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Beschluss

11 T 41/07

LG BONN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung eines Einspruchs gegen einen Androhungs- und Kostenbescheid ist nach §§ 335 Abs. 4, Abs. 5 S.1-2 HGB statthaft und begründet, wenn die gesetzliche Viermonatsfrist des § 325 Abs.4 S.1 HGB nicht anwendbar ist. • Die Anwendbarkeit der Viermonatsfrist nach § 325 Abs.4 S.1 HGB setzt voraus, dass die betroffene Gesellschaft Kapitalgesellschaft ist, Wertpapiere an einem organisierten Markt i.S.d. § 2 Abs.5 WpHG nutzt und keine Kapitalgesellschaft i.S.d. § 327a HGB darstellt. • Fehlende tatsächliche Anhaltspunkte für die Anwendbarkeit der Viermonatsfrist führen zur Aufhebung des Verwerfungsbescheids und der zugrunde liegenden Verfügung.
Entscheidungsgründe
Aufhebung von Verwerfungs- und Androhungsbescheid wegen Nichtanwendbarkeit der Viermonatsfrist (§325 Abs.4 HGB) • Die sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung eines Einspruchs gegen einen Androhungs- und Kostenbescheid ist nach §§ 335 Abs. 4, Abs. 5 S.1-2 HGB statthaft und begründet, wenn die gesetzliche Viermonatsfrist des § 325 Abs.4 S.1 HGB nicht anwendbar ist. • Die Anwendbarkeit der Viermonatsfrist nach § 325 Abs.4 S.1 HGB setzt voraus, dass die betroffene Gesellschaft Kapitalgesellschaft ist, Wertpapiere an einem organisierten Markt i.S.d. § 2 Abs.5 WpHG nutzt und keine Kapitalgesellschaft i.S.d. § 327a HGB darstellt. • Fehlende tatsächliche Anhaltspunkte für die Anwendbarkeit der Viermonatsfrist führen zur Aufhebung des Verwerfungsbescheids und der zugrunde liegenden Verfügung. Die Beschwerdeführerin erhielt am 13.06.2007 einen Bescheid des Bundesamts für Justiz, mit dem ihr wegen angeblich nicht rechtzeitiger Einreichung der Jahresabschlussunterlagen 2006 ein Ordnungsgeld angedroht wurde. Mit Eingang 19.06.2007 legte sie Einspruch gegen den Bescheid ein. Das Bundesamt wies den Einspruch später mit einer Verwerfungsentscheidung zurück, gegen die die Beschwerdeführerin sofortige Beschwerde einlegte. Streitgegenstand ist die Frage, ob die viermonatige Frist des §325 Abs.4 S.1 HGB für die Einreichung anzuwenden ist, worauf die Androhung des Ordnungsgelds gestützt wurde. Die Behörde ging davon aus, die Beschwerdeführerin habe Inhaberschuldverschreibungen emittiert, die an einem organisierten Markt gehandelt würden. Die Beschwerdeführerin legte eine Bestätigung der X GmbH vor, wonach diese Schuldverschreibungen nicht an einem organisierten Markt gehandelt werden. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde ist statthaft nach §§335 Abs.4, Abs.5 S.1-2 HGB. • Anwendbarkeit §325 Abs.4 S.1 HGB: Diese Vorschrift setzt voraus, dass die betroffene Einheit eine Kapitalgesellschaft ist, die durch ausgegebene Wertpapiere einen organisierten Markt i.S.d. §2 Abs.5 WpHG in Anspruch nimmt und zugleich keine Kapitalgesellschaft i.S.d. §327a HGB darstellt. • Tatsächliche Feststellungen: Die Beschwerdeführerin legte eine Bestätigung vor, dass die von ihr emittierten zwei Inhaberschuldverschreibungen nicht an einem organisierten Markt gehandelt werden. • Behördliche Nachprüfung: Das Bundesamt für Justiz bestätigte nach eigenen Nachforschungen, dass die Schuldverschreibungen nicht an einem organisierten Markt gehandelt werden. • Rechtsfolge: Mangels Anhaltspunkte für die Anwendbarkeit der Viermonatsfrist ist die Grundlage der Androhung entfallen; daher sind der Verwerfungsbescheid und die zugrunde liegende Verfügung aufzuheben. • Kostenentscheidung: Es wird keine Kostenerhebung getroffen (§335 Abs.5 S.5 HGB). Die sofortige Beschwerde ist begründet. Das Landgericht hebt den Androhungs- und Kostenbescheid vom 11.06.2007 sowie die Verwerfungsentscheidung vom 08.10.2007 auf, weil die Viermonatsfrist des §325 Abs.4 S.1 HGB nicht auf die Beschwerdeführerin anwendbar ist. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschrift, insbesondere Handel der emittierten Inhaberschuldverschreibungen an einem organisierten Markt i.S.d. §2 Abs.5 WpHG, liegen nicht vor. Mangels dieser Rechtsgrundlage konnte das Bundesamt kein Ordnungsgeld wegen Fristversäumnis androhen, sodass die angefochtenen Bescheide entfielen. Es erfolgt keine Kostenentscheidung zugunsten der Antragsgegnerin.