Urteil
15 O 277/06
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBN:2006:1208.15O277.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu voll-streckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Kläger begehren von den Beklagten Schadensersatz in Höhe von 11.362,84 € wegen steuerrechtlicher Falschberatung sowie die Rückzahlung gezahlter Steuerberaterhonorare in Höhe von 5.344,88 €, die sie auf Rechnungen der Beklagten aus den Jahren 1999 bis 2001 gezahlt haben. 3 Die Beklagte zu 2) betreibt eine Steuerberaterkanzlei, bei der der Beklagte zu 1) als Steuerberater tätig ist. 4 Die Kläger, die sich aufgrund der Tätigkeit der Klägerin zu 2) für das Auswärtige Amt im Zeitraum von 1995 bis 2005 in C aufhielten und dort ihren 1. Wohnsitz hatten, legten ihr Geld überwiegend in ausländischen Aktien an. Vom Auswärtigen Amt wurde den Klägern nur alle zwei Jahre Heimaturlaub gewährt. 5 Im Jahr 1999 erfuhren sie, dass sie als deutsche Staatangehörige trotz ihres tatsächlichen Wohnsitz im Ausland Spekulationssteuer für Zinseinnahmen aus den Aktiengeschäften zu zahlen hätten. 6 Da die Kläger diese Ansicht nicht teilten, wandte sich der Kläger zu 1) mit Faxschreiben vom 28.07.1999 an den Beklagten zu 1) und teilte diesem mit, dass er an einer langfristigen Zusammenarbeit mit einem qualifizierten Steuerberater zur Erledigung seiner Einkommensteuer interessiert sei, verbunden mit der Bitte um kurzfristige positive Antwort. Er wies darauf hin, dass die Besonderheit dieser Angelegenheit in vielen kurzfristigen Börsenhandelsgeschäften direkt in den USA liege, dies auf eine Steuernachzahlung schließen lasse und daher die steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten ausgeschöpft und erkundet werden sollten, zumal die Aktivität in Zukunft nachhaltig ausgedehnt werden sollte. Wegen des weiteren Inhalts wird auf die Anlage B1 Bl. 79 d.A. verwiesen. Mit Schreiben vom gleichen Tag erklärte der Beklagte zu 1) für die Beklagte zu 2) die Bereitschaft zur Annahme des Mandates. 7 Daraufhin legt der Kläger mit Schreiben vom 09.08.1999, wegen dessen Inhalt im einzelnen auf die Anlage B 2 Bl. 80 ff d.A. verwiesen wird, den Beklagten den steuerlich relevanten Sachverhalt dar, stellte ca. zwanzig Einzelfragen zur steuerlichen Behandlung seiner Aktienhändlertätigkeit, übersandte diesen die steuerlich relevanten Unterlagen und erteilte den Auftrag zur Korrektur und Überprüfung der von ihm selbst erstellten Einkommensteuererklärung für das Jahr 1997. 8 Am 12.11.1999 fand zwischen den Klägern und dem Beklagten zu 1) im Beisein der Steuerberaterin Frau S ein erstes Beratungsgespräch in den Räumen der Beklagen zu 2) statt, in welchem die Kläger die Beklagte mit der Wahrnehmung ihrer steuerlichen Angelegenheiten beauftragten und eine Vollmacht unterzeichneten, wegen deren Inhalt auf die Anlage B 3 Bl. 85 d.A. verwiesen wird. Außerdem übergaben die Kläger den Beklagten ihre Belege und Unterlagen für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1997 und 1998. 9 Die Beklagten wiesen hinsichtlich der Vergütung darauf hin, dass die zu fertigenden Steuererklärungen nebst der Einkünfte-Ermittlung nach der StBGebV abgerechnet würden sowie für zusätzliche Beratungsleistungen zu steuerlichen Fragen eine Honorierung nach Zeitaufwand erfolge, wobei für Tätigkeiten des Beklagten zu 1) ein Stundensatz von 220,- DM/Std. und für Beratungsleistungen eines Steuerberaters der Sozietät ein Stundensatz von 160,- DM/Std. verlangt werde; eine schriftliche Honorarvereinbarung wurde zwischen den Parteien jedoch nicht getroffen. 10 In der Folgezeit erstellte die Zeugin S für die Kläger die Einkommen- 11 steuererklärungen für die Jahre 1997 und 1998, die mit vorläufig berechneten Steuernachzahlungen in Höhe von 4.536,50 DM für 1997 und 5.662,18 DM für 1998 endeten. Hiervon wurden die Kläger unterrichtet. 12 Unter dem 29.12.1999 erließ das Finanzamt für das Jahr 1997 einen Einkommensteuerbescheid, wonach die Kläger aufgrund ihrer Spekulationsgewinne von 52.029,- DM Steuern in Höhe von 17.493,50 DM nachzahlen mussten. Hiergegen legten die Beklagten namens der Kläger mit Schreiben vom 24.01.2000 Einspruch ein und begründeten diesen damit, die Spekulationseinkünfte seien in Deutschland nur mit dem Progressionsvorbehalt (§ 32 b EStG) zu versteuern. Das Finanzamt Bonn-Innenstadt reduzierte daraufhin mit Bescheid vom 12.05.2000 unter teilweiser Abhilfe des Einspruchs die nachzuzahlende Steuer auf 4.725,50 DM (= 2.439,16 €). Da die Beklagten dagegen keinen weiteren Einspruch mehr einlegten, wurde dieser Bescheid bestandskräftig. 13 In der Folgezeit stellten die Kläger mit Schreiben vom 05.06.2000 (Anl.B6 Bl.90 f) weitere Nachfragen zur zukünftigen Besteuerung von Spekulationsgewinnen nach dem geltenden Doppelbesteuerungsabkommen, die der Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 01.09.2000, wegen dessen Inhalt auf die Anlage B 4 Bl. 86 f d.A. verwiesen wird, beantwortete. 