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Urteil

13 O 119/05

LG BONN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die testamentarisch angeordnete Nacherben-Testamentsvollstreckung gemäß § 2222 BGB kann bei gestufter Nacherbfolge über 30 Jahre hinaus fortbestehen, solange der endgültige Nacherbfall noch nicht eingetreten ist. • Bei einer befreiten Vorerbschaft werden Veräußerungserlöse der der Nacherbfolge unterfallenden Nachlassgegenstände gemäß § 2111 BGB dem Nachlass zugerechnet und sind vom Vorerben bzw. dessen Erben herauszugeben. • Der Anspruch aus § 2138 Abs.1 BGB richtet sich gegen die Erben der Vorerbin nach Eintritt des Erbfalls und kann gegenüber einzelnen Miterben als Zahlungsanspruch geltend gemacht werden. • Bei vermischten Erlösen trifft denjenigen, der zugunsten des Vorerben über den Verbleib nicht hinreichend darlegt, die Beweislast für die Herkunft und Verwertung der Mittel.
Entscheidungsgründe
Herausgabeanspruch von Nacherben gegen Erben der Vorerbin wegen restlichen Verkaufserlöses • Die testamentarisch angeordnete Nacherben-Testamentsvollstreckung gemäß § 2222 BGB kann bei gestufter Nacherbfolge über 30 Jahre hinaus fortbestehen, solange der endgültige Nacherbfall noch nicht eingetreten ist. • Bei einer befreiten Vorerbschaft werden Veräußerungserlöse der der Nacherbfolge unterfallenden Nachlassgegenstände gemäß § 2111 BGB dem Nachlass zugerechnet und sind vom Vorerben bzw. dessen Erben herauszugeben. • Der Anspruch aus § 2138 Abs.1 BGB richtet sich gegen die Erben der Vorerbin nach Eintritt des Erbfalls und kann gegenüber einzelnen Miterben als Zahlungsanspruch geltend gemacht werden. • Bei vermischten Erlösen trifft denjenigen, der zugunsten des Vorerben über den Verbleib nicht hinreichend darlegt, die Beweislast für die Herkunft und Verwertung der Mittel. Die Erblasserin setzte in einem Testament ihre Tochter J L als befreite Vorerbin und die leiblichen Abkömmlinge derselben als Nacherben ein; die Nacherbfolge ist gestuft geregelt. J L war mit dem Beklagten verheiratet; aus deren Ehe stammen Kinder, darunter der Vater des Klägers. 2000/2001 verkaufte die Ehefrau des Beklagten neun Parzellen, sechs davon gehörten zum Nachlass der Erblasserin. Nach Abzug von Schuldtilgungen verblieb nach Vortrag des Beklagten ein Restkaufpreis von etwa 520.000 DM, der auf ein gemeinsames Konto und kurze Zeit später in ein gemeinsames Depot der Eheleute gelangte. J L starb 2002; der Kläger ist als Enkel (Nacherbe/derzeit Vorerbe) Miterbe und wurde vom Testamentsvollstrecker zur Prozessführung ermächtigt. Er verlangt als Miterbe Zahlung von 97.169,38 € vom Beklagten mit der Begründung, dies sei der auf den Nachlass entfallende Restkaufpreisanteil; der Beklagte bestreitet Herkunft und Zuordnung der Beträge und macht Gegenansprüche geltend. • Die Klage ist zulässig; der Kläger ist Miterbe und durch den Testamentsvollstrecker ermächtigt, die Ansprüche prozessual geltend zu machen (§ 2365 BGB). • Die testamentarische Anordnung in § 4 ist als Nacherben-Testamentsvollstreckung im Sinne des § 2222 BGB auszulegen; diese umfasst die Wahrnehmung der Nacherbenrechte und endet erst mit dem endgültigen Eintritt der Nacherbfolge. • Wegen der gestuften Nacherbfolge ist die Nacherbfolge noch nicht endgültig eingetreten, da der Beklagte und sein Sohn C noch leben; die 30-Jahresfrist des § 2109 BGB greift nicht entgegen, weil die Nacherbfolge nach dem Testament erst mit Tod der Vorerbin eintritt und die Sonderregelungen des Testaments zu berücksichtigen sind. • Nach § 2111 BGB wurde der Kaufpreisanteil der sechs nachlasszugehörigen Parzellen Bestandteil des Nachlasses; der von den Parteien zugestellte Sachverständige ermittelte die Werte und das Gericht folgte seinem Ergebnis. • Der Beklagte hat eingeräumt, dass nach Ablösung von Sicherheiten ein Restbetrag (ca. 520.000 DM) verblieb, dieser wurde als Gutschrift auf dem Gemeinschaftskonto dokumentiert und nahezu vollständig in Wertpapiere umgesetzt, sodass das auf dem Depot zum Todestag ausgewiesene Guthaben in Höhe von 97.169,38 € als dem Nachlass zuzurechnender Restkaufpreis anzusehen ist. • Der Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt und bewiesen, dass das Depotguthaben nicht aus dem genannten Restkaufpreis stamme; bei vermischten Mitteln trifft ihn die Darlegungslast. • Der Anspruch der Nacherben auf Herausgabe der noch vorhandenen Erbschaftsgegenstände bzw. ihrer Surrogate folgt aus § 2138 Abs.1 i.V.m. § 2058 BGB und ist als Zahlungsanspruch durchsetzbar; Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB. Der Kläger obsiegt hinsichtlich der geltend gemachten Teilforderung: Der Beklagte wird verurteilt, an den Testamentsvollstrecker für die Nacherbengemeinschaft 97.169,38 € zuzüglich Zinsen zu zahlen. Das Gericht stellt fest, dass die Nacherben-Testamentsvollstreckung weiterhin besteht und der auf den Nachlass entfallene Restkaufpreis dem Nachlass zuzurechnen ist, weil der Beklagte den Verbleib der Mittel nicht darlegen konnte. Andere Klagebegehren blieben ohne Erfolg; die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. Die Entscheidung stützt sich auf §§ 2111, 2138, 2058, 2222, 2109 und § 291 BGB sowie die Beweisaufnahme durch ein Sachverständigengutachten.