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Urteil

12 O 116/07

LG BONN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine allgemeine Verweisung im Dienstvertrag auf den Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) allein begründet nicht ohne ausdrückliche Regelung den Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts nach § 53 Abs. 3 BAT. • Die Beweislast für das Vorliegen einer vereinbarten Ausnahme (hier: Ausschluss ordentlicher Kündigung) trägt derjenige, der sich darauf beruft. • Eine ordentliche Kündigung ist auch bei Organstellung möglich; das Bestehen der Organstellung schließt die ordentliche Kündigung nicht aus, wenn kein eindeutiger vertraglicher Schutz vereinbart wurde.
Entscheidungsgründe
Keine Anwendbarkeit von § 53 Abs. 3 BAT bei bloßer Verweisung auf BAT im Dienstvertrag • Eine allgemeine Verweisung im Dienstvertrag auf den Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) allein begründet nicht ohne ausdrückliche Regelung den Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts nach § 53 Abs. 3 BAT. • Die Beweislast für das Vorliegen einer vereinbarten Ausnahme (hier: Ausschluss ordentlicher Kündigung) trägt derjenige, der sich darauf beruft. • Eine ordentliche Kündigung ist auch bei Organstellung möglich; das Bestehen der Organstellung schließt die ordentliche Kündigung nicht aus, wenn kein eindeutiger vertraglicher Schutz vereinbart wurde. Der Kläger war seit 1990 für die Beklagte als Geschäftsführer tätig; sein Arbeitsverhältnis wurde seit 2002 unbefristet. Im Juli 1995 wurde ein Dienstvertrag geschlossen, der auf den Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) verweist, zugleich aber bestimmte BAT-Vorschriften ausschließt. Der Kläger behauptet, die Verweisung habe den Ausschluss der ordentlichen Kündbarkeit nach § 53 Abs. 3 BAT zur Folge und mache das Dienstverhältnis ab Januar 2005 unkündbar. Die Beklagte kündigte ordentlich zum 31.12.2007; der Kläger widersprach und begehrte Feststellung der Fortdauer des Arbeitsverhältnisses, Weiterbeschäftigung und Zahlungen (insbesondere Intendantenzulage). Die Parteien stritten über die Auslegung der Verweisung auf den BAT, die Beweislast und die Wirksamkeit der Kündigung. • Klageabweisung: Die ordentliche Kündigung der Beklagten vom Juni 2007 ist wirksam und beendet das Dienstverhältnis zum 31.12.2007; es fehlt an formellen Mängeln der Kündigung wie einer rechtzeitigen Vertretungsrüge. • Beweislast: Für den behaupteten Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts nach § 53 Abs. 3 BAT trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast; eine schlichte Verweisung auf den BAT reicht nicht aus, eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung wäre erforderlich. • Auslegung des Vertrags: Die Verweisung auf den BAT in § 2 des Dienstvertrags ist eine Wiederholung früherer Verweise und ohne hinreichende Konkretisierung nicht geeignet, die Ausnahmevorschrift des § 53 Abs. 3 BAT zu aktivieren. • Umstände sprechen gegen Schutzwirkung: Die unstreitige Streichung der früheren GmbH-Satzregelung, wonach eine Geschäftsführungsbestellung nur aus wichtigem Grund widerrufen werden könne, sowie die Gestaltung der Verträge lassen nicht erkennen, dass eine dauerhafte Unkündbarkeit gewollt war. • Beweisaufnahme: Der vernommene Zeuge bestätigte, dass ein ausdrücklicher Ausschluss nicht Them war; der Kläger konnte nicht nachweisen, dass bei Vertragsschluss übereinstimmend eine Unkündbarkeit vereinbart worden sei. • Rechtsfolgen: Mangels Nachweis ist die ordentliche Kündigung nicht ausgeschlossen; daher sind Feststellungs- und Weiterbeschäftigungsbegehren abgewiesen sowie Zahlungsansprüche für künftige Zeiträume nicht begründet. • Zulässigkeit und Formales: Zulässigkeitsbedenken gegen das Feststellungsbegehren bestehen nicht, die Erfolgslosigkeit beruht jedoch auf fehlender Sachbegründung des Anspruchsstellers. Die Klage wird abgewiesen; damit ist die ordentliche Kündigung der Beklagten zum 31.12.2007 wirksam. Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt oder bewiesen, dass durch die Verweisung auf den BAT in seinem Dienstvertrag der Ausschluss der ordentlichen Kündbarkeit nach § 53 Abs. 3 BAT vereinbart worden sei. Folge ist, dass weder Feststellungs- noch Weiterbeschäftigungsansprüche bestehen und auch die geltend gemachten Zahlungsansprüche für Zeiten nach Ablauf des Kündigungstermins nicht zustehen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.