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Urteil

3 O 261/07 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2008:0122.3O261.07.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 87.057,07€ nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2006 zu zahlen Zug um Zug gegen die Übertragung der Beteiligung an der G Filmproduktion-GmbH & Co. KG (Beteiligung in Höhe von 75.000€ gemäß der Zeichnungsscheine vom 19.01.2001, vom 16.12.2002 und vom 22.09.2003).

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.063,06€ nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.08.2007 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den weiteren Schaden der Klägerin infolge der Zeichnung der Beteiligung an der G Filmproduktion-GmbH & Co. KG (Beteiligung in Höhe von 75.000€ gemäß der Zeichnungsscheine vom 19.01.2001, vom 16.12.2002 und vom 22.09.2003) zu ersetzen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Zug um Zug angebotenen Übertragung der Fondsanteile in Verzug befindet.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 87.057,07€ nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2006 zu zahlen Zug um Zug gegen die Übertragung der Beteiligung an der G Filmproduktion-GmbH & Co. KG (Beteiligung in Höhe von 75.000€ gemäß der Zeichnungsscheine vom 19.01.2001, vom 16.12.2002 und vom 22.09.2003). Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.063,06€ nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.08.2007 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den weiteren Schaden der Klägerin infolge der Zeichnung der Beteiligung an der G Filmproduktion-GmbH & Co. KG (Beteiligung in Höhe von 75.000€ gemäß der Zeichnungsscheine vom 19.01.2001, vom 16.12.2002 und vom 22.09.2003) zu ersetzen. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Zug um Zug angebotenen Übertragung der Fondsanteile in Verzug befindet. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns, des Zeugen I (Zedent) auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung und Rückabwicklung im Zusammenhang mit drei Beteiligungen an einem Filmfonds in Anspruch. Die Beklagte ist seit fast 20 Jahren (seit ca. 1990) die Hausbank des Zedenten. Sie vermittelte durch ihren Mitarbeiter in der Privatkundenbetreuung, den Zeugen T, dem Zedenten im Dezember 2001, im Dezember 2002 sowie im September 2003 jeweils eine Beteiligung an der "G Film Produktion-GmbH & Co KG" (G) in Höhe von je 26.250€ (inkl. Agio von 5%). Die Zeichnungsscheine datieren auf den 19.12.2001, den 16.12.2002 sowie den 22.09.2003. Jedenfalls im Vorfeld der Zeichnung der ersten Beteiligung durch den Zedenten wurde diesem ein einseitiger sog. Fondsüberblick (Bl. 22 d.A.) sowie ein insgesamt 75 Seiten umfassender Fonds-Prospekt vom 8.11.2001 (Bl. 24 – 97 d.A.) überreicht. In dem einseitigen Überblick ist der Punkt "Sicherheitsaspekte" gesondert durch Markierung hervorgehoben. Der ausführliche Prospekt wurde durch die Beteiligungsgesellschaft sowohl im April 2002 als auch im März 2003, also jeweils vor der weiteren Zeichnung, aktualisiert. In dem einseitigen Überblick findet sich ein Hinweis auf eine angeblich bestehende Rahmenvereinbarung mit dem US-Filmstudio D im Hinblick auf Marketing und Vertrieb der zu produzierenden Filme, so auch unter dem markierten Punkt "Sicherheitsaspekte", etwaige Hinweise zu möglichen Ausfallrisiken bis hin zu einem möglichen Totalverlust finden sich in der einseitigen Übersicht nicht. Ebenfalls wird dort nicht erwähnt, dass der Fonds als sog. "Blind-Pool"-Modell konzipiert war, d.h. die zu produzierenden Filme noch unbestimmt waren. Im Prospekt selbst finden sich unter dem Punkt "Wesentliche Chancen und Risiken" (Bl. 32ff. d.A.) ein Hinweis auf den "blind pool" – Charakter der Beteiligung, zudem wird u.a. auf den fehlenden Zweitmarkt für derartige Beteiligungen hingewiesen. Eine ausführlichere Beschreibung der Risiken der Beteiligung findet sich dann unter Punkt "Risiken der Beteiligung" (Bl. 77ff. d.A.). Neben einem Hinweis auf die grundsätzlich