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Urteil

5 S 102/07 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2008:0528.5S102.07.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 13.06.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Euskirchen – 13 C 943/06 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 13.06.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Euskirchen – 13 C 943/06 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Die Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Unfallereignis vom 16.09.2006, das sich auf der von der Beklagten betriebenen Sommerrodelbahn in S zugetragen hat. Wegen des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stünden Ansprüche wegen einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte nicht zu. Die Augenscheinseinnahme habe ergeben, dass von der Sommerrodelbahn keine Gefahren für die Benutzer ausgingen, vorausgesetzt diese hielten sich an die deutlich sichtbaren Hinweise und Anweisungen. Auch die Schlitten stellten keine Gefahr dar; sie könnten bei ordnungsgemäßer Bedienung und Einhaltung des geforderten Sicherheitsabstandes zum voraus fahrenden Schlitten leicht abgebremst und zum Stehen gebracht werden. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der dieser seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt und in Erweiterung der Klage Erstattung der (gesamten) außergerichtlich angefallenen 1,3 Geschäftsgebühr zusätzlich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer, insgesamt 359,50 €, begehrt. Er macht geltend: Das Amtsgericht habe sich nicht mit seinem Hauptargument auseinander gesetzt, dass das Personal der Beklagten nicht darauf geachtete habe, dass der vorgeschriebene Sicherheitsabstand eingehalten werde. Neben den Hinweisschildern müsse Personal eingesetzt werden, dass auf die Einhaltung der Mindestabstände achte. Darüber hinaus sei das Amtsgericht davon ausgegangen, dass sich die Anlage zum Zeitpunkt der Beweisaufnahme im gleichen ordnungsgemäßen Zustand befunden habe wie zum Unfallzeitpunkt, was indes bestritten gewesen sei. Schließlich sei im Ortstermin bereits darauf hingewiesen worden, dass aufgrund des Verlaufs der Kurve, in der sich der Unfall ereignet habe, die erhöhte Gefahr des Umkippens des Schlittens bestanden habe. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und beantragt die Zurückweisung der Berufung. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen O, F, N, F2 und Q. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 19.12.2007 (Bl. 161 – 164 d.A.) und 16.04.2008 (Bl. 212 – 215 d.A.) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Urkunden und Unterlagen ergänzend Bezug genommen. II. Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld aus §§ 280, 823 Abs. 1, 253 BGB zu. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Beklagte eine ihr dem Kläger gegenüber obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Nach einhelliger Rechtsauffassung obliegt jedem, der eine Gefahrenquelle schafft, die Rechtspflicht, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann, denn eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, ist nicht erreichbar. Vielmehr sind grundsätzlich nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer oder nicht ganz fern liegender bestimmungswidriger Benutzung drohen. Für öffentliche Freizeiteinrichtungen im allgemeinen sowie Vergnügungsanlagen wie Autoscooter oder andere Fahrgeschäfte im Besonderen hat die Rechtsprechung diese allgemeinen Maßstäbe dahin konkretisiert, dass der Reiz solcher Einrichtungen gerade darin besteht, das für den Nutzer erkennbare Risiko zu beherrschen, weshalb der Betreiber die Nutzer nur vor solchen Gefahren schützen muss, die über das nach der allgemeinen Lebenserfahrung als anlagentypisch zu betrachtende Risiko hinausgehen, vom Benutzer nicht vorhersehbar und nicht ohne weiteres erkennbar sind (vgl. etwa BGH, Urteil vom 29.01.1980, VI ZR 11/79 „Freibad“; BGH, Urteil vom 30.11.1976, VI ZR 3/76 „Autoscooter“; OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2003, I-22 U 69/02 „Go-Cart-Bahn“- jeweils zitiert nach juris; OLG Karlsruhe, VersR 1986, 479 „Go-Cart-Bahn“). Bei einer Rodelbahn zählt zunächst deren Verlauf in Serpentinen zu den typischen und vom Rodler hinzunehmenden Gefahren (vgl. auch Hager in: J. v. Staudingers Kommentar zum BGB, Berab. Jan 1999, § 823 Rn E 352). Da der Reiz einer Sommerrodelbahn insbesondere in der zügigen Abfahrt