Beschluss
30 T 52/08
LG BONN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Nichtveröffentlichung des Jahresabschlusses ist unbegründet, wenn die gesetzliche Einreichungsfrist des § 325 Abs. 1 S. 2 HGB versäumt wurde.
• Beschlagnahme von Buchhaltungsunterlagen entbindet die Gesellschaft nicht von der Veröffentlichungspflicht; zumutbare Anstrengungen zur Einsicht und Vervielfältigung sind zu unternehmen.
• Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 335 HGB ist auch bei Einstellung des Geschäftsbetriebs nicht zu verhindern; Offenlegungs- und Aufstellungspflichten bestehen weiterhin, auch im Liquidationsstadium.
Entscheidungsgründe
Ordnungsgeld wegen Nichtveröffentlichung des Jahresabschlusses trotz Beschlagnahme • Die sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Nichtveröffentlichung des Jahresabschlusses ist unbegründet, wenn die gesetzliche Einreichungsfrist des § 325 Abs. 1 S. 2 HGB versäumt wurde. • Beschlagnahme von Buchhaltungsunterlagen entbindet die Gesellschaft nicht von der Veröffentlichungspflicht; zumutbare Anstrengungen zur Einsicht und Vervielfältigung sind zu unternehmen. • Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 335 HGB ist auch bei Einstellung des Geschäftsbetriebs nicht zu verhindern; Offenlegungs- und Aufstellungspflichten bestehen weiterhin, auch im Liquidationsstadium. Die Beschwerdeführerin hatte den Jahresabschluss 2006 nicht beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers eingereicht. Das Bundesamt für Justiz drohte mit Verfügung und setzte sodann ein Ordnungsgeld von 2.500 EUR fest. Die Gesellschaft machte geltend, die zur Erstellung erforderlichen Buchhaltungsunterlagen seien im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt worden, weshalb sie nicht rechtzeitig einreichen könne. Sie legte später ein Schreiben an die Staatsanwaltschaft vor und gab an, den Geschäftsbetrieb zwischenzeitlich eingestellt zu haben. Das Bundesamt und das Landgericht sahen die Nichteinreichung als verschuldet an und hielten das Ordnungsgeld für angemessen. • Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Handelsgesetzbuchs: § 325 Abs. 1 S. 2 HGB (Einreichungsfrist), § 335 HGB (Ordnungsgeld, Fristsetzung, Bemessung). • Die gesetzliche Frist des § 325 Abs. 1 S. 2 HGB ist maßgeblich; ihre Versäumung begründet die Rechtslage unabhängig von einer sechswöchigen Nachfrist des § 335 Abs. 3 S. 1 HGB. Die Nachfrist gewährt lediglich die Möglichkeit, einer Ordnungsgeldfestsetzung durch fristgerechte Nachreichung zu entgehen; eine Herabsetzung des Ordnungsgeldes kommt nur bei geringfügiger Überschreitung in Betracht. • Verschulden der Gesellschaft: Kapitalgesellschaften haben die Einhaltung gesetzlicher Pflichten zu organisieren; die Beschwerdeführerin hat nicht hinreichend nachgewiesen, dass ihr die Einholung der Unterlagen unmöglich gewesen sei. • Beschlagnahme entbindet nicht: Auch bei Beschlagnahme sind zumutbare Anstrengungen zur Einsichtnahme und Anfertigung von Kopien zu unternehmen; die Akten zeigen, dass die Staatsanwaltschaft Einsicht und Kopien ermöglicht hat, was die Beschwerdeführerin nicht genutzt hat. • Einstellung des Geschäftsbetriebs entbindet nicht von Offenlegungspflichten; § 71 GmbHG verlangt Fortbestand der Aufstellungs- und Offenlegungspflichten in der Liquidation. • Höhe des Ordnungsgeldes: Die Festsetzung von 2.500 EUR liegt am unteren Ende des Rahmens des § 335 Abs. 1 S. 4 HGB und ist verhältnismäßig zur Prävention künftigen pflichtwidrigen Verhaltens. Die sofortige Beschwerde der Gesellschaft wurde zurückgewiesen; das Ordnungsgeld von 2.500 EUR bleibt bestehen. Das Gericht wertete die Fristversäumnis nach § 325 Abs. 1 S. 2 HGB als verschuldet, weil die Gesellschaft nicht hinreichend zumutbare Maßnahmen zur Beschaffung der beschlagnahmten Unterlagen ergriffen hat. Die Möglichkeit der Einsichtnahme und Anfertigung von Kopien durch die Staatsanwaltschaft wäre zu nutzen gewesen; die fehlende Nutzung begründet Verschulden. Die Einstellung des Geschäftsbetriebs ändert nichts an der Offenlegungspflicht. Die Bemessung des Ordnungsgeldes hält sich im gesetzlichen Rahmen und dient der Prävention künftigen Fehlverhaltens.