unternehmerische Natur der Beteiligung wird dort u.a auch auf die Möglichkeit eines vollständigen Verlustes der Kommanditeinlage hingewiesen, ein Hinweis, der sich zudem schon auf der ersten Seite des Prospekts findet, zudem wiederum auf die "blind pool" Konzeption und die fehlende Fungibilität der Beteiligung. Schließlich wird auch auf das spezifisch gesellschaftsrechtliche Risiko hingewiesen, dass mögliche Ausschüttungen gem. § 172 Abs. 4 HGB zum Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung in Höhe der Einlage führen können (Bl. 79 d.A.). Die Klägerin behauptet, die Beklagte sei in Person des Zeugen T, der seit vielen Jahren schon dessen Privatkundenbetreuer war, mit Schreiben vom 20. November 2001 an den Zedenten herangetreten und habe die Beteiligung an der G Filmprodukion-GmbH und Co. KG empfohlen, verbunden mit der Fondsübersicht sowie dem Prospekt. Im Nachgang zu diesem Schreiben habe es sodann mehrfache Telefonate zwischen dem Zedenten und dem Zeugen T gegeben, in denen der Zedent deutlich gemacht habe, an einer möglichst sicheren und konservativen Geldanlagemöglichkeit interessiert zu sein, da es ihm um seine Altersvorsorge gehe. Der Zeuge T habe auch in diesen Gesprächen die Beteiligung an der G empfohlen, da diese eine hohe Rendite verspreche und eine sichere Sache sei. Mit keinem Wort jedoch habe der Zeuge T den Zedenten auf die Funktionsweise und die besonderen Risiken eines geschlossenen Fonds hingewiesen, insbesondere nicht auf die fehlende Fungibilität, die Möglichkeit des Haftungswiederauflebens im Fall von Ausschüttungen sowie das Risiko eines Totalverlustes. Nur aufgrund dieser fehlenden Aufklärung habe sich der Zedent an der G beteiligt. Die Klägerin behauptet weiter, auch der zweiten Zeichnung ein Jahr darauf sei ein von dem Zeugen T ausgehendes Telefonat am 9.12.2002 vorausgegangen, in dem dieser dem Zedenten unter Hinweis darauf, dass der Fonds "doch gut laufe", eine weitere Beteiligung empfahl. Wegen der hohen zu erwartenden Rendite und der möglichen Steuerersparnis solle nochmals nachgelegt werden. Der zwischenzeitlich von der Initiatorin herausgegebene, aktualisierte Prospekt sei dem Zedenten hingegen nicht zugänglich gemacht worden. In gleicher Weise sei schließlich die dritte Zeichnung im September 2003 zustande gekommen. Wiederum habe die Beklagte den Zedenten angesprochen und unter Hinweis auf die baldige Schließung des Fonds auf die "lukrative" Möglichkeit hingewiesen, sich letztmals zu beteiligen. Weder sei im Rahmen dieser Gespräche ein Hinweis auf die Risiken der Beteiligung erfolgt, noch sei der zwischenzeitlich erneut aktualisierte Prospekt überreicht worden. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe in mehrfacher Weise gegen ihre Pflicht zur umfassenden und anlegerbezogenen Aufklärung verstoßen. So habe sie zum einen keine eigene Plausibilitätsprüfung des Anlagekonzepts vorgenommen bzw. durch ihre Zentralinstitute vornehmen lassen, wozu sie verpflichtet gewesen wäre, weil – unstreitig – die Anteile an der Initiatorin und Prospektherausgeberin der G zur Hälfte mittelbar von der E -Bank AG und der H eG gehalten werden. Auch auf eine unterlassene Plausibilitätsprüfung habe die Beklagte nicht hingewiesen. Zudem habe die Beklagte weder über die an sie fließenden Provisionen aufgeklärt, wozu sie ebenfalls verpflichtet sei noch über die fehlende Fungibiliät der Beteiligung. Weitere Beratungsfehler lägen schließlich darin begründet, dass überhaupt ein geschlossener Fonds zur Altersvorsorge empfohlen wurde, nicht über die prospektierten, aber tatsächlich nicht vorhandenen Sicherheiten (Erlösversicherungen) aufgeklärt worden sei und schließlich auch nicht die jeweils aktuellen Fassungen des Prospekts überreicht worden seien. Soweit die Beklagte auf von dem Zeugen T gefertigte Protokolle und Dokumentationen verweist, die eine entsprechende Aufklärung sowie ein überwiegend an steuerlichen Aspekten orientiertes Interesse des Zedenten anzeigten, seien diese falsch und unzutreffend ausgefüllt. Zum