der Schlitten besteht, gehört es bei einer solchen weiter zum anlagentypischen Risiko, dass ein Schlitten bei unangepasstem Verhalten des Benutzers, insbesondere überhöhter Geschwindigkeit gerade in Kurven, von der Bahn abkommen kann (so auch Hager, a.a.O.). Hierauf wird unstreitig auf Hinweisschildern an dem Kassenhäuschen im Startbereich der Rodelbahn hingewiesen. Ebenso unstreitig befindet sich vor jeder Kurve ein Warnschild, mit welchem der Benutzer zum Bremsen bzw. Verlangsamen der Geschwindigkeit aufgefordert wird. Ausgehend hiervon folgt allein aus der Tatsache, dass der Schlitten, in dem der Kläger saß, in der Bahn umgefallen ist, keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht seitens der Beklagten. Wie der Zeuge Q, dessen Aussage sich die Beklagte im Schriftsatz vom 07.05.2008 insoweit zu eigen gemacht hat, bekundet hat, hat der Kläger sich bei der Abfahrt nämlich unangepasst verhalten, indem er sich „gegen die Kurve gelegt“ und den Schlitten hierdurch aus der Bahn gebracht hat. Ob die Gefahr eines Umkippens des Schlittens in der Kurve, in welcher sich der Unfall zugetragen hat, aufgrund der Montage der Schalen der Bahn größer war als in anderen Kurven, wie der Kläger behauptet, bedarf daher keiner weiteren Aufklärung. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass Freizeiteinrichtungen häufig in gelockerter Stimmung aufgesucht und genutzt werden, sowie dass Kinder und Jugendliche dazu neigen, Vorschriften und Anordnungen nicht zu beachten und sich unbesonnen zu verhalten; deshalb kann die Verkehrssicherungspflicht auch die Vorbeugung gegenüber leichtsinnigem, nicht angepasstem und gegebenenfalls auch verbotswidrigem Verhalten der Benutzer umfassen (vgl. BGH, Urteil vom 03.02.2004, VI ZR 95/03, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, a.a.O.). Mit Rücksicht hierauf sowie auf die Tatsache, dass der vorausfahrende Schlittennutzer sich vor einem etwaigen Fehlverhalten seines Hintermannes kaum schützen kann, erscheinen der Kammer über das bloße Aufstellen von Tafeln mit Benutzungs- und Gefahrenhinweisen hinaus weitere Sicherungsvorkehrungen, insbesondere das Bereitstellen einer allgemein aufsichtsführenden Person, die etwa bei einem Fehlverhalten der Benutzer der Rodelbahn einschreiten kann, erforderlich. Eine solche Aufsicht war am Unfalltag aber in Person des Zeugen F2 vorhanden, wie die Zeugen O, F2 und Q bestätigt haben, und der Kläger letztlich selbst nicht in Abrede stellt. Die Kammer kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht feststellen, dass der Zeuge F2 seinen Aufsichtspflichten nicht nachgekommen ist. Hierbei geht die Kammer davon aus, dass eine lückenlose Beaufsichtigung der Nutzer der Sommerrodelbahn nicht geboten ist. Die Kammer lehnt sich insoweit an die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Obergerichte an, wonach bei dem Betrieb eines Schwimmbades eine lückenlose Aufsicht auch an besonderen Einrichtungen, wie Sprungbrettern und Wasserrutschen, grundsätzlich nicht üblich und erforderlich ist (vgl. etwa BGH, NJW-RR 2005, 251, 253; BGH, Urteil vom 03.02.2004, VI ZR 95/03, zitiert nach juris; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008, 184, 185; OLG Celle, NJW-RR 2004, 20; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2003, 4 U 119/03, zitiert nach juris), weil die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht jede denkmögliche Sicherheitsmaßnahme umfasst, sondern nur einen solchen Sicherheitsgrad, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrssauffassung für erforderlich achtet (vgl. etwa BGH, Urteil vom 03.02.2004, VI ZR 95/03, zitiert nach juris). Denn die Interessenlage des Nutzers einer Sommerrodelbahn ist derjenigen eines Nutzers einer Wasserrutsche vergleichbar: in beiden Fällen besteht die Gefahr, in der Bahn bzw. Rutsche mit anderen Benutzern zusammenzustoßen, wobei diese Gefahr bei beiden Freizeiteinrichtungen gleichermaßen durch einen zu geringen Abstand zum Vordermann zu Beginn des Rutschvorgangs begünstigt wird. Zwar können besondere Überwachungsmaßnahmen, sei es durch hierfür gesondert abgestelltes Personal, sei es durch technische Vorrichtungen, wie etwa Ampelanlagen, im Einzelfall erforderlich sein, wenn bei der „normalen“ Benutzung der Anlage durch ihre konstruktive Gestaltung die ernsthafte Gefahr erheblicher Verletzungen der Benutzer durch Aufrutschen besteht; dies ist dann der Fall, wenn mit Unfällen im regelmäßigen Betrieb auch außerhalb