14 Unter dem 16.06.2000 erließ das Finanzamt Bonn-Innenstadt einen weiteren Einkommensteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 1998, der entsprechend der von den Beklagten eingereichten Steuererklärung einen Nachzahlungsbetrag auf die Einkommensteuer der Kläger in Höhe von 5.715,18 DM (= 2.922,13 €) inklusive 53,- DM Zinsen zur Einkommensteuer auswies. Auch hiergegen legten die Beklagten keinen Einspruch ein. 15 Auf der Grundlage der von den Klägern mit Schreiben vom 22.08.2000 übersandten Unterlagen, u.a. auch hinsichtlich der im Jahr 1999 getätigten Börsengeschäfte, erstellten die Beklagten für diese die Einkommensteuererklärung für das Jahr 1999 und ließen diesen über die Mitarbeiterin Frau I den Mantelbogen für die Einkommensteuererklärung mit der Bitte um Unterzeichnung und Rücksendung zukommen. Dabei wiesen sie die Kläger auf eine voraussichtliche Nachzahlung in Höhe von ca. 11.800,- DM hin. Am 20.10.2000 reichten die Beklagten die Einkommensteuererklärung der Kläger für das Jahr 1999 beim zuständigen Finanzamt ein. 16 Unter dem 19.12.2000 erließ das Finanzamt Bonn-Innenstadt einen Einkommenssteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 1999, der vollumfänglich der von den Beklagten vorbereiteten steuerlichen Erklärung der Kläger entsprach und einen Nachzahlungsbetrag auf die Einkommensteuer der Kläger in Höhe von 6.001,51 DM (= 3.068,52 €) auswies. Diesen Bescheid übersandten die Beklagten mit Schreiben vom 04.01.2001 an die Klägern, legten jedoch dagegen ebenfalls keinen Einspruch ein. Die vom Finanzamt jeweils festgesetzte Einkommensteuer resultierte aus den zu versteuernden Spekulationsgewinnen unter Anwendung des Progressionsvorbehalts. 17 Mit Schreiben vom 07.01.2001, wegen dessen Inhalt auf die Anlage B 11 Bl. 98 ff d.A. verwiesen wird, baten die Kläger die Beklagten um Ergreifung jedweder Möglichkeit zur Verhinderung von Vorauszahlungen für die Zukunft und stellten diverse Fragen zur Besteuerung der Gewinne aus den Aktiengeschäften des Klägers zu 1). Hierauf erwiderten die Beklagten mit Schreiben vom 09.01.2001, wegen dessen weiteren Inhalts auf die Anlage B 12 Bl. 102 f d.A. verwiesen wird. In der Folgezeit kam es zu weiterer Korrespondenz zwischen den Parteien, worin die Beklagten weitere Fragen der Kläger zur möglichen Verhinderung von Steuervorauszahlungen sowie zur Besteuerung der Gewinne aus den Aktiengeschäften beantworteten. Wegen des Inhalts wird auf die Anlagen B 13 und B 14 Bl. 104 ff d.A. verwiesen. 18 Bereits im März 2000 war im Bundessteuerblatt II in einer Liste ein beim Bundesfinanzhof anhängiges Revisionsverfahren gegen ein Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 23.09.1999, Az. V 7/99 aufgeführt worden, in dem es um die Rechtmäßigkeit der Besteuerung von Einkünften aus Spekulationsgeschäften gem. § 22 Nr.2 i.V.m. § 23 Abs.1 S.1 Nr.1 Buchst. b EStG ging. 19 Mit Beschluss vom 16.07.2002 legte der Bundesfinanzhof die Rechtsfrage über die Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs.1 S.1 Nr. 1 b EStG dem Bundesverfassungsgericht vor, das schließlich die Erhebung der Spekulationssteuer nach § 23 Abs.1 S.1 Nr.1 b EStG für die Jahre 1997 und 1998 mit der Entscheidung vom 09.03.2004, Az. 2 BvL 17/02, für verfassungswidrig erklärte. 20 Hinsichtlich der Spekulationssteuer für das Jahr 1999 ist derzeit noch ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht unter dem Az. 2 Bv 194/06 anhängig, nachdem der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 29.11.2005, Az. IX R 49/04 die streitgegenständliche Vorschrift für das Veranlagungsjahr 1999 für verfassungsgemäß erklärt hat. 21 In den Jahren 1999 bis 2001 stellten die Beklagten den Klägern folgende Honorare in Rechnung: 22 Rechnung vom 16.11.1999, Nr.99........ 1.452,32 DM (= 742,56 €) 23 Rechnung vom 16.11.1999, Nr.99........ 2.505,60 DM (= 1.281,09 €) 24 Rechnung vom 23.05.2000, Nr.22... 2.134,40 DM (= 1.091,30 €) 25 Rechnung vom 20.10.2000, Nr.27.... 2.360,37 DM (= 1.206,84 €) 26 Rechnung vom 06.04.2001, 3.509,00 DM (= 1.794,12 €) 27 Rechnung vom 12.07.2001, Nr.24..... 2.313,04 DM (= 1.182,64 €) 28 Wegen des Inhalts dieser Rechnungen, wird auf die Anlagen zur Klageschrift K06 bis K 11 Bl.34 ff d.A. verwiesen. 29 Im Frühjahr des Jahres 2001 beauftragten die Kläger die Rechtsanwälte D pp. mit der Überprüfung der Tätigkeit der Beklagten sowie der von diesen dafür in Rechnung gestellten Honoraren. Mit Schreiben vom 02.05.2001 erhoben die Rechtsanwälte D gegenüber den Beklagten Einwendungen gegen deren Honorarrechnung vom 06.04.2001. Sie wiesen u. a. darauf hin, dass die vorgenommene Abrechnung nach Stunden nur bei einer schriftlichen Honorarvereinbarung zulässig sei, eine solche nach Erinnerung der Kläger jedoch nicht abgeschlossen worden sei. Wegen des weiteren Inhalts dieses Schreibens wird auf die Anlage B 7 Bl. 92 ff d.A. verwiesen. 30 Die Beklagten erwiderten mit Schreiben vom 31.07.2001, dass eine schriftliche Honorarvereinbarung nicht bestehe, stornierten ihre Rechnung vom 06.04.2001 und fügten eine diese korrigierende Kostennote vom 12.07.2001 über 2.313,04 DM bei, mit der Aufforderung zur Begleichung bis zum 17.08.2001. Die letztgenannte Rechnung leiteten die Nachfolger der Rechtsanwälte D , die Rechtsanwälte U , an die Kläger weiter. Mit Schreiben vom 03.08.2001, wegen dessen Inhalt auf die Anlage B16 Bl. 111 f d.A. verwiesen wird, erhoben sie sodann auch Einwendungen gegen die Höhe der korrigierten Abrechnung. 