Prospekt selbst behauptet die Klägerin, der dem Zedenten vor der ersten Zeichnung zugesandte "Fonds-Überblick" und auch der Prospekt wiesen ebenfalls erhebliche Unstimmigkeiten und Widersprüche auf. So werde damit geworben, dass das Filmstudio D als Vertriebspartner eingebunden sei. Tatsächlich aber seien von den bisher produzierten acht Filmen nur drei überhaupt durch D vermarktet worden und auch das entgegen dem durch den "Überblick" erweckten Eindruck nur in ausgewählten Märkten. Die im Überblick herausgestellten Vorzugserlöse von 62% der Produktionskosten seien ebenfalls nicht widerspruchsfrei zum Prospekt, dem zu entnehmen sei, dass zwischen den einzelnen Vermarktungsterritorien keine Verrechnung stattfinde, so dass durchaus auch geringere Rückflüsse möglich seien. Weiter würden die anfallenden Vermittlungsprovisionen einmal mit 10,5 % angegeben, ein anderes Mal jedoch werde darauf abgestellt, dass die Provisionen "im Durchschnitt 10,5 % nicht überschreiten" dürfen, was im Einzelfall aber eine höhere Provision ermögliche. Eine weitere Irreführung der Anleger liege ferner darin begründet, dass im Prospekt die "Weichkosten" der Unternehmung mit lediglich 3,44% des Gesamtvolumens angegeben werden, wohingegen sich bei richtiger Betrachtung allein des Verhältnisses zum durch die Anleger aufzubringenden Kapital eine Quote von über 40% ergäbe. Schließlich verschleiere der Prospekt das Risiko eines Totalverlustes, in dem er sowohl für ein "High-Case"- als auch für ein "Low-Case"-Szenario erhebliche Gewinne/Renditen prognostiziere. Auf keine dieser Unstimmigkeiten sei der Zedent durch den Zeugen T hingewiesen worden. Mit Schreiben seines jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 06.09.2006 hat der Zedent die Beklagte aufgefordert, 91.350€ Zug um Zug gegen Übertragung der drei Beteiligungen zu zahlen. Nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist hat der Zedent ein Verfahren vor dem Ombudsmann angestrengt, die Beschwerde des Zedenten wurde durch den Ombudsmann am 30.07.2007 zurückgewiesen, im Hinblick auf die ersten beiden Zeichnungen wegen Verjährung, im Hinblick auf die dritte Zeichnung aufgrund der Notwendigkeit einer Beweisaufnahme. Insoweit wird auf den Inhalt des Bescheids des Ombudsmanns Bezug genommen (Bl. 133ff. d.A.). Die Klägerin beantragt mit ihrer am 29.08.2007 zugestellten Klage 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin a) Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung an der G Filmproduktion-Gmbh & Co. KG (Beteiligung in Höhe von 75.000 € gemäß Zeichnungsscheinen vom 19.12.2001, 16.12.2002 und 22.09.2003) einen Betrag in Höhe von 87.057,07€ nebst Zinsen aus diesem Betrag in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2006 zu zahlen; b) 3.063,06€ nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den weiteren Schaden der Klägerin infolge der Zeichnung der Beteiligung an der G KG (Beteiligung in Höhe von 75.000 € gemäß Zeichnungsscheinen vom 19.12.2001, 16.12.2002 und 22.09.2003) zu ersetzen; 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Zug um Zug angebotenen Übertragung der Fondsanteile im Verzug befindet. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet, dass der Zeuge T bei der Beratung des Zedenten diesen unvollständig und fehlerhaft aufgeklärt habe. So sei es nicht der Zeuge T gewesen, der den Zedenten Ende des Jahres 2001 angesprochen habe, vielmehr habe sich der Zedent an seinen damaligen Kundenberater in der Firmenkundenbetreuung gewandt, der ihn an den Zeugen T verwiesen habe. Auch habe nicht der Gesichtspunkt der Altersvorsorge, sondern vielmehr derjenige der sofortigen Generierung negativer Einkünfte zwecks steuerlicher Absetzbarkeit im Vordergrund gestanden. Herr T habe sich sodann Anfang November in einem persönlichen Gespräch über Erfahrungen, Kenntnisse und Anlageziele des Zedenten informiert. Ausdrücklich habe der Zedent erneut die Erzielung noch im Jahr 2001 absetzbarer negativer Einkünfte als Anlageziel genannt. Im Nachgang zu diesem Gespräch erst