Beschluss
15 O 85/07 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2007:0504.15O85.07.00
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Es spricht kein Anschein für die Besorgnis der Befangenheit, wenn ein Befangenheitsgrund zwar schlüssig dargelegt wird, dessen tatsächliche Grundlagen aber unerklärbar bleiben.
Vielmehr ist eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der von dem Ablehnenden behaupteten Tatsachen auch dann erforderlich, wenn den Schilderungen dritter Personen lediglich die gegenteiligen Darstellungen der abgelehnten Richter gegenüber stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 13.01.2003 - IX ZR 357/01 )
Tenor
Das Ablehnungsgesuch des Beklagten vom 07. März 2007 gegen die Richterin am Landgericht F wird als unbegründet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es spricht kein Anschein für die Besorgnis der Befangenheit, wenn ein Befangenheitsgrund zwar schlüssig dargelegt wird, dessen tatsächliche Grundlagen aber unerklärbar bleiben. Vielmehr ist eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der von dem Ablehnenden behaupteten Tatsachen auch dann erforderlich, wenn den Schilderungen dritter Personen lediglich die gegenteiligen Darstellungen der abgelehnten Richter gegenüber stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 13.01.2003 - IX ZR 357/01 ) Das Ablehnungsgesuch des Beklagten vom 07. März 2007 gegen die Richterin am Landgericht F wird als unbegründet zurückgewiesen. G r ü n d e: Das zulässige Ablehnungsgesuch hat in der Sache keinen Erfolg. Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters kann nur dann angenommen werden, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dabei kommen nur solche Gründe in Betracht, die vom Standpunkt des Ablehnenden bei vernünftiger Betrachtungsweise die Befürchtung erwecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteilich gegenüber (Zöller-Vollkommer, ZPO, 26. Auflage, § 42 Rn. 9). Die eine Ablehnung rechtfertigenden Gründe hat der Ablehnende nach § 44 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Dabei ist es nicht Aufgabe des Ablehnungsverfahrens, richterliche Verfahrenshandlungen oder Sachentscheidungen auf ihre Richtigkeit nach dem jeweiligen sachlichen Recht zu prüfen. Eine derartige Überprüfung muss vielmehr etwaigen Rechtsbehelfsverfahren vorbehalten bleiben. Anders verhält es sich nur dann, wenn die richterliche Handlung ausreichender gesetzlicher Grundlagen völlig entbehrt und so grob fehlerhaft ist, dass sie als Willkür erscheint oder wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung eindeutig erkennen lässt, das sie auf unsachlicher Einstellung des Richters gegenüber der Partei beruht (Münchener Kommentar-Feiber, ZPO, § 42 Rn. 28, 30). Die vom Beklagten gerügten Verfahrensverstöße rechtfertigen eine Ablehnung nicht. Zwar kann sich ein berechtigtes Misstrauen aus der Sicht einer Partei ergeben, wenn der Richter gegen das Prinzip der Waffengleichheit und der Parteiöffentlichkeit dadurch verstößt, dass er zu einer Partei hinter dem Rücken der anderen Kontakt aufnimmt (vgl. Zöller-Vollkommer a.a.O., Rn. 25). Eine derartige Verfahrensweise wird vom Beklagten jedoch nicht gerügt. Vielmehr hat die Richterin am Landgericht F terminsvorbereitend und zur Abklärung der Möglichkeiten einer prozessabkürzenden gütlichen Beilegung des Rechtsstreits mit beiden Prozessbevollmächtigten telefonisch Kontakt aufgenommen. Dies geschah nicht hinter dem Rücken der anderen Partei, sondern mit deren Kenntnis. Auch nach dem vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten geschilderten Sachverhalt ist davon auszugehen, dass dieser nicht nur wusste, dass die Richterin am Landgericht F auch mit dem Prozessbevollmächtigten der Gegenseite ein entsprechendes Telefonat führen werde, sondern damit auch einverstanden war. Durch eine derartige Vorgehensweise werden weder der Grundsatz der Öffentlichkeit noch der Grundsatz der Parteiunmittelbarkeit in einer Weise verletzt, dass das richterliche Vorgehen als willkürlich erscheint oder auf eine unsachliche Einstellung des Richters gegenüber der Partei schließen lässt. Vielmehr wird eine vernünftige Partei in dieser Situation davon ausgehen, dass derartige Telefonate die öffentliche Güteverhandlung nicht ersetzen, sondern dass erst im Termin die Sache umfassend unter Berücksichtigung der beiderseitigen Standpunkte mit den Parteien erörtert werden wird. Das schließt es nicht aus, dass bei der Erörterung von Möglichkeiten nach einer gütlichen Einigung auch schon im Vorfeld des Termins von Seiten des Richters auf die Rechtslage und für die einzelne Partei bestehende Risiken hingewiesen wird. Der weitere Vorwurf des Beklagten, die Richterin am Landgericht F habe in den Telefonaten eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie den Beklagten verurteilen und die von ihm angebotenen Beweismittel, insbesondere die Zeugenvernehmung der Zeugin T als nicht ausreichend ansehen werde, rechtfertigt eine Ablehnung der Richterin am Landgericht F ebenfalls nicht. Zwar kann eine vorweg genommene Beweiswürdigung einen Ablehnungsgrund