Urteil
12 O 1/07
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBN:2007:0503.12O1.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 42,09 € nebst 5 % Zinsen seit dem 01.08.2004 zu zahlen. 2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 4. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, doch bleibt der Beklagten vorbehalten, eine vorläufige Vollstreckung seitens des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 60,00 € abzuwenden sofern nicht der Kläger vor der vorläufigen Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet, während dem Kläger vorbehalten bleibt, eine vorläufige Vollstreckung seitens der Beklagten wegen des Kostenausspruches durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 1.200,00 € abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der vorläufigen Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 1 T A T B E S T A N D: 2 Der Kläger war vom 01.071995 bis 31.07.2004 Handelsvertreter der Beklagten, wobei hinsichtlich des Vertragswerkes auf die Anlagen K1 bis K4 Bezug genommen wird. Inzwischen ist der Kläger zusammen mit einem früheren Kollegen als Gesellschafter der Fa. G AG Wettbewerber der Beklagten. 3 Die Beklagte gab und gibt eine Kundenzeitschrift mit dem Titel "H" heraus, wobei der Kläger hinsichtlich der Kosten in der Zeit von August 2002 bis Juli 2004 rechnerisch unstreitig in Höhe von 3.271,13 € beteiligt war. Diesen Betrag hat er etwa 2 Jahre nach seinem Ausscheiden mit Anwaltsschreiben vom August 200 6 von der Beklagten unter Hinweis auf § 812 BGB erstattet verlangt; dies stellt etwa die Hälfte der jetzigen Klageforderung dar. Die zweite Hälfte resultiert aus Laptop-Leasingkosten (2.321,18 €) nebst EDV-Sachkostenpauschale (442,26 €), Seminarkosten (610,17 €) sowie Werbedrucksachen (42,09 €), wobei in folge eines Additionsfehlers in der Klageschrift vom 29.12.2006 zunächst nur ein Betrag von 6.076,66 € nebst Zinsen geltend gemacht wurde und im Schriftsatz vom 04.04.2007 unter auch rechnerischer Einbeziehung der Seminarkosten von 610,17 € einen Betrag von 6.686,83 €, wobei der Kläger insgesamt meint, sein Klagebegehren gründe sich auf § 812 BGB, da die vom Kläger insoweit getätigten Aufwendungen entgegen der Vorschrift des § 86 a Abs. 1 HGB, die nach Abs. 3 der gleichen Vorschrift zwingend ausgestaltet ist, ihm, dem Kläger, von der Beklagten zu unrecht abverlangt worden seien. Da der Kläger keine Möglichkeit gehabt habe, die Aufwendungen seinerzeit im ungestörten Vertragsverhältnis zu vermeiden, könne an der Erforderlichkeit im Sinne von § 86 a Abs. 1 HGB kein Zweifel bestehen. 4 Der Kläger beantragt, 5 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.686,83 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % p.a. für den Zeitraum vom 01.08.2004 bis zum 25.08.2006 sowie für den Zeitraum seit dem 26.08.2006 in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. auf einen Betrag in Höhe von 3.271,13 € und in Höhe von 5 % p. a. auf einen Betrag in Höhe von 3.415,70 € zu zahlen. 6 Die Beklagte beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Die Beklagte betont die Freiwilligkeit der Aufwendungen des Klägers, wobei sie den – angeblich – hohen Personalisierungsgrad der Kundenzeitung hervorhebt. Die Beklagte meint, jedenfalls sei ein etwaiger Anspruch verwirkt, der Kläger verhalte sich widersprüchlich und müsse sich zudem entgegenhalten lassen, dass durch die jeweiligen Abrechnungen des fraglichen Zeitraumes (2002 bis 2004) durch entsprechende Anerkenntnisse des Klägers Einwendungspräklusion eingetreten sei. 9 Hinsichtlich des Teilbetrages 42,09 € (Werbedrucksachen) hat die Beklagte nach Hinweisen der Kammer im Verhandlungstermin zwar kein Teilanerkenntnis abgegeben, ihre bisherige Verteidigung, die zumindestens hinsichtlich eines Teilbetrages mit der Rüge angeblich fehlender Passivlegitimation einherging, indes ausdrücklich fallengelassen. 