sei dem Zedenten der Prospekt übersandt worden. Dieser sei zuvor sowohl von Herr T selbst als auch von der GVA (Tochter der E-Bank) einer Plausibilitätskontrolle unterzogen worden, Implausibilitäten seien nicht erkennbar gewesen. Nachdem sich der Zedent mit dem Prospekt intensiv auseinander gesetzt habe, sei es schließlich zu weiteren Telefonaten gekommen. Im Telefonat vom 13.12.2001 dann habe der Zeuge T mit dem Zedenten ausführlich die Art der Anlage besprochen, die mit ihr verbundenen Risiken, insbesondere die Konjunkturabhängigkeit und die unternehmerische Natur der Beteiligung, die auch einen Totalverlust des Kapitals einschließe. Auch sei ausdrücklich auf die fehlende Fungibilität der Beteiligung hingewiesen worden sowie die Konzeption des Anlagemodells als "blind pool". Hierüber habe der Mitarbeiter der Bank eine umfangreiche Dokumentation gefertigt. Im Jahr darauf habe der Zedent sich interessiert gezeigt an einer weiteren Beteiligung. In einem Telefonat am 9.12.2002 habe erneut allein der steuerliche Aspekt in Rede gestanden, weshalb auch die Unterlagen, zu denen auch der aktualisierte Prospekt gehörte, noch am gleichen Tag versandt wurden. Im Jahr 2003 habe sich dann dieser Vorgang nahezu wiederholt. Im Gespräch vom 19.9.2003 habe der Zeuge T zwar darauf hingewiesen, dass der Fonds bald geschlossen werde, habe aber auch ausdrücklich auf die hohen Risiken der Beteiligung hingewiesen, was sich aus der wiederum gefertigten Dokumentation ergebe. Zudem sei auch vor dieser Zeichnung der aktualisierte Prospekt übersandt worden. Nicht nur habe die Beklagte ihre Pflichten erfüllt, auch sei sich der Zedent schon aus dem insoweit eindeutigen Prospekt, mit dem er sich vor jeder Zeichnung eingehend befasst habe, über die unternehmerischen Risiken im Klaren gewesen. Die Beklagte ist zudem der Ansicht, dass, eine Pflichtverletzung unterstellt, die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens nicht greife, da nicht nur eine bestimmte Möglichkeit des "richtigen" Verhaltens bestehe. Es sei dem Zedenten insbesondere um die Erzielung sofort absetzbarer negativer Einkünfte gegangen, die er im Fall eines Verzichts auf eine Beteiligung an der G Filmproduktion-GmbH & Co. KG nicht hätte erzielen können. Hierfür sei nichts ersichtlich. Die Beklagte hält darüber hinaus die geltend gemachten entgangenen Anlagezinsen mit 4% für zu hoch angesetzt. Schließlich erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung am 22.01.2008 Beweis erhoben über die von der Klägerin behaupteten Beratungsfehler der Beklagten im Zusammenhang mit der Beteiligung des Zedenten an der G Filmproduktion-GmbH & Co. KG durch Vernehmung der Zeugen I und T. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 22.01.2008 (Bl. 236ff. d.A.) Bezug genommen. Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ebenfalls auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1. Die Klage ist begründet. 1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 87.057,07€ nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz Zug um Zug gegen die Übertragung der Beteiligung an der G Filmproduktion-GmbH & Co. KG aus abgetretenem Recht zu aus §§ 280 Abs.1, 675 BGB. a. Der Zedent hat am 02.07.2007 die ihm im Zusammenhang mit den fraglichen Beteiligungen zustehenden Schadensersatz- und Freistellungsansprüche an die Klägerin abgetreten, so dass diese für die Geltendmachung der Ansprüche aktivlegitimiert ist. b. Zwischen dem Zedenten und der Beklagten ist ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Tritt ein Anlageinteressent an eine Bank oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen (BGHZ 123, 126 – Bond-Urteil). Danach ist für den Abschluss des Beratungsvertrages ohne Bedeutung, ob der Zedent von sich aus bei seiner Geldanlage die Dienste und Erfahrungen der Beklagten in Anspruch nehmen wollte oder ob die Initiative zur Anlage eines Geldbetrags von dem Anlageberater der Beklagten ausging. Auch wenn es möglicherweise dem Mitarbeiter der Beklagten nur um die Vermittlung einer bestimmten Form der Geldanlage ging, wird bei der Inanspruchnahme der Beratungsleistung durch die Hausbank regelmäßig nicht nur ein Anlagevermittlungsvertrag vorliegen. c. Die sich aus diesem Beratungsvertrag ergebenden Pflichten hat die Beklagte zur Überzeugung des Gerichts in einer zum Schadensersatz verpflichtenden Weise verletzt, denn sie ist ihrer Pflicht zur anlagegerechten und anlegerbezogenen Beratung nicht hinreichend nachgekommen. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Beklagte den Zedenten nicht in ausreichender Weise über das mit der Beteiligung an der G Filmproduktion-GmbH & Co. KG verbundene Risiko des Totalverlusts der Kommanditeinlage sowie die spezifischen rechtsformabhängigen Risiken einer Beteiligung an einer KG aufgeklärt hat. Zur Aufklärung über diese Punkte aber wäre die Beklagte verpflichtet gewesen. Das Risiko, das eingesetzte Kapital vollständig zu verlieren, ist ein für die Entscheidung über die Anlage wesentlicher Umstand, über den der Interessent insoweit transparent und eindeutig in Kenntnis zu setzen ist. Gleiches gilt für das Risiko, im Fall einer Ausschüttung aus der dann gemäß § 172 Abs. 4 HGB wiederauflebenden Haftung des Kommanditisten in Anspruch genommen zu werden. Die Pflichtverletzung der Beklagten im Hinblick auf diese beiden aufklärungsbedürftigen Punkte steht nach der umfassenden und glaubhaften Aussage des Zeugen I fest. Der Zeuge I hat zunächst glaubhaft und plausibel ausgesagt, dass es ihm zum Zeitpunkt der fraglichen Anlageentscheidungen auf eine im wesentlichen sichere Anlageform ankam. Unterstützt wird die Glaubhaftigkeit dieser Aussage durch weitere Anlageentscheidungen des Zeugen I , die ihrerseits jeweils sowohl konservativ (etwa Inhaberschuldverschreibungen) als auch mit bestimmten privaten Lebensplanungen wie dem Abitur der Kinder oder dem eigenen Ruhestand korrespondierten. Der Zeuge I hat dabei nicht abgestritten, dass steuerliche Aspekte im Rahmen der den Zeichnungen jeweils vorausgegangenen Gespräche eine Rolle spielten – hierfür spricht schon der jeweilige Zeitpunkt immer zum Jahresende –, dies aber führt nicht dazu, dass seine Aussage im Hinblick auf die grundsätzliche Motivation der Anlageentscheidung an Glaubhaftigkeit verliert, denn der Zeuge I hat durchaus plausibel und nachvollziehbar ausgesagt, dass eine Anlage, bei der am Ende außer der Steuerersparnis keine Rendite zu erwarten ist, für ihn nicht in Betracht gekommen wäre, sei doch seine zukünftige Steuerbelastung noch gar nicht absehbar gewesen. Ausschlaggebend, und auch dies entspricht durchaus der Lebenserfahrung, sei für ihn die ihm gegenüber dargestellte Endverzinsung von 14% gewesen. Konkret zum Inhalt des Beratungsgesprächs vor der ersten Zeichnung befragt, hat der Zeuge I ausdrücklich verneint, dass er auf die Möglichkeit eines Totalverlusts des eingesetzten Kapitals hingewiesen wurde. Vielmehr sei ihm ausdrücklich zugesagt worden, dass es sich "um eine sichere Sache" handele. Diese Aussage ist, im Zusammenhang mit der plausiblen Darlegung des "Gesamt"-Anlageplans des Zeugen, wiederum glaubhaft. Wäre der Zedent auf die Möglichkeit eines Totalverlusts ausdrücklich hingewiesen worden, hätte er sich im Hinblick auf den verfolgten Zweck nicht auf eine Anlage in der dann erfolgten Form eingelassen. Auch die Aussage des Zeugen I , es sei nicht über die Rechtsform des Fonds und damit auch nicht über die damit verbundenen gesellschaftsrechtlichen Risiken gesprochen worden, ist glaubhaft. Insbesondere entspricht es der Lebenserfahrung, wenn der Zeuge I aussagt, ihm als Nichtjuristen sei es im Prinzip egal, in welcher Rechtsform der Fonds organisiert sei, solange man ihm zusage, es handele sich um eine sichere Anlage. Demgegenüber ist die Aussage des Zeugen T nicht geeignet, die Überzeugung des Gerichts zu erschüttern. Der Zeuge T hat zwar ausgesagt, es sei eine Selbstverständlichkeit, bei einer solchen Anlage über die Möglichkeit eines Totalverlustes aufgrund des unternehmerischen Risikos aufzuklären. Diese Aussage