31 Die Beklagten unterbreiteten daraufhin mit Schreiben vom 16.11.2001 ein Vergleichsangebot, wonach die Kläger zum Ausgleich der Rechnung vom 12.07.2001 einen Betrag in Höhe von 2.000,- DM bis zum 30.11.2001 zahlen sollten. Hierauf erwiderten die Rechtsanwälte U, dass die Kläger mit dem Vergleichsvorschlag unter der Bedingung einverstanden seien, dass Zug um Zug gegen Bezahlung des genannten Betrages die bei den Beklagten befindlichen Unterlagen an sie herausgegeben würden. Dies bestätigten die Beklagten umgehend unter dem 22.11.2001, woraufhin die Kläger ihrerseits wenige Tage später den Betrag von 2.000,- DM bezahlten. 32 Unter dem 30.11.2001 bestätigten die Kläger den Beklagten die Vereinbarung bezüglich der Rechnung vom 12.07.2001, teilten mit, dass der vereinbarte Betrag in Höhe von 2.000,- DM am 26.11.2001 gezahlt worden sei und sie damit die bisherige Geschäftsbeziehung als beendet ansähen. (Anl. B21 Bl.155) 33 Auch die übrigen, o.g. Rechnungen sind von den Klägern – bis auf die Rechnung vom 06.04.2001 – vollständig und vorbehaltslos vor Ende des Jahres 2001 ausgeglichen worden. 34 Mit Schreiben vom 28.01.2002 forderten die Kläger die Beklagten zur Überlassung der Original-Steuerunterlagen an die von ihnen mit ihrer weiteren steuerlichen Vertretung beauftragte Steuerberaterin Frau M auf. 35 Im Jahr 2004 suchten die Kläger die Rechtsanwältin W auf, die ihnen mit E-Mail vom 23.06.2004 mitteilte, dass die Steuerbescheide aufgrund der vom Bundesverfassungsgericht geprüften Frage der Verfassungsmäßigkeit hätten offen gehalten werden müssen. 36 Aufgrund dessen beauftragten die Kläger zunächst Rechtsanwältin W mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber den Beklagten. Da diese jedoch über zwei Jahre untätig blieb und den Klägern lediglich mitteilte, dass sie ein Forderungsschreiben an die Beklagten übermittelt habe, mandatierten die Kläger ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten. 37 Die Kläger behaupten, die Beklagten seien ausschließlich wegen der aufgetretenen Spekulationssteuerproblematik betreffend die Jahre 1997-1999 mandatiert worden und hätten nur deshalb die entsprechenden Steuererklärungen abgeben sollen. 38 Im Beratungsgespräch vom November 1999 hätten sie den Beklagten verdeutlicht, sie wollten in besonderer Weise gegen den Steuerbescheid vorgehen. Es sei jedoch lediglich über das Doppelbesteuerungsabkommen und den Progressionsvorbehalt gesprochen worden. Eine steuerrechtliche Beratung durch die Beklagten habe nicht stattgefunden, insbesondere seien ihre Fragen nicht beantwortet worden. Die Beklagten hätten nur die übliche Korrespondenz eines Steuerberaters zur Erstellung der Einkommenssteuerbescheide mit dem Finanzamt vorgenommen und sie – die Kläger - weder über den Grund für die festgesetzten hohen Vorauszahlungen noch die hiergegen möglichen Rechtsmittel aufgeklärt. 39 Bereits im Jahr 1999 sei die Verfassungsmäßigkeit der Spekulationssteuer in den Medien angezweifelt worden war. Dadurch dass die Beklagten gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1997 bis 1999 keinen Einspruch eingelegt hätten, hätten sie die ihnen obliegenden Pflichten verletzt. 40 Zu den von den Beklagten in den Jahren 1999 bis 2001 erstellten Rechnungen behaupten sie im einzelnen folgendes: 41 Rechnung vom 16.11.1999, Nr.99............, 1.452,32 DM 42 Den darin abgerechneten Betrag hätten sie nur überwiesen, weil sie aufgrund ihres Auslandsaufenthalts auf die Beklagten angewiesen gewesen seien und selbst von C aus nicht gegenüber den Behörden hätten agieren können. Die Gebühren seien überhöht und die abgerechneten Leistungen nicht erbracht worden. Im übrigen hätten die Beklagten nicht alles Erforderliche getan, insbesondere eine Offenhaltung der Bescheide pflichtwidrig unterlassen. 43 Rechnung vom 16.11.1999, Nr.99........., 2.505,60 DM 44 Die in dieser Rechnung abgerechnete angebliche weitere Beratung der Zeugin S habe nicht stattgefunden, insbesondere sei keine ihrer Fragen beantwortet worden. Die angeblich von der Zeugin S betriebenen Recherchen bestreiten sie mit Nichtwissen. Im übrigen sei der Inhalt der Rechnung sowie die Höhe des Honorars nicht nachvollziehbar; 45 Rechnung vom 23.05.2000, Nr.22...., 2.134,40 DM 46 Aus dieser Rechnung sei nicht zu entnehmen, welche Tätigkeiten abgerechnet worden seien. Außerdem sei sie überhöht und unüblich, zumal die Beklagten keine ordnungsgemäße Leistung erbracht und ihre Fragen im Schreiben vom 27.03.2000 nicht beantwortet hätten. 47 Rechnung vom 20.10.2000, Nr.27......., 2.360,37 DM 48 Aufgrund der Pflichtverletzung der Beklagten sei die darin abgerechnete Leistung nicht erbracht. 49 Rechnung vom 06.04.2001, 3.509,00 DM, später 2.000,- DM 50 Auch diese Abrechnung sei überhöht, unüblich und trotz der unstreitigen Reduzierung bezüglich Stundenzahl und Inhalt der abgerechneten Überprüfung nicht nachvollziehbar. 51 Rechnung vom 12.07.2001, Nr.24...., 2.313,04 DM 52 Mit den insoweit abgerechneten Tätigkeiten seien die Beklagten nicht beauftragt worden. Außerdem sei nicht nachvollziehbar, welche Steuerbescheide sie geprüft hätten. 53 Aufgrund dieser Einwendungen seien sämtliche von ihnen auf diese Rechnungen gezahlten Beträge von den Beklagten zurückzuerstatten. 