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Beschluss

11 T 48/07

LG BONN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kapitalgesellschaften bleiben auch im Insolvenzverfahren zur Aufstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses verpflichtet (§ 325 HGB i.V.m. § 155 InsO). • Das Ordnungsgeld nach § 335 HGB setzt Verschulden voraus; die Festsetzung dient als Sanktion für unterbliebene Offenlegung und verliert mit Festsetzung ihren reinen Beugecharakter. • Kapitalgesellschaften können nach § 335 Abs.1 S.2 HGB Träger des Ordnungsgeldverfahrens sein; eine Befreiung insolventer Gesellschaften von Offenlegungspflichten steht weder Wortlaut noch Europarecht entgegen. • Bei Neuregelungen und besonderer Betroffenheit kann ein Ordnungsgeld in gesetzlicher Mindesthöhe angemessen sein.
Entscheidungsgründe
Ordnungsgeld wegen Nichtoffenlegung des Jahresabschlusses trotz Insolvenz: Verschulden und Mindestbetrag • Kapitalgesellschaften bleiben auch im Insolvenzverfahren zur Aufstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses verpflichtet (§ 325 HGB i.V.m. § 155 InsO). • Das Ordnungsgeld nach § 335 HGB setzt Verschulden voraus; die Festsetzung dient als Sanktion für unterbliebene Offenlegung und verliert mit Festsetzung ihren reinen Beugecharakter. • Kapitalgesellschaften können nach § 335 Abs.1 S.2 HGB Träger des Ordnungsgeldverfahrens sein; eine Befreiung insolventer Gesellschaften von Offenlegungspflichten steht weder Wortlaut noch Europarecht entgegen. • Bei Neuregelungen und besonderer Betroffenheit kann ein Ordnungsgeld in gesetzlicher Mindesthöhe angemessen sein. Die Beschwerdeführerin wurde wegen Nichteinreichung des Jahresabschlusses 2006 beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers mit einem Ordnungsgeld von 5.000 € belegt. Sie machte geltend, über ihr Vermögen sei 2003 ein Insolvenzverfahren eröffnet worden, das durch Insolvenzplan Ende 2006 aufgehoben und die Fortsetzung der Gesellschaft erst in 2008 ins Handelsregister eingetragen worden sei. Die Beschwerdeführerin behauptete, bis Mai 2007 keine Liquidität zur Erstellung des Abschlusses gehabt zu haben und die für die Erstellung benötigten Geschäftsunterlagen erst am 21.06.2007 vom Insolvenzgericht erhalten zu haben. Sie beantragte Aufhebung oder Herabsetzung des Ordnungsgeldes; hilfsweise Festsetzung auf 2.500 €. Das Bundesamt für Justiz hielt eine Minderung auf 2.500 € bereits für angemessen, wies sonstige Einwendungen zurück. • Rechnungslegungs- und Offenlegungspflicht bleiben nach § 155 InsO bestehen; die Organe der Kapitalgesellschaft sind Träger der Pflicht zur Aufstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses gemäß § 325 Abs.1 HGB, auch im Insolvenzfall. • § 335 HGB ermöglicht die Durchführung des Ordnungsgeldverfahrens gegen die Gesellschaft selbst (§ 335 Abs.1 S.2 HGB) und steht mit europarechtlichen Vorgaben zur Offenlegung in Einklang. • Die Pflicht zur Offenlegung dient Gläubiger- und Gläubigerschutzinteressen sowie der Umsetzung einschlägiger EU-Richtlinien; eine generelle Ausnahme für insolvente Kapitalgesellschaften ergibt sich daraus nicht. • Die Festsetzung von Ordnungsgeld nach § 335 HGB hat strafähnlichen Charakter und setzt Verschulden voraus; im Beschwerdeverfahren ist daher zu prüfen, ob Verschulden vorliegt. • Verschulden liegt hier vor: Die Organe hätten durch rechtzeitige Liquiditätsbeschaffung oder rechtzeitige Beschaffung der Unterlagen sicherstellen müssen, die Frist des § 325 Abs.4 HGB einzuhalten; die fortgesetzte Gesellschaft haftet für Versäumnisse früherer Organe nach § 31 BGB. • Berücksichtigungsfähige mildernde Umstände bestanden darin, dass die Neuregelung viele Organe unvorbereitet traf und die gesonderte Situation der Beschwerdeführerin vorlag; deswegen ist die gesetzliche Mindesthöhe des Ordnungsgeldes angemessen. • Rechtliche Wertung: Die angegriffene Entscheidung war insoweit zu mildern, als das Ordnungsgeld auf 2.500 € festzusetzen ist; sonst war die Beschwerde unbegründet. Die sofortige Beschwerde war insgesamt nur in letzter Instanz erfolgreich: Das Landgericht Bonn hat die Ordnungsgeldentscheidung des Bundesamts für Justiz vom 21.11.2007 abgeändert und das Ordnungsgeld auf 2.500 € festgesetzt. Begründet wurde dies damit, dass zwar eine Offenlegungspflicht für den Jahresabschluss 2006 auch im Insolvenzfall besteht und Verschulden der Organe vorliegt, aber die besondere Situation und die Unkenntnis vieler Organe von der neuen Regelung eine Milderung rechtfertigen. Im Übrigen wurde die Beschwerde zurückgewiesen, weil die übrigen Einwendungen die Haftung und das Verschulden nicht entfallen lassen. Über außergerichtliche Kosten wurde nicht entschieden; der Streitwert betrug 5.000 €.