des Zeugen T aber beruhte weniger auf konkreter Erinnerung an das mit dem Zeugen I geführte Gespräch als vielmehr zum einen auf einer allgemeinen Einschätzung des Zeugen T dahingehend, wie er im allgemeinen seine Kunden beraten würde, als auch auf der vom Zeugen T gefertigten Dokumentation des Anlagegesprächs im Jahr 2001. Wie der Zeuge T aber im allgemeinen seine Kunden berät, ist für den konkreten Einzelfall ohne Belang. Und auch die Dokumentation des Gesprächs lässt einen Schluss auf eine eindeutige Aufklärung über das Totalverlustrisiko nicht zu. Zwar ist auf allen Dokumentationsbögen der Punkt Totalverlust angekreuzt. Allerdings ist ausweislich der Gesprächsnotizen nur im Rahmen des ersten Gesprächs ausführlicher über die Risiken der Anlage gesprochen worden. In den Notizen zu den weiteren Gesprächen vor der zweiten und dritten Zeichnung findet sich sodann jeweils ein Hinweis auf die in 2001 erfolgte Risikoaufklärung. Und auch aus dem ersten Beratungsbogen aus dem Jahr 2001 lässt sich in Verbindung mit der dazugehörenden Gesprächsdokumentation sowie der Gesprächsnotiz kein Hinweis darauf entnehmen, dass der Zeuge T den Zeugen I ausdrücklich auf das Risiko eines Totalverlusts hingewiesen hat. Vielmehr lässt sich der Dokumentation nur entnehmen, dass jedenfalls über die Risiken im Prospekt und insbesondere die Konjunkturabhängigkeit von Filmproduktionen gesprochen wurde. Dem entspricht sowohl das Kreuz bei den Punkten Konjunktur- sowie Branchenrisiko als auch der ausdrückliche Vermerk in der Gesprächsnotiz. Hingegen fehlt für die übrigen angekreuzten Risiken jedweder Vermerk sowohl in der weiteren Dokumentation als auch in der Gesprächsnotiz. Es liegt daher der Schluss nahe, dass über diese Risiken jedenfalls nicht ausdrücklich mit dem Zeugen I gesprochen wurde. Hiermit korrespondiert, dass dem Zeugen T eine Reaktion des Zeugen I auf den angeblichen Hinweis auf das Risiko eines Totalverlustes nicht erinnerlich ist. Soweit der Zeuge T darauf verwiesen hat, das Totalverlustrisiko ergäbe sich auch aus dem Prospekt, ist festzustellen, dass der Prospekt selbst den Transparenzanforderungen im Hinblick auf das Totalverlustrisiko nicht genügt. So findet sich zwar sowohl auf S. 1 als auch auf S. 53 des Prospekts, dort unter der Rubrik "Risiken", ein im Fließtext gehaltener Hinweis auf einen möglichen Totalverlust der Kommanditeinlage, in dem Überblick "wesentliche Chancen und Risiken" auf S. 8f. des Prospekts jedoch fehlt ein solcher Hinweis. Gerade hier aber würde ein unbefangener Interessent ihn, als das wesentliche Risiko der Beteiligung schlechthin, erwarten. Hinzu kommt, dass sich auch bei den Beispielsrechnungen "high case" und "low case" auf den S. 59f. des Prospekts kein Hinweis auf einen ebenso möglichen "worst case" finden lässt (vgl. hierzu auch BGH NJW-RR 2007, 1329, 1331). Dem entspricht es, wenn der Zeuge I aussagt, er habe sich bei der von ihm vorgenommenen Durchsicht die für ihn relevanten Punkte Risiken sowie Minimal- und Maximalerwartungen angesehen und dort keinen Hinweis auf einen möglichen Totalverlust gefunden. Selbst einen nicht zu beanstandenden Prospekt unterstellt, würde dies die Beklagte im Übrigen nicht von ihrer Aufklärungspflicht befreien. Denn ein Anleger, der - wie hier - im persönlichen Gespräch einen Rat sucht, ist individuell zu informieren. Er erwartet mehr als Material zur eigenen Durchsicht. Er will dieses Material in Einzelheiten und erschöpfend erläutert bekommen, um das Anlagerisiko weitgehend einschätzen zu können (vgl. BGH, NJW 1983, 1730, 1731). Dabei verlässt er sich auf die Erfahrungen und Risikobewertungen seines Ratgebers, insbesondere darauf, von diesem einen für seine Anlageentscheidung aussagekräftigen Überblick zu erhalten. Sinn und Zweck eines derartigen Gesprächs ist es, dem Ratsuchenden eine individuelle, pointierte und gewichtete Information zu geben. Dies gilt umso mehr, wenn der bei Gelegenheit der Beratung überreichte Prospekt wegen seines Umfangs dem individuellen Informationsinteresse