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Beschluss

10 O 359/07

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBN:2008:0228.10O359.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt, nachdem die Klage zurückgenommen worden ist (§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO). 2. Der Streitwert wird auf 6.000,00 Euro festgesetzt. 1 GRÜNDE: 2 Da mit der Klagerücknahme gem. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO auch die Anhängigkeit des Rechtsstreits bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin entfallen ist, ist der Rechtsstreit nicht (mehr) gem. § 240 ZPO unterbrochen worden. 3 Denn die Unterbrechung gem. § 240 ZPO setzt voraus, dass zum Unterbrechungszeitpunkt der Rechtsstreit noch anhängig war (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 25. Aufl. § 240 Rz. 4). 4 Die Prozessvollmacht der Klägervertreter ist auch nicht gem. § 117 Abs. 1 InsO erloschen, sondern besteht gem. § 87 Abs. 1 ZPO jedenfalls gegenüber dem Gericht fort, solange sich hier kein anderer Prozessbevollmächtigter bestellt hat. Dem steht die Entscheidung des Brandenburg. OLG vom 29.09.2000 – 7 W 47/00 – (MDR 2001, 471 f. = NJW-RR 2002, 265 f., juris-Rz. 9) nicht entgegen. Denn dort wird die Unanwendbarkeit des § 87 Abs. 1 ZPO und der Vorrang des § 117 Abs. 1 InsO darauf gestützt, dass es des Schutzes des § 87 Abs. 1 ZPO wegen der Unterbrechung des Rechtsstreits gem. § 240 ZPO nicht bedürfe. 5 Der vorliegende Fall zeigt aber gerade, dass eine Unterbrechung gem. § 240 ZPO gerade nicht eingetreten ist und die – inzwischen insolvente – Klägerin für den – auch kostenmäßigen – Abschluss des bereits nicht mehr anhängigen Rechtsstreits verfahrenstechnisch der Absicherung ihrer Vertretungsinteressen durch § 87 Abs. 1 ZPO bedarf.