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Beschluss

10 O 61/08

LG BONN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Internationale Zuständigkeit nach EuGVVO ist zu prüfen, wenn der Beklagte im Ausland wohnt. • Art. 2 Abs.1 EuGVVO verweist grundsätzlich auf die Gerichte des Wohnsitzstaates des Beklagten. • Ein schuldrechtlicher Anspruch auf Übertragung oder Freistellung eines dinglichen Rechts begründet nicht den dinglichen Gerichtsstand nach Art. 22 EuGVVO. • Fehlende Vereinbarung oder eindeutige Auslegung hinsichtlich Erfüllungsort verhindert die Annahme eines Erfüllungsorts in Deutschland. • Mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg ist Prozesskostenhilfe zurückzuweisen (§ 114 ZPO).
Entscheidungsgründe
Internationale Unzuständigkeit bei schuldrechtlichem Treuhandanspruch • Internationale Zuständigkeit nach EuGVVO ist zu prüfen, wenn der Beklagte im Ausland wohnt. • Art. 2 Abs.1 EuGVVO verweist grundsätzlich auf die Gerichte des Wohnsitzstaates des Beklagten. • Ein schuldrechtlicher Anspruch auf Übertragung oder Freistellung eines dinglichen Rechts begründet nicht den dinglichen Gerichtsstand nach Art. 22 EuGVVO. • Fehlende Vereinbarung oder eindeutige Auslegung hinsichtlich Erfüllungsort verhindert die Annahme eines Erfüllungsorts in Deutschland. • Mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg ist Prozesskostenhilfe zurückzuweisen (§ 114 ZPO). Der Kläger begehrt per Antrag die Überlassung und Grundbuchseintragung eines Grundstücks sowie Zahlung eines Geldbetrags. Der Beklagte, Sohn des Klägers, ist als Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks im Grundbuch eingetragen und wohnt in den O. Der Kläger beruft sich auf eine privatschriftliche Treuhandbestätigung, wonach der Beklagte das Grundstück treuhänderisch für den Kläger halten solle. Der Kläger beantragt Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung der Ansprüche. Das Landgericht prüft, ob es international zuständig ist und ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat. Relevante Beweismittel sind die in oischer Sprache verfasste Urkunde vom 13.12.1996 und weitere Anlagen. Streitgegenstand ist primär die dingliche Überlassung des Grundstücks zugunsten des Klägers sowie eine Geldforderung und Freistellung hinsichtlich Darlehensverbindlichkeiten. • Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO; daher ist Prozesskostenhilfe zu versagen. • Internationale Zuständigkeit richtet sich nach der EuGVVO, nicht nach deutschen Vorschriften zur örtlichen Zuständigkeit (§ 23 ZPO). Nach Art. 2 Abs.1 EuGVVO sind die Gerichte des Wohnsitzstaates des Beklagten zuständig; der Beklagte wohnt in den O, nicht in Deutschland. • Besondere Gerichtsstände nach Art. 22 Nr.1 bzw. Art. 6 Nr.4 EuGVVO greifen nicht: Der Kläger macht schuldrechtliche (obligatorische) Ansprüche zur Begründung, Änderung oder Aufhebung dinglicher Rechte geltend; solche Verpflichtungsansprüche fallen nicht unter den dinglichen Gerichtsstand. • Ein Erfüllungsort nach Art. 5 Nr.1 lit. a EuGVVO liegt nicht in Deutschland. Weder aus der vorgelegten in oischer Sprache abgefassten Urkunde noch aus deren Auslegung ergibt sich eine ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung, dass Verpflichtungen des Beklagten in Deutschland zu erfüllen sind. • Mangels internationaler Zuständigkeit und ohne tragfähige rechtliche Grundlage für den Erfolg der Klage ist der PKH-Antrag zurückzuweisen; außerdem kommen keine außergerichtlichen Kostenerstattungen in Betracht (§ 118 Abs.1 Satz 4 ZPO). Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers wird zurückgewiesen, weil das Landgericht Bonn international unzuständig ist und die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Beklagte wohnt außerhalb der Bundesrepublik, sodass nach der EuGVVO die Gerichte des Wohnsitzstaates zuständig sind. Ein besonderer Gerichtsstand in Deutschland liegt nicht vor, weil der geltend gemachte Anspruch schuldrechtlicher Natur ist und nicht unter Art. 22 EuGVVO fällt. Eine Vereinbarung oder Auslegung, die Deutschland als Erfüllungsort festlegt, ergibt sich nicht aus der vorgelegten Urkunde. Außerdem werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet, sodass der Antrag insgesamt erfolglos bleibt.