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Urteil

6 S 227/06

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBN:2006:1109.6S227.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Kläger gegen das am 29.06.2006 verkündete „Versäumnisurteil“ des Amtsgerichts Bonn – 6 C 189/06 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung aus dem angefochtenen Urteil und aus dem vorliegenden Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. 1 Gründe: 2 I. 3 Mit schriftlichem Vertrag vom 20.10.2005 vermieteten die Kläger mit Wirkung ab dem 01.12.2005 an den Beklagten eine im Haus N-Straße in X gelegene Eineinhalbzimmerwohnung zu einem monatlichen Mietzins in Höhe von 210,- € zuzüglich einer Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 95,- €. Nachdem der Beklagte die Mieten für die Monate Februar und März 2006 sowie eine vertraglich vereinbarte Kaution in Höhe von 500,- € nicht gezahlt hatte, erklärten die Kläger mit Anwaltsschreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 15.03.2006 wegen des Zahlungsrückstandes die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses und forderten den Beklagten auf, bis zum 29.03.2006 die Wohnung geräumt an sie herauszugeben und den rückständigen Betrag in Höhe von insgesamt 1.110,- € zu zahlen; wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Anwaltsschreibens Bezug genommen (Blatt 10 f. der Akten). Ebenfalls unter dem 15.03.2006 stellten die Prozessbevollmächtigten der Kläger diesen für die außergerichtliche Vertretung einen Gesamtbetrag in Höhe von 477,92 € in Rechnung (1,6 Geschäftsgebühren aus einem Gegenstandswert von 3.630,- € nebst 20,- € Auslagenpauschale und Umsatzsteuer). 4 Mit ihrer Klage haben die Kläger vom Beklagten die Räumung der Wohnung, die Zahlung der rückständigen Mieten und der Kaution in Höhe von insgesamt 1.110,- € nebst Zinsen sowie die Erstattung außergerichtlicher Kosten in Höhe von 373,98 € nebst Zinsen verlangt; die außergerichtlichen Kosten seien in der geltend gemachten Höhe allein durch die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses unbeschadet der vorgerichtlichen Geltendmachung des Zahlungsanspruches angefallen (1,6 Geschäftsgebühren aus einem Gegenstandswert von 2.520,- € nebst 20,- € Auslagenpauschale und 16 % Umsatzsteuer). 5 Mit dem angefochtenen "Versäumnisurteil" hat das Amtsgericht den im Verhandlungstermin nicht erschienenen Beklagten verurteilt, die Wohnung zu räumen und an die Kläger 1.308,59 € nebst Zinsen einschließlich 198,59 € außergerichtlicher Kosten nebst Zinsen zu zahlen. Soweit die Kläger darüber hinaus die Erstattung außergerichtlicher Kosten in Höhe weiterer 175,39 € nebst Zinsen begehrt haben, hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen, da die geltend gemachten außergerichtlichen Kosten insoweit auf die Verfahrensgebühr des vorliegenden Rechtsstreits anzurechnen seien. Soweit das Amtsgericht die Klage abgewiesen hat, hat es die Berufung zugelassen. Das Urteil ist den Klägern am 06.07.2006 zugestellt worden. 6 Sie haben am 05.08.2006 Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Sie sind der Auffassung, dass die auf die Kündigungserklärung gerichtete außergerichtliche Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten und der vorliegende Rechtsstreit nicht denselben Gegenstand beträfen und dass die geltend gemachte Geschäftsgebühr deshalb nicht auf die Verfahrensgebühr anzurechnen sei. 7 Die Kläger beantragen, 8 das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger weitere 175,39 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.03.2006 zu zahlen. 9 II. 10 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Amtsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass den Klägern der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Kosten nur in der zuerkannten Höhe von 198,59 € zusteht, weil den Klägern ein weiter gehender ersatzfähiger Schaden nicht entstanden ist. 11 Die Kläger verlangen vom Beklagten die Erstattung außergerichtlicher Kosten nur insoweit, als diese Kosten durch den Ausspruch der fristlosen Kündigung entstanden sind. Für den Ausspruch der Kündigung haben die Prozessbevollmächtigten der Kläger insgesamt 373,98 € verdient, nämlich 1,3 Geschäftsgebühren nach Nr. 2300 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) aus einem Gegenstandswert von 2.520,- € (§ 23 Abs. 1 Satz 3 RVG i.V.m. § 41 Abs. 2 Satz 1 GKG), 0,3 Erhöhungsgebühren nach Nr. 1008 VV RVG aus demselben Gegenstandswert, 20,- € Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG und 16 % Umsatzsteuer aus den vorgenannten Beträgen nach Nr. 7008 VV RVG. Die auf den Satz von 1,6 erhöhte Geschäftsgebühr ist nach Vorbemerkung 3 Absatz 4 Satz 1 VV RVG zur Hälfte, also mit einem Gebührensatz von 0,8, auf die Verfahrensgebühr des vorliegenden Rechtsstreits anzurechnen. Die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten reduzieren sich demzufolge auf den vom Amtsgericht zuerkannten Betrag von 198,59 € (0,8 Geschäftsgebühren nebst 20,- € Auslagenpauschale und 16 % Umsatzsteuer). 