des Ratsuchenden nicht gerecht wird und eine "mundgerechte" Orientierungshilfe schon mangels übersichtlicher Gewichtung nicht bietet. Würde dem Anleger eine umfangreiche Informationsbroschüre genügen, wäre der Wunsch nach einem individuellen Beratungsgespräch überflüssig (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.03.2006, Az. 6 U 84/05). Dass eine solche individuelle und gewichtete Information unterblieben ist, folgt wiederum aus der Aussage des Zeugen T, der angegeben hat, das ganze Gespräch über die erste Beteiligung an dem G – Filmfonds habe in etwa 5 Minuten gedauert. Im Hinblick schließlich auf die Frage einer Aufklärung über die Rechtsform des Fonds konnte sich der Zeuge T nicht an einen entsprechenden Hinweis erinnern. Er hat statt dessen erneut auf die Dokumentation der Gespräche verwiesen. Hieraus aber lässt sich ein solcher Hinweis nicht entnehmen. Zwar heißt es in der Notiz zum Gespräch im Jahr 2003, der Zeuge I sei sich des unternehmerischen Risikos bewusst. Dies aber ist nicht ausreichend, um im Hinblick auf das spezifische, gerade mit der Rechtsform einer KG verbundene Risiko einer lediglich in der Höhe beschränkten, ansonsten aber unbeschränkten persönlichen Haftung des Anlegers im Fall von Ausschüttungen auf die Kommanditeinlage von einer entsprechenden Aufklärung durch den Zeugen T ausgehen zu können. d. Schließlich gilt auch zugunsten der Klägerin die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. Dieser wird im vorliegenden Fall nicht durch gleichwertige, einen Entscheidungskonflikt begründende Handlungsalternativen die Grundlage entzogen (vgl. insoweit BGHZ 124, 151, 161; BGH, NJW 1994, 2541, 2542; WM 2004, 174, 177). Anhaltspunkte dafür, dass auch bei der gebotenen Aufklärung die Beteiligung an dem G-Filmfonds eine für den Zedenten ernsthaft in Erwägung zu ziehende Handlungsalternative gewesen wäre, bietet der Sachverhalt nicht. Für den Zedenten mag zwar auch eine Steueroptimierung von gewissem Interesse gewesen sein. Diese war aber nur ein Mosaikstein auf dem Weg zu einer gesicherten Zukunftsvorsorge. Eine solche konnte ihm die Beteiligung an der G Filmproduktion-GmbH & Co. KG nach damaligem Entwicklungsstand nicht bieten (vgl. hierzu auch erneut OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.03.2006, Az. 6 U 84/05). e. Der Anspruch der Klägerin ist auch der Höhe nach gerechtfertigt. Die Klägerin kann von der Beklagten verlangen, so gestellt zu werden, als wäre die streitgegenständliche Beteiligung nicht eingegangen worden. Dies beinhaltet die Rückzahlung der Beteiligungssumme und den Ersatz weiterer in der Zeit der Beteiligung entstandener Schäden. Gegen die Annahme der Klägerin, sie bzw. der Zedent hätte anderweitig eine Verzinsung des Kapitals in Höhe von 4% p.a. erzielen können, bestehen im Hinblick auf den fraglichen Zeitraum von 2001 – 2007 keine Bedenken. Richtig ist zwar, dass die Umlaufrendite sicherer Bundespapiere teilweise unter diesem Wert lag, teilweise lag sie jedoch auch darüber, so dass sich im Rahmen einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein Durchschnittswert von 4% p.a. als angemessen darstellt. Ebenfalls muss sich die Klägerin nicht die von ihrem Ehemann erzielten Steuervorteile auf ihren Schadensersatzanspruch anrechnen lassen. Da die Anlage aus einer Beteiligung als Gesellschafter an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG besteht, muss sich der Anleger bereits erzielte Steuervorteile auf seinen Schadensersatzanspruch wegen Falschberatung nicht im Wege des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen, da die Schadensersatzleistung einkommensteuerpflichtig ist mit der Folge, dass zuvor entstandene Steuervorteile wieder ausgeglichen werden (OLG München BKR 2007, 511 mw.N.). Dem steht nicht entgegen, dass die Steuervorteile bei dem Zedenten anfielen, der Schadensersatzanspruch hingegen durch die Klägerin geltend gemacht wird. Denn die Klägerin und ihr Ehemann werden steuerlich gemeinsam veranlagt. So wie die Steuervorteile der Beteiligung