Urteil
8 S 95/08
LG BONN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei fiktiver Abrechnung hat der Geschädigte grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der in einem markengebundenen Fachbetrieb anfallenden Reparaturkosten.
• Der Geschädigte ist zur Schadensminderung verpflichtet, muss sich aber nicht auf eine durch den Schädiger begünstigte Vertragswerkstatt verweisen lassen.
• Eine Verweisung kommt nicht in Betracht, wenn die günstigeren Konditionen durch eine vertragliche Verbindung zwischen Werkstatt und Schädiger bedingt sind, da dies das Recht des Geschädigten auf eigenverantwortliche Reparatur unter üblichen Konditionen aushöhlen würde.
Entscheidungsgründe
Keine Verweisung zur günstigen, mit dem Schädiger verbundenen Vertragswerkstatt bei fiktiver Abrechnung • Bei fiktiver Abrechnung hat der Geschädigte grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der in einem markengebundenen Fachbetrieb anfallenden Reparaturkosten. • Der Geschädigte ist zur Schadensminderung verpflichtet, muss sich aber nicht auf eine durch den Schädiger begünstigte Vertragswerkstatt verweisen lassen. • Eine Verweisung kommt nicht in Betracht, wenn die günstigeren Konditionen durch eine vertragliche Verbindung zwischen Werkstatt und Schädiger bedingt sind, da dies das Recht des Geschädigten auf eigenverantwortliche Reparatur unter üblichen Konditionen aushöhlen würde. Die Klägerin verlangt restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall vom 10.01.2007; die Beklagte ist unstreitig zum Ersatz verpflichtet. Die Klägerin rechnet fiktiv auf Gutachtenbasis ab; das Gutachten verwendet Stundenverrechnungssätze markengebundener Fachwerkstätten. Die Beklagte beruft sich auf eine günstigere Vertragswerkstatt (Autohaus T) mit Sonderkonditionen für von der Beklagten zu ersetzende Reparaturen und verlangt, die Klägerin müsse sich darauf verweisen lassen. Die Klägerin hält an der Gutachtenabrechnung fest und lässt nicht in die Vertragswerkstatt verweisen. Das Amtsgericht gab der Klage in Teilbetrag statt; die Beklagte legte Berufung ein. Das Landgericht bestätigte die Entscheidung zugunsten der Klägerin und ließ die Revision zu. • Anspruchsgrundlage sind §§ 823 I, 7 I StVG i.V.m. §§ 249 ff. BGB; bei fiktiver Abrechnung kommt § 249 Abs.2 S.1 BGB zur Anwendung. • Nach ständiger Rechtsprechung des BGH hat der Geschädigte grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten, auch bei fiktiver Abrechnung. • Die Schadensminderungspflicht verpflichtet den Geschädigten grundsätzlich, eine ohne Weiteres zugängliche und gleichwertige, günstigere Reparaturmöglichkeit wahrzunehmen; hierfür genügt regelmäßig die Berechnung auf Gutachtenbasis, wenn das Gutachten hinreichend wirtschaftlich objektiviert. • Hier kann die Beklagte die Klägerin nicht auf die Autohaus T verweisen, weil die dortigen günstigeren Sätze auf einer vertraglichen Sonderregelung zwischen Werkstatt und Beklagter beruhen. • Ein Verweis auf eine durch den Schädiger begünstigte Werkstatt würde das Ziel des § 249 Abs.2 BGB unterlaufen, dem Geschädigten die Möglichkeit eigenverantwortlicher Schadensbehebung zu üblichen Konditionen zu erhalten; zudem besteht die begründete Befürchtung, dass die Werkstatt Interessen des Schädigers wahrnimmt und dadurch die Objektivität der Reparatur beeinträchtigt. • Folglich sind die im Gutachten angesetzten Stundenverrechnungssätze und Aufschläge als objektiv erforderliche Kosten anzusehen und von der Beklagten zu ersetzen. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; die Klägerin erhält den vom Amtsgericht zugesprochenen Betrag von 160,40 Euro nebst Nebenforderungen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Revision wird zugelassen. Begründend ist, dass die Klägerin bei fiktiver Abrechnung nicht verpflichtet ist, sich auf eine vertraglich mit dem Schädiger verbundene, günstigere Werkstatt verweisen zu lassen, weil dies das Recht des Geschädigten auf eigenverantwortliche Reparatur zu üblichen Konditionen aushöhlen und den zwingenden Zweck des § 249 BGB unterlaufen würde.