10 Hinsichtlich der Details des Vortrages der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. 11 Die Kammer hat im Verhandlungstermin Hinweise erteilt. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. 12 E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E: 13 Die Klage ist bis auf einen Teilbetrag von 42,09 € nebst Zinsen unbegründet und war ohne Beweisaufnahme bis auf diesen geringfügigen Betrag abzuweisen: 14 Als Anspruchsgrundlage kommt, auch nach Darstellung des Klägers, nur § 812 BGB in der Variante der sogenannten Leistungskondition in Betracht im Hinblick darauf, dass die fraglichen Aufwendungen dem Kläger entgegen der zwingenden Vorschrift des § 86 a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 HGB zu Unrecht abverlangt wurden, wie der Kläger etwa 2 Jahre nach seinem Ausscheiden meint erkannt zu haben. Darin ist dem Kläger im wesentlichen nicht zu folgen. Freilich steht der Klage entgegen der Annahme der Beklagten nicht etwa schon eine angebliche Einwendungspräklusion durch angebliches Anerkenntnis der monatlichen Abrechnungen aus den Jahren 2002 bis 2004 entgegen. Hier übersieht die Beklagte die zwingende Ausgestaltung des § 86 a Abs. 1 HGB, die stärker ist als das, was die Beklagte meint, in ihren Monatsabrechnungen hineinlegen zu sollen. Auch von einer Verwirkung kann keine Rede sein. Die Beklagte beruft sich im wesentlichen auf schlichten Zeitablauf, dem der Kläger durch Beschränkung der Aufwendungen in unverjährter Zeit Rechnung getragen hat – die Verjährungseinrede hat die Beklagte selbst nicht erhoben – wobei von zusätzlichen Umständen über den Zeitablauf, die einen Verwirkungseinwand begründen könnten, keine Rede sein kann: 15 Die streitigen Aufwendungen sind alles andere als freiwillig getätigt worden – als ob sich der Kläger allen Ernstes danach gedrängt hätte, sich an den Kosten einer durchaus überflüssigen Kundenzeitschrift zu beteiligen! – auch im übrigen blieb dem Kläger zumindest faktisch keine andere Möglichkeit, als die Zahlungsansinnen der Beklagten zu akzeptieren, wollte der Kläger nicht seinen Job verlieren. Dabei kann von einem hohen Individualisierungsgrad der Kundenzeitschrift keine Rede sein. Die Individualisierung beschränkte sich auf eine Fotobeilage und minimalen Korrekturmöglichkeiten des Klägers hinsichtlich der Selektion. Widersprüchlich ist das Verhalten des Klägers mithin nicht, auch wenn es zu befremden vermag, dass der Kläger erst ca. 2 Jahre nach seinem Ausscheiden meint, die Vorgänge thematisieren zu sollen. 16 Entgegen der Annahme der Beklagten sind auch die von ihr überaus detailliert gestalteten Besonderheiten der gestaffelten Handelsvertreterverhältnisse – die Beklagte ist ihrerseits im Handelsvertreterverhältnis zu diversen Großfirmen tätig – in keiner Weise geeignet, die Klageforderung auch nur zu tangieren. Maßgeblich sind vielmehr ganz andere Überlegungen, die im Verhandlungstermin mit den Parteien eingehend erörtert wurden: 17 § 86 a Abs.1 HGB ist zwingendes Recht, wobei der dies bestimmende Abs. 3 in § 86 a HGB erst nachträglich eingeführt wurde im Hinblick auf eingetretene Mißstände, die insbesondere darin bestanden, dass dem Handelsvertreter vertraglich die Übernahme der Musterkollektion bei Vertragsende abverlangt wurde, was der Gesetzgeber durchaus zu Recht unterbunden hat, doch hat diese Ausgangskonstellation mit den Streitereien des vorliegenden Verfahrens nichts gemein. Das ändert freilich nichts daran, dass § 86 a HGB zur Unwirksamkeit vertraglicher Regelungen führt, soweit diese mit Abs. 1 unvereinbar sind, was hinsichtlich des Bereiches "Werbedrucksaschen" mit rechnerisch unstreitig 42,09 € ohne jeden Zweifel der Fall ist, weshalb die Beklagte insoweit antragsgemäß zu verurteilen war, nachdem sie ihre zum Teil überaus kleinlichen Einwendungen insoweit fallen gelassen hat (freilich ohne sich zu einem Teilanerkenntnis durchringen zu können). Die eigentlichen Streitpunkte des vorliegenden Verfahrens "Kundenzeitschrift", "Sackkosten