54 Ferner behaupten sie, die Zeugin M habe ihre Steuerunterlagen für die Jahre 1997-1999 nicht überprüft, sondern sei nur mit der Erledigung ihrer Steuerangelegenheiten ab dem Jahr 2000 beauftragt gewesen. Erst nachdem sie – die Kläger - im Jahr 2004 in der Presse etwas über eine Bundesverfassungsgerichtsentscheidung zur Spekulationssteuer gehört hätten, hätten sie im April 2004 die Zeugin M um Aufklärung darüber gebeten. Auf deren Empfehlung hätten sie im Juni 2004 die Zeugin W mit der Prüfung und Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen beauftragt, nachdem diese sie auf die Verfassungswidrigkeit der Spekulationssteuer und die Pflichtverletzung der Beklagten hingewiesen habe. 55 Zunächst haben die Kläger hinsichtlich der Rückforderung gezahlter Honorare einen Betrag von 6.015,72 € verlangt. In Höhe von 670,84 € haben die Kläger ihre Klage insoweit teilweise in der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2006 zurückgenommen. 56 Die Kläger beantragen, 57 die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 16.707,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2006 (Rechtshängigkeit) zu zahlen. 58 Die Beklagten beantragen, 59 die Klage abzuweisen und den Klägern hinsichtlich der Teilklagerücknahme die Kosten aufzuerlegen. 60 Die Beklagten behaupten, für die Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Steuerbescheide für die Jahre 1997 bis 1999 habe ihrerseits mangels unstreitig erteilten Auftrags seitens der Kläger keine Veranlassung bestanden. Die Kläger seien dankbar dafür gewesen, dass aufgrund des ihrerseits eingelegten Einspruchs für das Jahr 1997 die Steuerbelastung insoweit reduziert worden und eine Besteuerung der Spekulationsgewinne nur mit dem Progressionsvorbehalt erfolgt sei. 61 Nach der geltenden Rechtslage im Jahr 2000 sei die Besteuerung der Spekulationsgewinne nicht unzulässig gewesen. Eine solche Rechtsauffassung hätten die Kläger ihnen gegenüber – insoweit unstreitig - nicht vertreten und ihnen auch keinen konkreten Auftrag zur Überprüfung der rechtlichen Grundlage der Spekulationssteuer sowie die Erzielung einer Entlastung der Kläger von dieser Besteuerung erteilt. 62 Für sie – die Beklagten – habe im Jahr 2000 nach Erlass der Steuerbescheide für die Jahre 1997 bis 1999 keine Veranlassung zu deren Offenhaltung bestanden, da sie nach der damaligen Rechtslage davon hätten ausgehen müssen, dass der Einwand der Verfassungswidrigkeit der Spekulationssteuer nicht durchgreifen würde, nachdem das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht in seinem Urteil – unstreitig – festgestellt habe, dass die angegriffene Regelung trotz eines festzustellenden Erhebungsdefizites bei der Erfassung von Spekulationsgewinnen nicht gegen Art 3 Abs.1 GG verstoße und ein strukturelles Erhebungsdefizit nicht gegeben sei. Die spätere Änderung der Rechtsprechung durch den BFH sei nicht voraussehbar gewesen. 63 Zu den von ihnen erstellten Rechnungen behaupten sie im einzelnen folgendes: 64 Rechnung vom 16.11.1999, Nr.99........, 1.452,32 DM 65 Die abgerechneten Beratungsleistungen in steuerlichen Fragen seien erbracht worden. Die für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen 1997 und 1998 abgerechnete 4/10 Gebühr sei ebenso wie die Abrechnung im übrigen sachlich richtig und angemessen. 66 Rechnung vom 16.11.1999, Nr.99........., 2.505,60 DM 67 In dem abgerechneten Beratungsgespräch vom 12.11.1999 seien außer der Frage der Besteuerung der im Ausland erzielten Spekulationsgewinne der Kläger nach deutschem Steuerrecht entsprechend ihrer Zusage im Schreiben vom 28.07.1999 auch die vom Kläger zu 1) mit Schreiben vom 09.08.1999 gestellten zahlreichen steuerlich relevanten Fragen besprochen worden. Zur Vorbereitung und Klärung der vom Kläger im Schreiben vom 09.08.1999 aufgeworfenen steuerrechtlichen Fragen habe die Zeugin S umfangreiche Recherchen zur bestehenden Rechtslage vorgenommen. Insgesamt habe sich daraus ein Beratungsaufwand von 8 Stunden ergeben habe. Die dafür angesetzten Stundensätze von 220,- DM für den Beklagten zu 1) bzw. von 160,- DM für die Steuerberaterin S seien ortsüblich und angemessen. 68 Rechnung vom 23.05.2000, Nr.22........, 2.134,40 DM 69 Gegenstand dieser Rechnung seien die von ihnen im Jahr 2000 erbrachten Tätigkeiten. Hierbei habe es sich im wesentlichen um die Einlegung des Einspruchs gegen den Einkommensteuerbescheid 1997 sowie die Beantwortung der Anfrage zur Besteuerung der Spekulationsgewinne in Deutschland bei tatsächlichem Wohnsitz im Ausland im Faxschreiben der Kläger vom 27.03.2000 gehandelt. Die abgerechneten Stundensätze seien ortsüblich und angemessen. 70 Rechnung vom 20.10.2000, Nr.27...., 2.360,37 DM 71 Letzteres gelte auch für diese Rechnung. Die abgerechneten Honorare seien ortsüblich und angemessen. 72 Rechnung vom 06.04.2001, 3.509,00 DM 73 Dieser Rechnung lägen die von ihnen im Jahr 2001 erbrachten Beratungsleistungen zugrunde, die im Wesentlichen in der Beantwortung von E-Mail-Anfragen der Kläger sowie der Prüfung der Vorauszahlungsbescheide für das Jahr 2001 bestanden hätten. Die abgerechneten Stundensätze seien ebenfalls ortsüblich und angemessen. 74 Rechnung vom 12.07.2001, Nr.24......, 2.313,04 DM 75 Hinsichtlich dieser Rechnung bestehe aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs schon kein Rückforderungsanspruch. 