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Beschluss

30 T 187/08

LG BONN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Nichtabgabe der Jahresabschlussunterlagen ist zurückzuweisen, wenn kein wirksamer und nachgewiesener Einspruch gegen die Androhungsverfügung vorliegt. • Kommt der Einspruch nicht in die Verfahrensakte und kann der Einlassungseintritt nicht glaubhaft gemacht werden, ist die Androhungsverfügung nach § 139 Abs. 2 FGG bestandskräftig und damit die Pflichtverletzung anzunehmen. • Die Festsetzung des Ordnungsgeldes kann auf § 335 Abs. 3 Satz 4 HGB gestützt werden, wenn die Offenlegungspflicht nach §§ 325 ff., insbesondere § 264a HGB, bestand und die formellen Einwendungen nicht substantiiert bewiesen wurden.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung der Beschwerde gegen Ordnungsgeld wegen Nichtoffenlegung • Die sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Nichtabgabe der Jahresabschlussunterlagen ist zurückzuweisen, wenn kein wirksamer und nachgewiesener Einspruch gegen die Androhungsverfügung vorliegt. • Kommt der Einspruch nicht in die Verfahrensakte und kann der Einlassungseintritt nicht glaubhaft gemacht werden, ist die Androhungsverfügung nach § 139 Abs. 2 FGG bestandskräftig und damit die Pflichtverletzung anzunehmen. • Die Festsetzung des Ordnungsgeldes kann auf § 335 Abs. 3 Satz 4 HGB gestützt werden, wenn die Offenlegungspflicht nach §§ 325 ff., insbesondere § 264a HGB, bestand und die formellen Einwendungen nicht substantiiert bewiesen wurden. Die Beschwerdeführerin wurde wegen Nichtvorlage der Jahresabschlussunterlagen 2006 beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers mit einem Ordnungsgeld von 2.500 Euro bedroht; das Bundesamt für Justiz setzte dieses Ordnungsgeld fest. Die Beschwerdeführerin behauptete, am 28.05.2008 Einspruch gegen die Androhungsverfügung eingelegt zu haben mit dem Hinweis, ein persönlich haftender Gesellschafter sei eine natürliche Person. Ein entsprechendes Einspruchsschreiben fand sich nicht in der Verfahrensakte des Bundesamts für Justiz. Das Gericht forderte eidesstattliche Versicherungen zur Glaubhaftmachung des Einspruchs an; diese wurden trotz Fristsetzung nicht vorgelegt. Aus dem Handelsregister ergibt sich, dass die Gesellschaft auch durch eine natürliche Person vertreten ist, was die Offenlegungspflicht nach § 264a HGB berühren könnte. Das Gericht stellte mangels nachgewiesenem Einspruch die Bestandskraft der Androhungsverfügung fest und hielt das Ordnungsgeld für rechtmäßig. • Statthaft und zulässig war die sofortige Beschwerde nach §§ 335 Abs. 4, Abs. 5 S. 1 und 2 HGB, sie ist jedoch unbegründet. • Die angefochtene Entscheidung beruht auf § 335 Abs. 3 Satz 4 HGB; die Voraussetzungen für die Festsetzung des Ordnungsgeldes sind erfüllt, da die Offenlegungspflicht nach §§ 325 ff., insbesondere § 264a HGB, bestanden hat. • Nach § 139 Abs. 2 FGG ist der Verstoß gegen die Offenlegungspflicht zu unterstellen, wenn kein wirksamer Einspruch gegen die Androhungsverfügung eingelegt wurde; der maßgebliche Zeitpunkt ist der Eingang beim Bundesamt für Justiz. • Die vorgelegten Unterlagen aus dem Postausgangsbuch der Bevollmächtigten belegen nicht den Zugang des behaupteten Einspruchs; die angeforderten eidesstattlichen Versicherungen wurden trotz Auflage und Fristsetzung nicht eingereicht, wodurch die behauptete Einlegung des Einspruchs nicht glaubhaft gemacht wurde. • Obgleich das Handelsregister erkennen lässt, dass eine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter vorhanden ist, ändert dies die Beweislast für den fristgerechten und nachgewiesenen Einspruch nicht; daher bleibt die Androhungsverfügung und die daraus folgende Ordnungsgeldfestsetzung bestandskräftig. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wurde zurückgewiesen; das verhängte Ordnungsgeld in Höhe von 2.500 Euro bleibt bestehen. Begründend liegt zugrunde, dass kein nachgewiesener Einspruch gegen die Androhungsverfügung beim Bundesamt für Justiz eingegangen ist und die Beschwerdeführerin die gerichtliche Auflage zur Glaubhaftmachung durch eidesstattliche Versicherungen nicht erfüllt hat. Nach § 139 Abs. 2 FGG ist daher die Androhungsverfügung bestandskräftig, wodurch die Verpflichtung zur Offenlegung nach §§ 325 ff., ggf. unter Berücksichtigung von § 264a HGB, als verletzt gilt. Aufgrund dieser Bestandskraft war die Festsetzung des Ordnungsgeldes auf Grundlage des HGB rechtmäßig, weshalb die Beschwerde in allen Punkten abgewiesen wurde.