des Bereichs der schicksalhaften Verkettung unglücklicher Umstände gerechnet werden muss (BGH, NJW-RR 2005, 251, 253). Hierfür bestehen im Streitfall indes keine Anhaltspunkte. Vielmehr hat der Zeuge F2, der zum Unfallzeitpunkt seit 10 Monaten bei der Beklagten beschäfigt war, bekundet, der streitgegenständliche Vorfall sei der erste Unfall gewesen, den er auf der Sommerrodelbahn erlebt habe. Den vorstehend aufgezeigten Anforderungen genügte der Zeuge F2, wenn er sich im Wesentlichen im Startbereich der Sommerrodelbahn aufgehalten und jedenfalls im allgemeinen darauf geachtet hat, dass der erforderliche Sicherheitsabstand eingehalten wird. Dass dies nicht der Fall war, kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden. Dies gilt selbst dann, wenn davon auszugehen wäre, dass der dem Kläger bei der letzten Fahrt folgende Schlitten nicht den gehörigen Sicherheitsabstand eingehalten hat. Der Zeuge F2 hat angeben, er verfahre regelmäßig so, dass er den ersten Schlitten losfahren lasse, sodann den Fuß vor den zweiten Schlitten stelle und die Bahn für diesen erst dann freigebe, wenn der vorausfahrende Schlitten nicht mehr zu sehen sei. So sei es auch am Unfalltag gewesen. Diese Angaben des Zeugen F2 hat der Zeuge Q im Wesentlichen bestätigt. Er hat ausgesagt, bei den ersten beiden Fahrten sei von der Aufsicht führenden Person darauf geachtet worden, dass der Abstand zu dem vorherigen Schlitten eingehalten wurde. Bei den beiden folgenden Fahrten habe sich kein Schlitten vor ihm befunden; damit entfiel zugleich die Notwendigkeit einen Sicherheitsabstand einzuhalten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Aussage der Zeugin O: diese hat bekundet, es sei jemand vom Personal anwesend gewesen, der die Schlitten von den Ankommenden entgegen genommen und an die Wartenden vergeben habe. Sie hat zwar ferner erklärt, die Aufsicht führende Person habe ihr und ihrer Beifahrerin nicht signalisiert, wann sie losfahren konnten. Weiter hat sie jedoch ausgesagt, sie habe den vorausfahrenden Schlitten zu Beginn der Fahrt nicht mehr sehen können, so dass nicht auszuschließen ist, dass der erforderliche Sicherheitsabstand bereits eingehalten und eine zusätzliche Anweisung des Personals der Beklagten daher entbehrlich war. Schließlich hat auch die Zeugin F, die kaum konkrete Erinnerungen an das Geschehen hatte, angegeben, es sei "meistens so, dass oben darauf geachtet wird, dass der Sicherheitsabstand eingehalten wird". Soweit der Zeuge Q weiter bekundet hat, er habe allerdings bei Beginn der letzten Fahrt bemerkt, dass der nachfolgende Schlitten noch in Sichtweite zu ihm gestartet sei, kann hieraus in Anwendung der vorstehend aufgezeigten Grundsätze nicht gefolgert werden, der Zeuge F2 habe die ihm obliegende Aufsichtspflicht verletzt. Denn daraus ergibt sich nicht, dass der Zeuge F2 einen etwaig zu geringen Abstand der dem Kläger und dem Zeugen Q nachfolgenden Nutzer bei der allein erforderlichen - nicht lückenlos geschuldeten - Sichtkontrolle hätte entdecken und deshalb dagegen hätte einschreiten müssen. Auch der Zeuge Q wusste nicht mehr sicher, ob sich bei Beginn der letzten Fahrt eine Aufsichtsperson am Startbereich aufgehalten hat. Seine weitere Äußerung, es sei ein Auge zugedrückt worden, wenn der Sicherheitsabstand nicht eingehalten worden sei, stellt deshalb eine bloße Vermutung dar, wie er selbst eingeräumt hat. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 16.04.2008 den L zu der Frage als Zeuge benannt hat, ob der Sicherheitsabstand eingehalten worden ist, war diesem Beweisantritt nicht mehr nachzugehen. Vielmehr kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass der Sicherheitsabstand bei der letzten Fahrt nicht eingehalten worden ist, ohne dass daraus nach Vorstehendem folgt, dass eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht seitens der Beklagten vorliegt. Darauf, ob der auf Vernehmung des Zeugen L gerichet Beweisantritt berufungsrechtlich noch zu berücksichtigen ist, kommt es danach nicht mehr an. Da der Kläger eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten nicht bewiesen hat, besteht auch kein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB und ist schließlich auch der Feststellungsantrag unbegründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Von der Zulassung der Revision sieht die Kammer ab, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO) Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 3.000, -- €