Urteil
13 O 214/08
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBN:2008:1110.13O214.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit ab 01.04.2005 bis 30.09.2007 Rechnung zu legen über die erfolgten Ausschüttungen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Rechnungslegung über die erfolgten Ausschüttungen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 1 Tatbestand 2 Die Beklagte wurde im Oktober 19## gegründet. Ihr Zweck bestand gemäß § 2 des Gesellschaftsvertrages (GesV) im Erwerb und Umbau der Gebäude U # in I zum Betrieb einer Seniorenwohnanlage sowie in deren Verwaltung und Vermietung. Das Konzept der Beteiligung sah vor, dass jedem der 120 Gesellschafter entsprechend seinem Beteilungsanteil eine Seniorenwohnung zugeteilt sein soll. Allerdings erfolgte 19## keine Teilung der Seniorenwohnungen entsprechend dem Wohnungseigentumsgesetz, da dies als schädlich für die beabsichtigte Steuerersparnis angesehen wurde. Die beabsichtigte Zuordnung künftiger Sondereigentumsrechte an den einzelnen Wohnungen ergab sich aber aus der dem Gesellschaftsvertrag beigefügten Anlage 2 (§ 3 Nr. 5 GesV). Die Beklagte, d.h. ihre Gesellschafter als Gesamthandseigentümer, wurde mit einem 60/100 Miteigentumsanteil im Wohnungsgrundbuch Blatt #### des Amtsgerichts L, Gemarkung I, Flur ##, Flurstück #### eingetragen. Der 60/100 Miteigentumsanteil ist verbunden mit dem Sondereigentum an 120 Seniorenwohnungen nebst Gemeinschaftsanlagen. Der verbleibende Miteigentumsanteil von 40/100, verbunden mit dem Sondereigentum, u.a. an einer auf dem Grundstück befindlichen Pflegestation, steht der Grundstücksgesellschaft I GbR zu 25/100 und einigen Einzelpersonen zu insgesamt 15/100 zu. Das Sondereigentum der Beklagten nebst den dazu gehörenden Gemeinschaftsanlagen wurde an eine Vermietungsgesellschaft zum Betrieb einer Seniorenwohnanlage vermietet. 3 Im Rahmen der Ergebnisverteilung erhielten die Gesellschafter der Beklagten nach Maßgabe ihrer jeweiligen Beteiligungsquote vierteljährlich Ausschüttungen, soweit nicht Gewinnanteile und bare Überschüsse nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung von der Gesellschaft benötigt wurden (§ 8 Nr. 1 GesV). Ferner hatten die Geschäftsführer der Gesellschaft innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres für diese eine Ergebnisrechnung aufzustellen, die alle Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Jahres sowie die Beteiligung eines jeden Gesellschafters an dem Einnahmen-/Ausgabenüberschuss, am Vermögen und an etwaigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft bis zum 31. Dezember des abgelaufenen Kalenderjahres zu enthalten hatte (§ 8 Nr. 3 GesV). 4 Der Kläger war Gesellschafter der Beklagten. Mit einer Gesellschaftseinlage von 170.000 DM erwarb der Kläger einen Gesellschaftsanteil mit einer Quote von 0,07554%. Seiner Beteiligungsquote wurden gemäß § 3 Nr. 5 GesV die künftigen Sondereigentumsrechte an der Wohnung Nr. ### zugeordnet. Die hierfür von der Beklagten gezahlten Ausschüttungen nach § 8 Nr. 1 GesV entsprachen dem Ertrag, der dem Kläger aufgrund seiner Beteiligung an der Beklagten aus der laufenden Vermietung der ihm zugewiesenen Wohnung zusteht, jedoch anteilig gekürzt um Grundsteuer, Verwaltungskosten und das an den Wohnungsverwalter zu zahlende Wohngeld. Sofern sie nicht mangels Liquidität unterblieben, erfolgten sie daher stets in gleicher Höhe. 5 Wie viele weitere Gesellschafter erklärte auch der Kläger zum 31.12.1998 die ordentliche Kündigung seiner Beteiligung. Die