Laptop" sowie "Seminarkosten" sind dagegen vom Wortlaut des § 86 a Abs. 1 nicht erfasst, was hinsichtlich der Laptop- und Seminarkosten nicht zweifelhaft sein kann, aber auch hinsichtlich der Kundenzeitschrift so zu sehen ist, obwohl es sich gewiß um eine Drucksache handelt, die auch Werbezwecken dient, doch ist nach dem gebräuchlichen Verständnis unter "Werbedrucksache" etwas anderes zu verstehen als eine Kundenzeitschrift; vielmehr ist insoweit primär gedacht an die Beilagen, die insbesondere von diversen Möbelhäusern und Kaufhäusern in nahezu jeder Ausgabe einer Tageszeitung vorzufinden sind. Dabei ist sich die Kammer bewusst, dass ihr Verständnis des § 86 a Abs. 1 HGB eine restriktive Auslegung dieser Vorschrift darstellt, während in Rechtsprechung und Literatur der Beispielcharakter der Aufzählung in § 86 a Abs. 1 HGB betont wird, was auf eine eher extensive Auslegung schließen lässt, die nach Ansicht der Kammer indes nicht sachgerecht ist, eben wegen der "ius cogens"-Regelung in Abs. 3, die nicht ohne Notwendigkeit (wie etwa bei den Missbräuchen zur Verwendung von Musterkollektionen) unter "Entmündigung" der Geschäftspartner das Verdikt "Nichtigkeit vertraglicher Regelungen wegen Gesetzwidrigkeit" postuliert werden sollte. Soweit mithin nicht nach dem Wortlaut des Absatzes 1 eine Anwendung unvermeidlich ist, wie bei dem Bereich der Werbedrucksachen, ist nach Ansicht der Kammer § 86 a Abs. 1 HGB tunlichst auf die dort thematisierten Vorgänge zu beschränken, wobei im vorliegenden Fall hinsichtlich der Kundenzeitschrift jedenfalls das weitere Kriterium "Erforderlichkeit" zur Unanwendbarkeit des Abs. 1 führt: Daß eine Kundenzeitschrift "erforderlich" ist, damit ein Handelsvertreter die Geschäfte seines Geschäftsherren sachgerecht auszuführen vermag, kann nur als abwegig bezeichnet werden; ganz andere Dinge sind für den Handelsvertreter erforderlich, wie etwa ein Arbeitsplatz, ein Telefonanschluß und möglichst auch ein Kraftfahrzeug. Dahingehende Aufwendungen macht der Kläger indes gar nicht geltend, und zwar zu Recht, eben weil keine Veranlassung besteht, den Anwendungsbereich des § 86 a Abs. 1 HGB ohne Notwendigkeit weiter auszudehnen. Freilich meint der Kläger, eine Erforderlichkeit vorliegend bejahen zu können, eben weil er seinerzeit zumindest faktisch keine andere Möglichkeit gehabt habe, als sich den entsprechenden Ansinnen der Beklagten zu beugen. Damit verkennt der Kläger die Zielrichtung des Kriteriums "erforderlich": es geht nicht darum, ob der Vorgang erforderlich ist, um einen Handelsvertretervertrag überhaupt erst entstehen und weiter bestehen zu lassen, es geht vielmehr um die Erforderlichkeit des Aufwendungsvorganges für die Ausübung der Handelsvertretertätigkeit. Dies ist bei einer Kundenzeitschrift ohne weiteres zu verneinen. Sehr viel näherliegender wäre eine Erforderlichkeit hinsichtlich der Laptopkosten, doch sind derartige Vorgänge vom Wortlaut des § 86 a Abs. 1 HGB eben nicht mehr erfasst ebenso wie etwa ein Telefonanschluß, ein Kraftfahrzeug oder ein Schreibtisch. Aus dem gleichen Grunde kann von eine Erstattungsfähigkeit von Seminarkosten auch keine Rede sein, weshalb das geradezu ängstliche Prozessverhalten der Beklagten, hinsichtlich des Schriftsatzes vom 04.04.2007 (rechnerische Einbeziehung der Seminarkosten) keinen Sachantrag stellen zu wollen, nur verwundern kann und auch erst aufgegeben wurde, nachdem die Kammer ihre Auffassung zur Interpretation des § 86 a Abs. 1 HGB mitgeteilt hatte. 18 Es bleibt mithin lediglich die Erstattungsfähigkeit von 42,09 € nebst anteiliger Zinsen, das heißt, insoweit war der Klage unter Abweisung im übrigen stattzugeben. 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, wobei der Kläger trotz der teilweisen Verurteilung der Beklagten sämtliche Kosten zu tragen hat, da der Betrag von lächerlichen 42,09 € sich kostenmäßig nicht ausgewirkt hat. 20 Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.