Urteil
15 O 277/06
LG BONN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Steuerberater verletzt seine Pflichten nicht, wenn er sich nach der damals herrschenden Rechtsprechung und Literatur richtete und keine begründeten Anhaltspunkte für die Verfassungswidrigkeit der angewandten Norm bestanden.
• Die Pflicht eines Steuerberaters, Mandanten über mögliche Rechtsbehelfe zu informieren, erstreckt sich nicht auf die regelmäßige Überprüfung aller beim BFH oder in Fachzeitschriften aufgeführten anhängigen Verfahren; bloße Kenntnis einzelner erstinstanzlicher Entscheidungen begründet keine generelle Verpflichtung zur Einlegung von Rechtsmitteln.
• Rückforderungsansprüche wegen vermeintlich überhöhter Steuerberaterhonorare sind verjährt, wenn die Einwendungen spätestens mit der letzten Zahlung bzw. bei Kenntnisnahme der Überhöhung innerhalb der eingeräumten Verjährungsfristen nicht rechtzeitig geltend gemacht wurden.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung des Steuerberaters für Nichtanfechtung streitiger Spekulationssteuerbescheide • Ein Steuerberater verletzt seine Pflichten nicht, wenn er sich nach der damals herrschenden Rechtsprechung und Literatur richtete und keine begründeten Anhaltspunkte für die Verfassungswidrigkeit der angewandten Norm bestanden. • Die Pflicht eines Steuerberaters, Mandanten über mögliche Rechtsbehelfe zu informieren, erstreckt sich nicht auf die regelmäßige Überprüfung aller beim BFH oder in Fachzeitschriften aufgeführten anhängigen Verfahren; bloße Kenntnis einzelner erstinstanzlicher Entscheidungen begründet keine generelle Verpflichtung zur Einlegung von Rechtsmitteln. • Rückforderungsansprüche wegen vermeintlich überhöhter Steuerberaterhonorare sind verjährt, wenn die Einwendungen spätestens mit der letzten Zahlung bzw. bei Kenntnisnahme der Überhöhung innerhalb der eingeräumten Verjährungsfristen nicht rechtzeitig geltend gemacht wurden. Die Kläger, im Ausland stationierte Mitarbeiter des Auswärtigen Amts mit Wohnsitz in C, beauftragten 1999 eine Steuerberaterkanzlei (Beklagte) mit der Erstellung und Prüfung von Einkommensteuererklärungen wegen umfangreicher Auslandsspekulationsgewinne. Die Beklagten reichten die Erklärungen ein; für die Veranlagungsjahre 1997–1999 führten die Finanzämter zu Nachzahlungen, gegen die die Beklagten nur für 1997 Einspruch einlegten. Später wurde die für 1997/1998 angewandte Spekulationsbesteuerung verfassungsrechtlich beanstandet; für 1999 war die Rechtslage streitig. Die Kläger reklamieren, die Beklagten hätten sie nicht ausreichend über die Möglichkeit und Sinnhaftigkeit von Einsprüchen und über die Offenhaltung der Bescheide informiert und verlangen Schadensersatz von 11.362,84 € sowie Rückzahlung von gezahlten Honoraren von 5.344,88 €. Die Beklagten verteidigen ihr Vorgehen mit Verweis auf die damalige Rechtslage und verlangen Abweisung; sie rufen Einreden der Verjährung und haben insoweit teils Aufrechnung erhoben. • Anwendbares Recht: Für 1999 beauftragte Mandate unterliegen dem bis 01.01.2002 geltenden BGB (Art.229 §5 EGBGB). • Voraussetzungen der positiven Vertragsverletzung: Schadensersatz setzt eine schuldhafte Verletzung vertraglicher Pflichten voraus; maßgeblich sind die anerkannten Leistungsmaßstäbe gewissenhafter Steuerberater. • Keine Pflichtverletzung: Die Beklagten handelten nach dem zum damaligen Zeitpunkt vertretbaren Rechtsstand; angesichts ersterinstanzlicher Entscheidungen und Kommentierungen bestand kein begründeter Anlass, die Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Vorschrift vorauszusehen oder vorsorglich Einspruch einzulegen. • Informationspflichten: Ein Steuerberater muss zwar umfassend beraten, aber nicht systematisch alle anhängigen Verfahren beim BFH oder einschlägige Übersichten in Fachzeitschriften verfolgen; nur bei klar erkennbaren Anhaltspunkten für eine abweichende Rechtsprechung bestehen weitergehende Prüfpflichten. • Zeitpunkt der Veränderung der Rechtslage: Erst mit dem Vorlagebeschluss des BFH vom 16.07.2002 entstand eine veränderte Veranlassungslage; zu diesem Zeitpunkt waren die streitigen Bescheide bereits nicht mehr anfechtbar. • Rückforderungsansprüche wegen Honorare: Als einzige in Betracht kommende Anspruchsgrundlage blieb Bereicherungsrecht (§812 Abs.1 S.1 1. Alt. BGB). Anspruchsverwirkung durch Verjährung war gegeben; sowohl die kurze Frist nach altem Recht als auch die Dreijahresfrist nach neuem Recht waren abgelaufen, da die Kläger spätestens 2001 von möglichen Rückforderungsansprüchen wussten bzw. grob fahrlässige Unkenntnis vorlag. • Einzelne Rechnungen: Die Rechnung vom 06.04.2001 wurde storniert und durch Korrektur ersetzt; hinsichtlich der Rechnung vom 12.07.2001 schlossen die Parteien einen Vergleich über Zahlung von 2.000 DM, wodurch ein Rückforderungsanspruch ebenfalls entfällt. • Prozess- und kostenrechtliche Folgerungen: Die Klage war zwar zulässig, aber unbegründet; die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits und das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger erhalten keinen Schadensersatz, weil die Beklagten keine vertragliche Pflichtverletzung trafen: Sie handelten entsprechend der damals herrschenden Rechtsprechung und Literatur und hatten keinen hinreichenden Anlass, die Verfassungsmäßigkeit der streitigen Vorschrift zu bezweifeln oder vorsorglich Einsprüche einzulegen. Rückforderungsansprüche auf bereits gezahlte Honorare sind ebenfalls nicht durchsetzbar, weil sie verjährt sind bzw. wegen eines getroffenen außergerichtlichen Vergleichs entfielen. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.