sowohl dem Zedenten als auch der Klägerin zugute kamen, treffen die steuerlichen Konsequenzen einer Schadensersatzzahlung wiederum beide. f. Der Anspruch der Klägerin ist schließlich nicht verjährt, denn die dreijährige Frist des § 195 BGB lief gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erst ab dem Schluss des Jahres 2005 und war bei Klageerhebung am 02.07.2007 noch nicht abgelaufen. Gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB kommt es insoweit für den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist darauf an, dass der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte haben müssen. Im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs ist hierbei insbesondere auch die Kenntnis des Schadens erforderlich (Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 199 Rn. 27). Der Zedent konnte jedoch frühestens aus dem Ausbleiben der ersten prospektierten Ausschüttung im Jahr 2005 (vgl. S. 28 des Prospekts, Bl. 52 d.A.) von einem möglichen Schaden durch die Beteiligung an dem Filmfonds Kenntnis erlangen. g. Die Klägerin muss sich auch kein Mitverschulden entgegenhalten lassen. Dem Zedenten kann nach den vorstehenden Ausführungen nicht vorgeworfen werden, den Schaden durch unsorgfältige Lektüre des Prospektes oder Unterlassen weiterer eigener Erkundigungen selbst mitherbeigeführt zu haben. Sinn der aus dem Beratungsvertrag folgenden, und hier verletzten Aufklärungspflichten ist es gerade, den Kunden auf Probleme aufmerksam zu machen, damit dieser weiter nachfragen oder sich erkundigen kann. Hierzu ist er jedoch durch das Verhalten der Beklagten nicht in die Lage versetzt worden. h. Die geltend gemachten Verzugszinsen folgen aus §§ 286, 288 BGB. Die Beklagte befindet sich seit dem 25.11.2005 in Verzug. Sie ist durch den Zedenten mit Schreiben vom 06.11.2005 (Bl. 137 d.A.) mit entsprechender Fristsetzung zur Regulierung der Angelegenheit aufgefordert worden. 2. Die Klägerin hat daneben einen weiteren Anspruch auf Erstattung ihrer außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 3.063,06€ nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.08.2007 aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befindet sich aufgrund des Schreibens des Zedenten vom 06.11.2005 seit dem 25.11.2005 mit der Regulierung der Angelegenheit in Verzug und muss daher gem. §§ 280, 286 BGB den Verzugsschaden ersetzen, zu dem auch die Kosten der Rechtsverfolgung gehören. Gegen die Berechnung der Geschäftsgebühr in Höhe von 2.0 nach VV 2300 bestehen angesichts der Komplexität der Sache keine Bedenken; die geltend gemachten Prozesszinsen folgen aus §§ 288, 291 BGB. 3. Die Feststellungsanträge sind ebenfalls begründet. Die Pflicht der Beklagten, der Klägerin auch den zukünftigen Schaden zu ersetzen, folgt aus dem festgestellten Schadensersatzanspruch der Klägerin. Ein zukünftiger Schaden kann, da die Liquidation des Fonds noch nicht abgeschlossen ist, nicht ausgeschlossen werden, insbesondere im Hinblick auf § 172 Abs. 4 HGB und ein daraus resultierendes Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung sowie mögliche steuerliche Komplikationen. Die Beklagte befindet sich darüber hinaus mit der Annahme der Zug um Zug angebotenen Kommanditanteile in Verzug gemäß §§ 293, 295 BGB. Ein wörtliches Angebot war vorliegend ausreichend, da die Beklagte spätestens mit ihrer Verteidigung gegen die Klage deutlich gemacht hat, die angebotene Leistung nicht annehmen zu wollen. Weiter steht einem Annahmeverzug der Beklagten nicht entgegen, dass es aufgrund der Auflösung der G Film Produktion-GmbH & Co. KG keine rückübertragbaren Kommanditanteile mehr gäbe. Die Auflösung einer Gesellschaft ist nicht gleichbedeutend mit ihrer Beendigung, erst letztere führt zum Untergang der Gesellschaft als Rechtssubjekt. Soweit die Liquidation der Gesellschaft noch nicht abgeschlossen ist, wofür nichts vorgetragen ist, können auch die Kommanditanteile noch übertragen werden. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO. Streitwert: bis 95.000,00 €