darstellen. Der Beklagte hat seinen diesbezüglichen Tatsachenvortrag jedoch nicht nach § 44 Abs. 2 i.V.m. § 294 ZPO zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft gemacht. Der Beklagte hat sich zur Glaubhaftmachung auf die anwaltliche Versicherung seines Prozessbevollmächtigten und auf die dienstliche Äußerung der Richterin am Landgericht F bezogen. Bei Würdigung dieser Beweismittel ist die Kammer keineswegs davon überzeugt, dass die Richterin am Landgericht F die ihr vorgeworfenen Äußerungen getan hat. Die Richterin am Landgericht F hat in ihrer dienstlichen Äußerung dazu unter anderem erklärt, dass sie in dem Gespräch ihrerseits nicht unterstellt habe, dass die vom Beklagten benannte Zeugin ihre Aussage auswendig gelernt hat, sie der Zeugin nicht glauben werden und der Beklagte den Rechtsstreit verlieren werde. Vielmehr habe sie darauf hingewiesen, dass das Ergebnis des Rechtsstreits vom Inhalt der Aussage einerseits sowie dem Ergebnis der Anhörung der Parteien andererseits abhänge. Angesichts dieser klaren Äußerung vermag die Kammer nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass die Richterin am Landgericht F die ihr vorgeworfenen Aussagen getätigt hat. Es spricht vielmehr einiges dafür, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten mit den Hinweisen der Richterin auf die für den Beklagten bestehenden Prozessrisiken aus anderen Gründen nicht einverstanden war. So geht der Prozessbevollmächtigte des Beklagten nach seiner Ablehnungsschrift vom 07.03.2007 offensichtlich davon aus, dass einer Zeugenaussage grundsätzlich ein höheres Gewicht beizumessen sei, als der Anhörung oder Vernehmung einer Partei. Dies ist jedoch rechtlich nicht zutreffend. Vielmehr ist das Gericht zum einen zur Wahrung des Grundsatzes der Waffengleichheit gehalten, über den Inhalt bestimmter Gespräche gegebenenfalls auch die Parteien persönlich anzuhören. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um ein Vier-Augen-Gespräch handelt, bei dem einerseits nur die eine Partei, auf der anderen Seite jedoch ein Zeuge anwesend war (BGH, NJW 2003, 3636). Gleiches muss vorliegend für die Gespräche gelten, an denen neben der vom Beklagten benannten Zeugin T und dem Kläger selbst nur Personen beteiligt waren, die mittlerweile bereits verstorben sind. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Gericht darüber hinaus nicht gehindert, im Rahmen der Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme einer Parteiklärung, auch wenn sie außerhalb einer förmlichen Parteivernehmung erfolgt ist, den Vorzug vor den Bekundungen eines Zeugen zu geben (BGH, NJW 1999, 363, 364). Angesichts dieser Rechtslage war es rechtlich zutreffend und auch im übrigen angemessen, wenn die Richterin am Landgericht F den Beklagten auf die sich daraus ergebenden Risiken in klarer Form hinwies. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Kammer unter Berücksichtigung der Gesamtumstände letztlich sogar davon überzeugt ist, dass die Sachverhaltsdarstellung der Richterin am Landgericht F zutrifft. Das Ablehnungsgesuch kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der vom Beklagten behauptete Sachverhalt insoweit jedenfalls nicht als glaubhaft gemacht angesehen werden kann. Allerdings wird in der Literatur teilweise die Auffassung vertreten, bei einer schlüssigen Darlegung der tatsächlichen Grundlagen für einen Befangenheitsgrund, welche letztlich unaufklärbar bleiben, spreche ein Anschein für die Besorgnis der Befangenheit (vgl. Musielak-Heinrich, ZPO, 4. Auflage, § 44 Rn. 7; Zöller-Vollkommer a.a.O., § 44 Rn. 4). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Eine Glaubhaftmachung setzt voraus, dass für die behauptete Tatsache eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht (BGH, NJW 1996, 1682). Diesem Grundsatz würde es widersprechen, wenn man in den Fällen der Unaufklärbarkeit des zugrunde zu legenden Sachverhalts im Zweifel die für den Ablehnenden günstigen Tatsachen unterstellen würde. Letztlich wäre dann in den meisten Fällen der Sachverhalt zugrunde zu legen, der vom Prozessbevollmächtigten der ablehnenden Partei anwaltlich versichert wird. Damit wäre dem Missbrauch des Ablehnungsrechtes Tür und Tor geöffnet, da letztlich allein aufgrund der Behauptungen des Prozessbevollmächtigten einer ablehnenden Partei ein Ablehnungsgesuch Erfolg hätte. Insbesondere in dem - hier vorliegenden - Fall, dass außer dem Prozessbevollmächtigten und der abgelehnten Richterin keine weitere Person an einem Gespräch beteiligt war, ist eine solche Beweislastverteilung abzulehnen. Die Kammer folgt insoweit vielmehr der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach ist eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der von dem Ablehnenden behaupteten Tatsachen auch dann erforderlich, wenn den Schilderungen dritter Personen lediglich die gegenteiligen Darstellungen der abgelehnten Richter gegenüber stehen (BGH, Beschluss vom 13.01.2003, XI ZR 357/01, zitiert nach Juris, Rn. 16). Schließlich liegen auch keine sonstigen Umstände vor, die die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen würden.