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Beschluss

6 T 27/08

LG BONN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einstweiligen Verfügungen ist der Streitwert nach dem Interesse des Antragstellers zum Zeitpunkt des antragseinleitenden Antrags zu bemessen. • Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten gilt mangels besonderer kostenrechtlicher Regelung § 48 Abs.1 Satz1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO (hier § 53 Abs.1 Nr.1 GKG). • Auf das Abwehrinteresse des Verfügungsgegners kommt es bei der Bemessung des Streitwerts der einstweiligen Verfügung grundsätzlich nicht an.
Entscheidungsgründe
Streitwertbemessung bei einstweiliger Verfügung gegen Inanspruchnahme einer Mietbürgschaft • Bei einstweiligen Verfügungen ist der Streitwert nach dem Interesse des Antragstellers zum Zeitpunkt des antragseinleitenden Antrags zu bemessen. • Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten gilt mangels besonderer kostenrechtlicher Regelung § 48 Abs.1 Satz1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO (hier § 53 Abs.1 Nr.1 GKG). • Auf das Abwehrinteresse des Verfügungsgegners kommt es bei der Bemessung des Streitwerts der einstweiligen Verfügung grundsätzlich nicht an. Die ehemaligen Mieter (Verfügungskläger) beantragten einstweilig, der Vermieterin (Verfügungsbeklagten) zu verbieten, eine während des Mietverhältnisses hinterlegte Mietbürgschaft in Höhe von 2.700,00 € wegen angeblicher Ansprüche aus dem beendeten Mietverhältnis in Anspruch zu nehmen. Das Amtsgericht setzte den Streitwert auf 1.400,00 € fest. Die Verfahrensbevollmächtigte der Verfügungsbeklagten legte Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ein und verlangte die Heraufsetzung auf 2.700,00 €. Das Amtsgericht verwies die Sache an das Landgericht zur Entscheidung über die Beschwerde. • Die Beschwerde ist statthaft und fristgerecht nach § 32 Abs.2 RVG i.V.m. § 68 Abs.1 GKG; einschlägig ist nicht die Rechtsmittelfrist des § 569 Abs.1 ZPO, sondern die Beschwerdefrist nach §§ 68 Abs.1 Satz3 1. HS, 63 Abs.3 Satz2 GKG. • Bei einstweiligen Verfügungen bemisst sich der Streitwert nach dem Interesse des Antragstellers zum Zeitpunkt des antragseinleitenden Antrags (§ 3 ZPO). Maßgeblich ist das Sicherstellungsinteresse, nicht das Abwehrinteresse des Antragsgegners. • Hier verfolgten die Verfügungskläger das Ziel, die Inanspruchnahme der sofort fälligen Bürgschaft zu verhindern. Wirtschaftlich ging es vornehmlich um zu vermeidende Zinsbelastungen infolge einer unberechtigten Inanspruchnahme und gegebenenfalls um die Wiederherstellung der Bürgschaft. • Der wirtschaftliche Nachteil der Verfügungskläger bestand nach den Akten hauptsächlich in einem Zinsschaden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Verfügungsbeklagte eine Wiederherstellung der Bürgschaft wirtschaftlich nicht leisten könnte, weshalb der zu schätzende Sicherungsbetrag niedriger als der volle Bürgschaftsbetrag angesetzt werden kann. • Daher ist der vom Amtsgericht angesetzte Gegenstandswert von 1.400,00 € nicht zu niedrig; eine Erhöhung auf 2.700,00 € ist nicht begründet. • Eine Kostenentscheidung blieb aus (§ 68 Abs.3 GKG). Die Zulassung der weiteren Beschwerde ist nicht angezeigt; die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 68 Abs.1 Satz5, 66 Abs.4 GKG sind nicht erfüllt. Die Beschwerde der Verfügungsbeklagten gegen die Streitwertfestsetzung wurde zurückgewiesen. Das Landgericht bestätigt den vom Amtsgericht festgelegten Streitwert von 1.400,00 €, weil bei einer einstweiligen Verfügung der maßgebliche Gegenstandswert nach dem Sicherstellungsinteresse der Antragsteller zum Zeitpunkt des antragseinleitenden Antrags zu bestimmen ist und hier lediglich ein zu vermeidender Zinsschaden sowie ein Anspruch auf Wiederherstellung der Bürgschaft in Betracht kommt. Eine Heraufsetzung auf den vollen Bürgschaftsbetrag von 2.700,00 € ist nicht gerechtfertigt. Die weitere Beschwerde wurde nicht zugelassen; eine gesonderte Kostenentscheidung wurde nicht getroffen.