76 Die Beklagten berufen sich hinsichtlich aller geltend gemachte Ansprüche der Kläger auf die Einrede der Verjährung. 77 Hilfsweise haben sie in der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2006 gegenüber dem Anspruch der Kläger auf Rückerstattung der erbrachten Honorarzahlungen mit einem Honoraranspruch aus einer korrigierten Kostennote vom 20.05.2000 in Höhe von 7.711,45 €, wegen deren Inhalts auf die Anlage zum Sitzungsprotokoll vom 17.11.2006, Bl. 225 f d.A. verwiesen wird, die Aufrechnung erklärt. 78 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. 79 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 80 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 81 I. Schadensersatzanspruch der Klägerin in Höhe von 11.362,84 €: 82 Den Klägern steht gegenüber den Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz wegen steuerlicher Falschberatung aus dem Institut der positiven Vertragsverletzung in Höhe von 11.362,84 € zu. 83 Da die Kläger die Beklagten im Jahr 1999, also noch vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes beauftragt haben, ist gem. Art 229 § 5 Abs.1 EGBGB das BGB in seiner bis zum 01.01.2002 geltenden Fassung anwendbar. 84 Ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung besteht dann, wenn ein Vertragspartner eine ihm obliegende Vertragspflicht schuldhaft verletzt hat; in diesem Fall hat er dem anderen Vertragspartner den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 85 Den Beklagten kann – entgegen der Ansicht der Kläger – keine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Erstellung der Steuererklärungen der Kläger für die Jahre 1997 bis 1999 vorgeworfen werden. Es ist nicht feststellbar, dass die Beklagten durch die unterlassene Aufklärung hinsichtlich einer möglichen Anfechtbarkeit der Steuerbescheide für die genannten Jahre bzw. die Nichteinlegung von Einsprüchen ihre Vertragspflichten verletzt haben. 86 Das Verhalten eines Steuerberaters im Rahmen seines Mandates ist dann pflichtwidrig, wenn es von den anerkannten Leistungsmaßstäben gewissenhafter Angehöriger seines Berufsstandes abweicht. Zu den Pflichten eines Steuerberaters gehört es danach, den Auftraggeber von sich aus ungefragt über alle steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen "nach jeder Richtung" erschöpfend zu belehren und ihn über das Ergebnis seiner Sach- und Rechtsprüfung aufzuklären. Ein Steuerberater hat mithin für die Kenntnis des Steuerrechts einzustehen. Von ihm kann erwartet werden, dass er die im Einzelfall einschlägigen Steuergesetze, Verordnungen und Erlasse, die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes in gleich gelagerten Fällen und die ständige Verwaltungsübung der zuständige Finanzbehörden kennt (Zugehör DStR 2001 S.1613/1615; LG Frankfurt Urt. v. 02.02.2005, Az. 2-23 O 294/04 veröffentlicht in Juris; Gräfe/Lenzen/Schmeer Steuerberaterhaftung 3. Aufl. Rn.234/236/238/240). Allerdings kann eine Vertragspflicht des Steuerberater, die Rechtsprechung der Untergerichte und des Schrifttums im Hinblick auf den Mandatsgegenstand zu prüfen, nur in Ausnahmefällen – etwa im Fall der Veröffentlichung im Bundessteuerblatt oder in der Fachzeitschrift Deutsches Steuerrecht – angenommen werden (Gräfe/Lenzen/Schmeer a.a.O. Rn.237/241; LG Frankfurt Urt. v. 02.02.2005, Az. 2-23 O 294/04 a.a.O.). Auch auf die Verfassungsmäßigkeit der Steuergesetze darf der Steuerberater vertrauen. Wird ein Gesetz – wie hier - später für verfassungswidrig erklärt, kann dem Steuerberater regelmäßig nicht vorgeworfen werden, er habe dies vorher erkennen und u.U. deswegen einen Rechtsbehelf gegen einen Steuerbescheid einlegen müssen. Etwas anderes gilt regelmäßig erst ab dem Zeitpunkt, in dem ein Gericht eine Norm für verfassungswidrig hält und die Sache deshalb dem Bundesverfassungsgericht vorlegt. Dabei kann es vorliegend dahinstehen, ob dies nur bei einer Vorlage durch den Bundesfinanzhof oder auch bei Vorlagen durch die Instanzgerichte gilt. 87 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann eine Rechtspflicht der Beklagten, die Kläger über die Möglichkeiten eines Einspruchs gegen die im Jahr 2000 ergangenen Steuerbescheide für die Jahre 1997 bis 1999 aufzuklären bzw. tatsächlich Einsprüche dagegen zu erheben, in den Jahren 2000 und 2001 nicht angenommen werden. Denn nach dem damaligen Erkenntnisstand in Rechtsprechung und Literatur durften die Beklagten von der Verfassungsmäßigkeit des § 23 EstG, der für die Besteuerung der klägerseits in den genannten Jahren bezogenen Einkünften einschlägig ist, ausgehen. Sie haben insoweit in Übereinstimmung mit den damaligen Steuervorschriften sowie der bis dahin vorliegenden Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts im Urteil vom 23.09.1999, Az. V 7/99 (EFG 2000 S.178) zur Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs.3 Nr.1 EStG gehandelt, als sie von der Einlegung von Einsprüchen gegen diese Bescheide abgesehen haben (vgl. Landgericht Frankfurt, Urt. v. 02.02.2005, Az. 2-23 O 294/04 veröffentlicht bei Juris). 