Urteil
6 S 378/06
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBN:2007:0405.6S378.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 08.12.2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Königswinter – 10 C 117/06 – abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 G r ü n d e: 2 Von einer zusammenhängenden Darstellung der maßgeblichen tatsächlichen Feststellungen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) sieht die Kammer gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO ab, weil ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil oder gegen die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision offensichtlich unzulässig wäre (§§ 543 Abs. 1, 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO). 3 Die zulässige Berufung ist begründet. 4 Ein Rückzahlungsanspruch des Klägers gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ist nicht gegeben. 5 Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf die Leistungskondiktion berufen, weil er den mit der Klage verfolgten Betrag von 2.500,00 € ohne rechtlichen Grund an die Beklagte gezahlt hätte. 6 Die Kammer folgt zwar bei der rechtlichen Bewertung von Schenkkreisen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 10.11.2005 – III ZR 72/05 und III ZR 73/05), der nach die Vereinbarung eines Schenkkreises – weil auf ein sogenanntes Schneeballsystem gerichtet – sittenwidrig und damit gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig war (vgl. auch BGH NJW 1997, 2314 [2315]). 7 Der Bereicherungsanspruch ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch nicht nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen, weil der Grund und die Sperre der Nichtigkeitssanktion aus § 138 Abs. 1 BGB – insoweit ausnahmsweise – gegen eine Kondiktionssperre gemäß § 817 Satz 2 BGB sprechen. Wie auch den vom Bundesgerichtshof mit den am 10.11.2005 verkündeten Urteilen, lag dem Streitfall ein nach § 138 Abs. 1 BGB anstößiger Schenkkreis zugrunde, wie dies im Ergebnis auch zu Recht das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung zum Ausdruck gebracht hat, so dass die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Wertungen ohne Einschränkungen auf den Streitfall übertragbar sind. 8 Im Ergebnis hat der Kläger jedoch im Streitfall den ihm obliegenden Beweis dafür nicht erbracht, dass er der Beklagten einen Betrag von 2.500,00 € hat schenkungsweise zukommen lassen. 9 Weder der Sachvortrag des Klägers, noch das Ergebnis der Beweisaufnahme in I. Instanz reichen für sich oder gemeinsam aus, um die für eine Verurteilung der Beklagten erforderliche Überzeugung von der behaupteten Schenkung zu begründen. 10 Der Klagevortrag ist widersprüchlich. Während zunächst behauptet wird, der Kläger selbst habe der Beklagten am 02.11.2003 einen Betrag von 2.500,00 € übergeben, wird in der Replik vom 28.08.2006 – nach dem Bestreiten der Beklagten – darauf abgestellt, die Zeugin B sei die Überbringerin des Geldes gewesen, weil er – der Kläger - und seine Ehefrau am fraglichen Abend verhindert gewesen seien. Dieser Widerspruch wird vom Kläger auch nicht hinreichend gerechtfertigt. Soweit er darauf abstellt, er habe nicht mit einem Bestreiten der Schenkung gerechnet und deshalb zunächst nur kurz und prägnant vorgetragen, überzeugt dies nicht. Zum einen musste der Kläger mit einem Bestreiten durch die Beklagte rechnen, weil der Klagebegründung ein Mahnverfahren vorangegangen war, innerhalb dessen von der Beklagten Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt worden war. Zum anderen trägt das Vorbringen des Klägers der Vorschrift des § 138 Abs. 1 ZPO nicht Rechnung, nach der eine Partei ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben hat. 11 Aber auch in der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme vor dem Amtsgericht traten relevante Widersprüche auf: 12 Der vor dem Amtsgericht persönlich angehörte Kläger hat behauptet, nicht er, sondern die Zeugin B und seine Ehefrau hätten das Geld in Umschlägen verpackt, die "wie ein Geschenk aufgemacht" gewesen seien. Dem stehen die Bekundungen der Zeugin B entgegen, nach denen die Umschläge vom Kläger, seiner Ehefrau und ihr, der Zeugin, bepackt worden seien, wobei es sich um "normale weiße Umschläge" gehandelt haben soll. Diese Widersprüche, die keineswegs nur ein Randgeschehnis betreffen, hat der Kläger nicht aufgeklärt, obwohl hierzu bereits in I. Instanz hinreichend Gelegenheit bestand. Die Zeugin B hat ferner in ihrer Vernehmung in I. Instanz bekundet, dass lediglich 1.250,00 € von dem Kläger und einmal 1.250,00 € von ihr zu verpacken gewesen seien, welches sich wiederum in Widerspruch zu der Behauptung setzt, es habe sich insgesamt um vier mit Geld befüllte Umschläge gehandelt. 13 Diese Widersprüche sind – worauf die Kammer bereits hingewiesen hatte - vor dem Hintergrund, dass weder der Kläger, noch die Zeugin B Angaben zur Stückelung der behaupteten Geldbeträge machen konnten, im Ergebnis so gravierend, dass sie der erforderlichen Überzeugung der Kammer für den behaupteten Schenkvorgang entgegenstehen. Hieran ändern auch die Aussagen der vernommenen Zeugen T und F nichts, zumal sie nichts unmittelbares dazu bekunden konnten, ob Umschläge befüllt waren oder nicht und nach den Bekundungen des Zeugen T sogar die Ehefrau des Klägers bei der Schenkkreisveranstaltung anwesend gewesen sein soll (" E vertrat den Kläger, der nicht so viel Zeit hatte", Bl. 61 GA), welches nach dem Sachvortrag des Klägers und der Zeugin B gerade nicht der Fall gewesen sein soll. 14 Im Ergebnis ist der Kläger für den behaupteten Schenkvorgang beweisfällig geblieben, so dass die Klage mit der Kostenfolge aus § 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen war. 15 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO. 16 Von der Zulassung der Revision sieht die Kammer ab, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). 17 Streitwert für das Berufungsverfahren: 2.500,00 €