Beschluss
37 T 62/08
LG BONN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Pflicht zur Aufstellung und Einreichung des Jahresabschlusses schließen auch stillgelegte Kapitalgesellschaften nicht automatisch aus, solange die Löschung im Handelsregister nicht eingetragen ist.
• Bei Nichteinreichung von Jahresabschlüssen kann nach § 335 Abs.3 HGB ein Ordnungsgeld festgesetzt werden; eine Herabsetzung kommt nur bei sehr geringfügiger Fristüberschreitung (wenige Tage, höchstens eine Woche) in Betracht.
• Verschulden der Gesellschaft trägt auch, wenn Versäumnisse bei ihrem Steuerberater liegen; organisatorische Obhutspflichten treffen die Gesellschaft.
• Wiedereinsetzung in die Sechswochenfrist des § 335 Abs.3 S.1 HGB ist nicht möglich.
• Ein Erlass des Ordnungsgeldes aus Billigkeitsgründen ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Entscheidungsgründe
Pflicht zur Aufstellung und Einreichung des Jahresabschlusses trotz Stilllegung; Ordnungsgeld wegen Nichtveröffentlichung • Zur Pflicht zur Aufstellung und Einreichung des Jahresabschlusses schließen auch stillgelegte Kapitalgesellschaften nicht automatisch aus, solange die Löschung im Handelsregister nicht eingetragen ist. • Bei Nichteinreichung von Jahresabschlüssen kann nach § 335 Abs.3 HGB ein Ordnungsgeld festgesetzt werden; eine Herabsetzung kommt nur bei sehr geringfügiger Fristüberschreitung (wenige Tage, höchstens eine Woche) in Betracht. • Verschulden der Gesellschaft trägt auch, wenn Versäumnisse bei ihrem Steuerberater liegen; organisatorische Obhutspflichten treffen die Gesellschaft. • Wiedereinsetzung in die Sechswochenfrist des § 335 Abs.3 S.1 HGB ist nicht möglich. • Ein Erlass des Ordnungsgeldes aus Billigkeitsgründen ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Klägerin ist Inhaberin einer Kapitalgesellschaft, deren Geschäftsbetrieb nach eigenem Vortrag seit Jahren stillgelegt ist. Die Gesellschaft hat den Jahresabschluss 2006 nicht beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers eingereicht. Das Bundesamt für Justiz drohte mit Verfügung vom 13.02.2008 ein Ordnungsgeld an und setzte dieses später in Höhe von 2.500,00 Euro fest. Die Gesellschaft legte gegen die Festsetzung keinen Einspruch ein, reichte aber am 26.08.2008 sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung ein. Sie machte geltend, die Gesellschaft sei faktisch aufgelöst, habe Liquidationsdaten dem Registergericht angemeldet und Fehler beim Steuerberater hätten die Nichtübermittlung verursacht. Eine endgültige Löschung im Handelsregister sei jedoch wegen eines steuerlichen Guthabens noch nicht erfolgt. • Die sofortige Beschwerde war zulässig, aber unbegründet. • Rechtlich besteht nach §§ 242, 264 HGB (i.V.m. §13 Abs.3 GmbHG und §6 HGB) für eingetragene Kapitalgesellschaften die Pflicht, Jahresabschlüsse aufzustellen und einzureichen, unabhängig von der Geschäftstätigkeit; erst die endgültige Löschung im Handelsregister beendet diese Pflicht. • Auch bei Liquidation bleibt die Pflicht zur Erstellung und Einreichung des Jahresabschlusses bestehen; allenfalls kann die Prüfungspflicht unter bestimmten Voraussetzungen entfallen (vgl. §71 Abs.3 GmbHG, §270 Abs.3 AktG), nicht aber die Einreichungspflicht. • Die Frist des §325 HGB endete am 31.12.2007; die nach §335 Abs.3 S.1 HGB gesetzte Sechswochen-Nachfrist wurde nicht eingehalten. Es sind weder unverschuldetes Verhalten noch sonstige Entlastungsgründe dargetan. • Versäumnisse des Steuerberaters sind der Gesellschaft zuzurechnen; Kapitalgesellschaften haben durch organisatorische Maßnahmen die rechtzeitige Übermittlung sicherzustellen. • Wiedereinsetzung in die Sechswochenfrist ist gesetzlich ausgeschlossen, da es sich nicht um eine Notfrist handelt. • Eine Herabsetzung des Ordnungsgeldes nach §335 Abs.3 S.5 HGB kommt nicht in Betracht, weil die Überschreitung nicht nur wenige Tage betrug; das festgesetzte Ordnungsgeld liegt am unteren Rand und berücksichtigt das Verschulden angemessen. • Ein Erlass des Ordnungsgeldes aus Billigkeitsgründen ist nicht vorgesehen; daher war die Festsetzung rechtmäßig. Die sofortige Beschwerde wurde zurückgewiesen; das Ordnungsgeld in Höhe von 2.500,00 Euro bleibt bestehen. Die Gesellschaft konnte sich nicht damit entlasten, dass der Geschäftsbetrieb stillgelegt ist oder dass ihr Steuerberater Fehler gemacht hat, da die Löschung im Handelsregister noch nicht eingetragen war und organisatorische Pflichten bei der Gesellschaft liegen. Die gesetzlichen Fristen nach §325 und §335 HGB wurden nicht eingehalten und eine Wiedereinsetzung ist ausgeschlossen. Eine Herabsetzung des Ordnungsgeldes war nicht gerechtfertigt, weshalb die Festsetzung in der vorgenommenen Höhe zu Recht erfolgte.