88 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass Anfang des Jahres 2000 gegen die besagte Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts bereits ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig und dieses Revisionsverfahren in einer Liste im Bundessteuerblatt aufgeführt war. Insbesondere haben die Beklagten ihre Sorgfaltspflicht nicht dadurch verletzt, dass sie möglicherweise in Unkenntnis dieses beim Bundesfinanzhof anhängigen Revisionsverfahrens nicht vorsorglich Einsprüche gegen die Einkommensteuerbescheid der Kläger für die Jahre 1997 bis 1999 erhoben oder die Kläger auf eine solche theoretisch bestehende Möglichkeit hingewiesen haben. Bei der gegebenen Sachlage kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagten die Veröffentlichung der bezeichneten Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts mit dem Hinweis, dass dagegen Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt worden sei, in der im Bundessteuerblatt veröffentlichten Liste hätten kennen müssen und infolge dessen verpflichtet gewesen wären, den Klägern als sog. "sicheren Weg" die Erhebung des Einspruchs zu empfehlen. Eine so breit gefächerte Informationspflicht hinsichtlich der Entscheidung sämtlicher Finanzgerichte über Entscheidungen des Bundesfinanzhofs hinaus besteht für einen Steuerberater gerade nicht (LG Hamburg GI 1995 S.15). Ein Steuerberater ist nicht gehalten, die in der Zeitschrift "Der Betrieb" in regelmäßigen Abständen veröffentlichten Übersichten zu Steuerverfahren, die beim Bundesfinanzhof, Bundesverfassungsgericht oder Europäischen Gerichtshof anhängig sind, regelmäßig oder zeitnah zu lesen, da sich hieraus für ihn nur unzureichende Informationen ergeben (OLG Düsseldorf GI 2002 S.114/116) und überdies die an einen Steuerberater zu stellenden Anforderungen in unzumutbarer Weise überspannt würden; denn dieser müsste jedes beim Bundesfinanzhof anhängige Verfahren überprüfen und eine ungewisse Prognose abgeben, inwieweit mit einer Änderung der bisherigen Rechtsprechung bzw. Gesetzeslage zu rechnen ist. Entsprechendes gilt auch für die Veröffentlichung solcher bei Obergerichten anhängiger Steuerverfahren im Bundessteuerblatt. 89 Abgesehen davon hätte für die Beklagten auch bei Kenntnisnahme von der Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts keine Veranlassung für Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs.1 S.1 Nr.1 Buchst. b EStG bestanden. Denn das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hatte die Besteuerung von Zinseinkünften nach der genannten Vorschrift als verfassungsgemäß angesehen und sich im Rahmen seiner Entscheidungsgründe eingehend mit früheren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Zinsbesteuerung auseinandergesetzt. 90 Ebenso wenig hätten sich für die Beklagten andere Erkenntnisse zur Verfassungsmäßigkeit des § 23 EStG aus den einschlägigen Standardkommentaren ergeben. Zwar wurde dort die Anhängigkeit eines Revisionsverfahrens bezüglich der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Spekulationszinsen erwähnt, die zugrunde liegende gesetzliche Vorschrift des EStG jedoch für verfassungsgemäß gehalten, insbesondere auch in Bezug auf mögliche Mängel im Gesetzesvollzug (Schmidt, EStG 19. Aufl. 2000 § 23 Rn.2 und 20. Aufl. 2001 § 23 Rn. 2). Dass die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 23 EStG bereits im Jahr 2000 in der übrigen Fachliteratur diskutiert wurde, haben die Kläger nicht hinreichend schlüssig dargelegt. Entsprechendes ergibt sich im übrigen auch nicht aus den von ihnen vorgelegten Fundstellen; in der letzten Fundstelle der Anlage K 21 wird diese Rechtsfrage gerade nicht angesprochen oder gar problematisiert. 91 Schließlich ergab sich für die Beklagten in den Jahren 2000/2001 keine andere Einschätzung der Gesetzeslage hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Spekulationsgewinne gem. § 23 Abs.1 S.1 Nr.1 Buchst. b EStG aus bereits ergangenen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs oder des Bundesverfassungsgerichts zu ähnlich gelagerten und in gewisser Hinsicht vergleichbaren Besteuerungsfällen. In diesen Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof insbesondere dargelegt, ein Vollzugsdefizit beruhe nicht auf der Regelung des § 30 a AO. Bei verfassungskonformer, einschränkender Auslegung gehe das Kontrollmitteilungsverbot der Kreditinstitute nicht so weit, dass dies zu einer strukturell bedingten Ungleichbehandlung der Steuerpflichtigen führe. Dieser Auffassung hat sich das Schleswig-Holsteinische FG in seinem Urteil vom 23.9.1999 angeschlossen und die Verfassungsmäßigkeit von § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 b EStG bejaht. In seiner grundlegenden Entscheidung vom 27.06.1991 hatte das Bundesverfassungsgericht zwar die Besteuerung von Zinseinkünften gem. § 20 Abs.1 Nr.8 EStG 1979 wegen eines strukturellen Erhebungsmangels für verfassungswidrig erklärt, da nach der Veranlagungswirklichkeit die tatsächliche Steuerbelastung im Regelfall davon abhängig sei, ob der Steuerpflichtige seine Einkünfte erkläre oder verschweige. Es hatte jedoch trotzdem die Fortgeltung dieser "verfassungswidrigen" Rechtslage für eine Übergangszeit bis 31.12.1992 angeordnet (BVerfGE 84 S.239 ff) mit der Folge, dass sich für den dieser Entscheidung zugrunde liegenden Veranlagungszeitraum keine von der bisherigen Gesetzeslage abweichende Besteuerung der