seiner Tätigkeit an seinem Zweitwohnsitz in P thematisiert hat). Gerade wenn man mit dem Kläger auf einen einheitlichen Gerichtsstand abstellt, ist eben nicht zu übersehen, dass im Handelsvertreterprozeß regelmäßig nicht wie hier nur ein Zahlungsanspruch zu beurteilen ist, sondern regelmäßig vorgeschaltet ist ein Anspruch auf Buchauszug und/oder Bucheinsicht, womit ein deutlicher Bezug zum Geschäftssitz des klageweise Inanspruchgenommenen hervorgeht. Die hiervon abweichende Auffassung des Oberlandesgerichtes I ist ohne mündliche Verhandlung im Rahmen einer Kostenentscheidung eher beiläufig, ohne Auseinandersetzung mit den relevanten Argumenten ergangen; die Kammer schließt sich der Auffassung dieses Spruchkörpers, wie im Termin vom 24.8.2006 ausführlich begründet, nicht an. Da einiges für die Annahme spricht, das die Parteien streiten wollen, mag im Rechtsmittelweg – gegebenenfalls im Vorlageverfahren, für das die erkennende Kammer freilich keine Veranlassung sieht – den Zuständigkeitsfragen weiter nachgegangen werden. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO als unzulässig zurückzuweisen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO (die Grenze des § 708 Ziffer 11 ZPO ist überschritten).