12 Die Kammer hat bereits in ihrem in NJW 2006, 2640 ff. veröffentlichten Urteil vom 02.03.2006 – 6 S 279/05 – entschieden, dass der Ausspruch einer Kündigung und der anschließende Räumungsrechtsstreit denselben Gegenstand betreffen und dass deshalb eine für den Ausspruch der Kündigung verdiente Geschäftsgebühr teilweise auf die Verfahrensgebühr des anschließenden Räumungsrechtsstreits anzurechnen ist (so auch Madert, in: Gerold / Schmidt / v. Eicken / Madert / Müller-Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 16. Auflage, München 2004, 2400-2403 VV, Rdnr. 192). Das Vorbringen der Berufung gibt keinen Anlass, von dieser Auffassung abzurücken: 13 Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ist das Recht oder Rechtsverhältnis, auf das sich die Tätigkeit des Rechtsanwaltes bezieht (Madert, a.a.O., § 2 RVG, Rdnr. 3). Dabei ist unter Berücksichtigung des Zweckes der Anrechnungsvorschrift (Vorbemerkung 3 Absatz 4 Satz 1 VV RVG), zu verhindern, dass die gleiche oder annähernd gleiche Tätigkeit zweimal honoriert wird (vgl. Madert, a.a.O., 2400-2403 VV, Rdnr. 183), keine rein formale Betrachtungsweise vorzunehmen. Mehrere anwaltliche Tätigkeiten betreffen vielmehr bereits dann denselben Gegenstand, wenn zwischen ihnen ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. Madert, a.a.O., Rdnr. 187 ff.). Zwischen dem Ausspruch einer Kündigung und der anschließenden Geltendmachung des Räumungsanspruchs besteht ein solcher sachlicher Zusammenhang. Denn der Ausspruch einer Kündigung erfordert eine Prüfung der maßgeblichen gesetzlichen Voraussetzungen, über deren Vorliegen typischerweise auch im anschließenden Räumungsrechtsstreit gestritten wird. Jedenfalls in den Fällen der vorliegenden Art, in denen der Anwalt den Mieter bereits im Kündigungsschreiben zur Räumung der Wohnung auffordert, besteht zwischen Kündigung und Geltendmachung des Räumungsanspruchs auch ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang. 14 Würde man demgegenüber der Argumentation der Kläger folgen und den Ausspruch der Kündigung einerseits und die – zunächst außergerichtliche – Geltendmachung des Räumungsanspruchs andererseits als voneinander zu unterscheidende Gegenstände der anwaltlichen Tätigkeit ansehen, würde dies in Fällen der vorliegenden Art dazu führen, dass sich bereits die außergerichtliche Tätigkeit der beauftragten Rechtsanwälte auf zwei verschiedene Gegenstände erstreckt. Die sich daraus ergebende Konsequenz einer entsprechenden Erhöhung des Gegenstandswertes der vorgerichtlichen Tätigkeit wird jedoch auch von den Prozessbevollmächtigten der Kläger – nach Auffassung der Kammer zu Recht – nicht gezogen. Eine solche Sichtweise würde auf eine künstliche Aufspaltung eines sachlich und zeitlich eng zusammenhängenden Gesamtvorgangs hinauslaufen. 15 Die von der Kammer für richtig gehaltene Auslegung des Gegenstandsbegriffs im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz findet eine Stütze in der Auslegung von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG, wonach mehrere in einem Rechtsstreit geltend gemachte Ansprüche bei der Ermittlung des Gebührenstreitwertes nicht zusammengerechnet werden, wenn sie "denselben Gegenstand" betreffen. Insoweit ist anerkannt, dass der Begriff des Gegenstandes nicht mit dem zivilprozessualen Begriff des Streitgegenstandes identisch ist, dass bei der Beurteilung, ob zwei Ansprüche denselben Gegenstand betreffen, vielmehr auch zu prüfen ist, ob beide Ansprüche bei wirtschaftlicher Betrachtung dasselbe Interesse betreffen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 36. Auflage, München 2006, § 45 GKG, Rdnr. 9 ff.). 16 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. 17 Die Kammer hat die Revision zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Frage, ob der Ausspruch einer Kündigung und der anschließende Räumungsrechtsstreit denselben Gegenstand anwaltlicher Tätigkeit betreffen, stellt sich bei der Abrechnung einer Vielzahl mietrechtlicher Mandate und ist in der Rechtsprechung bislang nicht abschließend geklärt. 18 Streitwert für das Berufungsverfahren: 175,39 €