Zinseinkünfte der dortigen Rechtsmittelführer ergab. In seinen Urteilen vom 18.2.1997 (Az.: VIII R 33/95, veröffentl. bei juris) und vom 15.12.1998 (BStBl. II 1999 S. 138 ff) hat der Bundesfinanzhof die Verfassungsmäßigkeit des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG 1993, der die Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen für den Veranlagungszeitraum ab 1993 regelt, trotz eines eventuell bestehenden Vollzugsdefizites bei der Erhebung von Zinssteuern bejaht. Angesichts dessen durften die Beklagten im Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Steuerbescheide in den Jahren 2000 bzw. 2001 von der Verfassungsmäßigkeit der darin vorgenommenen Besteuerung der Zinseinkünfte der Kläger nach § 23 Abs.1 S.1 Nr.1 Buchst. b EStG ausgehen. Insbesondere war unter Berücksichtigung der bisherigen Entscheidungen in ähnlich gelagerten Parallelfällen nicht zu erwarten, dass der Bundesfinanzhof oder das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit der in Rede stehenden Zinsbesteuerung abweichend von der erstinstanzlichen Entscheidung des Finanzgerichts Schleswig-Holstein verneinen würden bzw. bei Annahme der Verfassungswidrigkeit die Geltung dieser Besteuerung bereits für die in Rede stehenden Veranlagungsjahre ohne die Anordnung einer Übergangszeit entfallen würde, so dass infolge dessen eine Einspruchseinlegung den Klägern auch unter Berücksichtigung der damit verbundenen Kosten nicht anzuraten war. 92 Eine weitergehende Aufklärungspflicht des Beklagten zu 1) ergab sich – entgegen der Ansicht der Kläger - nicht aus deren angeblichen Hinweis im ersten Beratungsgespräch, dass sie in besonderer Weise gegen den Steuerbescheid bzw. die Besteuerung ihrer Zinseinkünfte vorgehen wollten. Auch unter Berücksichtigung dieses allgemein gehaltenen Begehrens stellte sich die Mandatierung für den Beklagten zu 1) so dar, dass er für die Kläger im Zusammenhang mit der beauftragten Erstellung der Einkommensteuererklärungen die nach der geltenden Gesetzeslage geringst mögliche Besteuerung erreichen und dabei den für die Kläger sichersten und zugleich günstigsten Weg wählen sollte. Da die Kläger selbst eine etwaige Verfassungswidrigkeit des § 23 EStG nicht angesprochen hatten und für den Beklagten zu 1) – wie bereits dargelegt – unter Berücksichtigung der im Jahr 2000 geltenden Rechtslage keine Veranlassung bestand, an der Verfassungsmäßigkeit zu zweifeln, bedurfte es auch keines Hinweises seinerseits auf die Möglichkeit einer aus damaliger Sicht aussichtslosen Einspruchseinlegung gegen die ergangenen Einkommensteuerbescheide. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Kläger gegenüber dem Beklagten ausdrücklich auf eine mögliche Verfassungswidrigkeit des § 23 EStG hingewiesen und erklärt hätten, dass sie die Rechtmäßigkeit der Besteuerung in jedem Fall unabhängig von den Erfolgsaussichten hätten überprüfen lassen wollen. Dies ist jedoch weder ihrem schriftsätzlichen Vortrag noch ihrem in diesem Punkt pauschalen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen. Vielmehr haben die Kläger im Termin ausdrücklich auf Nachfrage des Gerichts unstreitig gestellt, dass sie die Verfassungswidrigkeit der Vorschrift nicht angesprochen haben. Den eher pauschalen Hinweis der Kläger im ersten Beratungsgespräch durfte der Beklagte zu 1) so verstehen, dass er die Rechtmäßigkeit der zu erwartenden Besteuerung der Spekulationsgewinne prüfen und auf nach bestehender Rechtslage ggf. aussichtsreiche Rechtsmittel hinzuweisen hatte. Solche bestanden – wie bereits dargelegt – nach der in den Jahren 2000 und 2001 bestehenden Rechtslage jedoch nicht, so dass auch eine Verpflichtung des Beklagten zu 1) zu einem entsprechenden Hinweis nicht bestand. Eine Änderung dieser Rechtslage ergab sich erstmals mit der Veröffentlichung des Vorlagebeschlusses des Bundesfinanzhofs vom 16.7.2002 an das Bundesverfassungsgericht (BStBl. 2003, 74). Zu diesem Zeitpunkt waren sämtliche Steuerbescheide der Kläger für die Jahre 1997 bis 1999 jedoch nicht mehr anfechtbar. 93 II. Anspruch der Kläger auf Rückzahlung von beglichenen Steuerberaterhonoraren, 5.344,88 €: 94 Den Klägern steht auch kein Anspruch auf Rückzahlung der von ihnen in den Jahren 1999 bis 2001 auf die streitgegenständlichen Honorarrechnungen der Beklagten vorbehaltslos geleisteten Zahlungen in Höhe von 5.344,88 € aus § 812 Abs.1 S.1 1. Alt BGB als der einzigen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage zu. 95 Dabei kann offen bleiben, ob die Beklagten mit den streitgegenständlichen Honorarrechnungen zugrunde liegenden Tätigkeiten beauftragt worden sind, sie die abgerechneten Leistungen vollumfänglich erbracht haben und die angesetzten Gebühren zutreffend sind. Etwaige Rückforderungsansprüche der Kläger wegen der in den Jahren 1999 bis 2001 auf die streitgegenständlichen Rechnungen geleisteten Zahlungen sind jedenfalls verjährt. 