Beschluss
8 S 101/06 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2006:1030.8S101.06.00
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Tenor
Die Beklagte wird des Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt, nachdem sie die Berufung zurückgenommen hat.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens trägt die Beklagte zu 82%, der Kläger zu 18%.
Der Streitwert des Rechtsmittelverfahrens wird auf 1.458,12 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird des Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt, nachdem sie die Berufung zurückgenommen hat. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens trägt die Beklagte zu 82%, der Kläger zu 18%. Der Streitwert des Rechtsmittelverfahrens wird auf 1.458,12 EUR festgesetzt. G r ü n d e Der Beklagten sind die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten aufzuerlegen, da sie die Berufung zurückgenommen hat; § 516 Abs. 3 ZPO. Hierzu gehören im Streitfall nicht die Kosten der Anschlussberufung, über die im Übrigen sachlich nicht mehr zu befinden ist, weil sie infolge der Berufungsrücknahme ihre Wirkung verloren hat (§ 524 Abs. 4 ZPO). Die durch die Einlegung der Anschlussberufung veranlassten Kosten fallen dem Kläger zur Last. Zwar hat der Berufungskläger grundsätzlich auch die Kosten der durch die Rücknahme wirkungslos gewordenen Anschlussberufung zu tragen. Dieser Grundsatz gilt vorliegend jedoch nicht, da die Anschlussberufung wegen eigener Mängel unzulässig war. In einem solchen Fall sind die Kosten zu quoteln (OLG Köln NJW 2003, 1879). Nach § 524 Abs. 3 ZPO muss die Anschlussberufung bereits in der Anschließungsschrift unter anderem den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO genügend begründet werden. Fehlt es daran - wie hier - ist sie unzulässig. Entgegen der Ansicht, die zu Gunsten des Anschlussberufungsklägers eine Begründungsfrist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung annimmt, wenn er sich bereits vor Ablauf der Begründungsfrist angeschlossen hat ( Zöller/Gummer , ZPO, 23. Aufl., § 524 Rdnr. 14), folgt die Kammer der Auffassung des OLG Köln. Hiernach muss die Anschlussberufungsbegründung auf Grund des eindeutigen Wortlautes des § 524 Abs. 3 ZPO in der Anschlussschrift erfolgen (OLG Köln a.a.O.). Zwar ist richtig, dass es dem Anschlussberufungskläger unbenommen bleibt, sich innerhalb der genannten Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung (erneut) der Hauptberufung anzuschließen; man mag auch die später fristgerecht nachgeholte Begründung in Verbindung mit der zuvor eingelegten Anschlussberufung als nunmehr wirksame Anschließung behandeln. Eine Rückbeziehung auf den Zeitpunkt der Einreichung der nicht ordnungsgemäßen Anschließungsschrift, kommt indessen nicht in Betracht. Hierfür besteht kein Bedürfnis. Die Rechtsstellung und auch die Verteidigungsmöglichkeiten des Berufungsbeklagten sind nicht beeinträchtigt, wenn er die Berufungsbegründung abwartet, bevor er sich anschließt. Will er dies nicht, etwa um durch eine Anschlussberufung "Druck" auf den Berufungskläger auszuüben, um ihn zur Berufungsrücknahme zu bewegen, hat er das darin liegende Risiko für den Fall zu tragen, dass er die Anschlussberufung nicht sogleich den gesetzlichen Anforderungen entsprechend begründet. Verhindert der Berufungskläger in einem solchen Fall durch Rücknahme eine ordnungsgemäß begründete Anschließung, muss der Anschlussberufungskläger den von ihm selbst veranlassten Nachteil tragen (OLG Köln a.a.O.).