96 Die streitige Frage, welche Verjährungsvorschrift für den Rückforderungsanspruch der Kläger hinsichtlich vermeintlich überhöhter Gebühren nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches in seiner bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung anwendbar ist, braucht nicht entschieden zu werden, da nach beiden in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 195 und 196 Abs.1 Nr.15 BGB a.F. unter Berücksichtigung der Übergangsregelung in Art 229 § 6 EGBGB Verjährung eingetreten ist. 97 Die zweijährige Verjährungsvorschrift des § 196 Abs.1 Nr.15 BGB a.F. hätte gem. §§ 201, 198 BGB a.F. am 31.12.2001 zu laufen begonnen, da die bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüche der Kläger mit vollständiger Begleichung der letzten Honorarrechnung im November 2001 spätestens Ende des Jahres 2001 entstanden waren. Die zweijährige Verjährungsfrist endete am 31.12.2003, so dass sie durch den erst nach ihrem Ablauf am 24.04.2006 beim Amtsgericht Berlin-Brandenburg eingegangenen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides, mit dem die Kläger ihre vermeintlichen Rückforderungsansprüche erstmals gerichtlich gegenüber den Beklagten geltend gemacht haben, nicht mehr rechtzeitig gem. § 204 Abs.1 Nr.3 BGB n.F. gehemmt werden konnte. 98 Gleiches gilt dann, wenn man anstelle der kurzen zweijährigen die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. für anwendbar hält. Zwar hätte diese gem. § 198 BGB a.F. am 31.12.2001 zu laufen begonnen und wäre erst am 31.12.2031, also nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes, abgelaufen. Da jedoch die für bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche nach dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetz geltende Verjährungsfrist nach § 195 BGB n.F. nur noch drei Jahre beträgt, also kürzer ist als nach altem Recht, kommt diese gem. Art 229 § 6 Abs.4 EGBGB zur Anwendung. Diese Frist beginnt erst am 01.01.2002 zu laufen bzw. soweit die gem. § 199 Abs.1 Nr.2 BGB n.F. neben der Entstehung des Anspruchs zusätzlich erforderlich Kenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen sowie der Person des Schuldners erst später vorliegt, entsprechend der Ultimo-Regel am Jahresende (Palandt/Heinrichs BGB 64. Aufl. Art 229 § 6 EGBGB Rn.6). 99 Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die dreijährige Verjährungsfrist gem. § 199 Abs.1 BGB n.F. am 01.01.2002 zu laufen begann. Denn die geltend gemachten Rückforderungsansprüche der Kläger hinsichtlich der in den Jahren 1999 bis 2001 an die Beklagten geleisteten Honorarzahlungen waren – wie ausgeführt - sämtlichst bis Ende des Jahres 2001 entstanden und die erforderliche Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis der Kläger von deren Bestehen lag zu diesem Zeitpunkt vor. Letzteres ergibt sich daraus, dass die Kläger die Rechtsanwälte D ausweislich deren Schreibens vom 02.05.2001 (Anl. B 7 Bl. 92 d.A.) bereits im Jahre 2001 mit der Überprüfung der Honoraransprüche der Beklagten beauftragt und die Abrechnung überhöhter Honorare in der Kostennote vom 06.04.2001 gerügt haben. Angesichts der erhobenen Einwendungen war den Klägern bekannt, dass ihnen möglicherweise Rückforderungsansprüche hinsichtlich dieses Honorars zustanden. Soweit die Rechtsanwälte D bzw. die Kläger es unterlassen haben, im Zusammenhang mit der Überprüfung der letzten Honorarrechnung vom 06.04.2001 auch die übrigen, zeitlich vorangegangenen Rechnungen der Beklagten zu überprüfen und insoweit ggf. Einwendungen zu erheben, obwohl dazu zumindest aus ihrer Sicht angesichts der gerügten Überhöhung der in der Rechnung vom 06.04.2001 abgerechneten Honorare Veranlassung bestanden hätte, ist Mitte des Jahres 2001 von einer grob fahrlässigen Unkenntnis der Kläger hinsichtlich insoweit etwaiger Rückforderungsansprüche bezüglich der übrigen Rechnungen auszugehen. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB n.F. endete am 31.12.2004 und konnte ebenfalls durch den erst am 24.04.2006, also nach Verjährungsablauf beim Amtsgericht Berlin-Brandenburg eingegangenen Mahnbescheidsantrag gem. § 204 Abs.1 Nr.3 BGB n.F. nicht mehr rechtzeitig gehemmt werden. 100 Abgesehen davon scheitert ein Rückforderungsanspruch wegen des mit der Rechnung vom 06.04.2001 geltend gemachten Honorars der Beklagten in Höhe von 1.794,12 € schon daran, dass die Kläger diese Rechnung nicht bezahlt, sondern die Beklagten diese Rechnung storniert und durch eine korrigierte Abrechnung vom 12.07.2001 ersetzt haben. 101 Ein Rückforderungsanspruch hinsichtlich der Rechnung vom 12.07.2001 über ein Honorar von 1.182,64 € besteht abgesehen von der Verjährung auch deswegen nicht, weil die Kläger sich insoweit vertreten durch die Rechtsanwälte D bzw. später durch die Rechtsanwälte U mit den Beklagten außergerichtlich vergleichsweise verständigt und zur endgültigen Abgeltung dieses Honorars einen Betrag in Höhe von 2.000,- DM gezahlt haben, nachdem sie zuvor mit Schreiben der Rechtsanwälte U vom 03.08.2001 (Anl. B 16 Bl. 11 f d.A.) Einwendungen gegen die Höhe des abgerechneten Honorars erhoben und nach Erläuterung durch die Beklagten eine Reduzierung des Honorars akzeptiert haben. Infolge dessen ist es ihnen verwehrt, den aufgrund dieser Vereinbarung gezahlten Betrag nachträglich aus bereicherungsrechtlichen Gründen zurückzufordern. 102 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs.1, 269 Abs. 3 ZPO. 103 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S.1 u. 2 ZPO. 104 Gegenstandswert: 105 Bis zum 17.11.2006: 17378,56 € 106 Ab dem 17.11.2006: 16.707,72 € (nach Erörterung)