Kündigung führte nach § 14 Nr. 1 lit. a) des Gesellschaftsvertrages (GesV) zu seinem Ausscheiden. Die übrigen Gesellschafter führten die Gesellschaft mit allen Aktiven und Passiven ohne Liquidation fort (§ 14 Nr. 4 GesV). Für diesen Fall heißt es unter § 15 GesV unter der Überschrift "Abfindung": 6 "1. Im Fall einer ordentlichen Kündigung erhält ein Gesellschafter unter Verzicht auf die Bewertung des Grundbesitzes der Gesellschaft als Abfindung das Eigentum an dem von ihm bezeichneten Sondereigentumsrecht. Die Übertragung hat mit wirtschaftlichem Übergang auf den Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Gesellschaft zu erfolgen. Der ausscheidende Gesellschafter übernimmt das Sondereigentumsrecht, belastet mit einem Grundpfandrecht in der nominellen Höhe des von ihm persönlich aufgenommenen Darlehens. Der ausscheidende Gesellschafter tritt mit der Übernahme des Sondereigentumsrechts, anteilig im Verhältnis seiner Beteiligung am Gemeinschaftseigentum im Rahmen der Wohnungseigentumsgemeinschaft, in die hinsichtlich des Gesamtobjektes begründeten Rechte und Pflichten ein. Im Übrigen beschränkt sich in diesem Falle die Ermittlung eines etwaigen Abfindungsguthabens auf die außer dem Grundbesitz der Gesellschaft etwa vorhanden Aktiven und Passiven. 7 Zu einer Übertragung des Sondereigentums nebst anteiligen Gemeinschaftseigentums auf die ausgeschiedenen Gesellschafter der Beklagten kam es jedoch bis heute nicht. Der Bundesgerichtshof sah in seinem Urteil vom 05.10.1998 – II ZR ###/## (BGHZ 139, 352 ff.) betreffend andere ausgeschiedene Gesellschafter der Beklagten insoweit die Notwendigkeit, dass nicht nur die Wohnungseigentümer des 60/100 Anteils, sondern sämtliche Miteigentümer der Begründung von Sondereigentum zugunsten der ausgeschiedenen Gesellschafter zustimmen müssten, weil in diesem Fall Teile des Sondereigentums der Beklagten in Gemeinschaftseigentum überführt werden müssten. Eine Klage auf Zustimmung sämtlicher Miteigentümer wurde bisher weder von der Beklagten noch von einem der ausgeschiedenen Gesellschafter erhoben. 8 Vor diesem Hintergrund kam es in den letzten Jahren zu mehreren Rechtsstreiten zwischen den ausgeschiedenen Gesellschaftern und der Beklagten, in denen erstere die Übertragung des Sondereigentums an der ihnen zugeteilten Seniorenwohnung sowie des anteiligen Gemeinschaftseigentums und Rechnungslegung über die neben dem Wohnungseigentum bestehenden Aktiva und Passiva der Gesellschaft zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens verlangten. Ein weiterer Streitpunkt war der Umstand, dass die Beklagte den ausgeschiedenen Gesellschaftern zwar die vierteljährlichen Ausschüttungen weiter leistete, aber gekürzt um anteilige Grundsteuer, Verwaltungskosten und Wohngeld. An einem dieser Rechtsstreite, dem vor dem Landgericht E geführten Verfahren # O #/##, war auch der Kläger beteiligt. Hinsichtlich der Einzelheiten dieses Verfahrens wird auf das Urteil des Landgerichts E vom ##.##.2005 verwiesen (Bl. 35 ff. d.A.). 9 Nach dem Ausscheiden des Klägers vereinnahmte die Beklagte die Mieteinnahmen für die der Beteiligungsquote des Klägers zugeordnete Wohnung Nr. ###. Sie zahlte ihm aber ebenfalls die vierteljährlichen Ausschüttungen weiter aus. Diese beliefen sich für den Kläger jeweils auf 871,17 €. Allerdings erhielt der Kläger zuletzt am 24.04.2005 für das erste Quartal 2005 und dann erst wieder am 28.08.2007 für das dritte Quartal 2006 eine Ausschüttung. Die Zahlung der letztgenannten Ausschüttung enthielt den Vermerk "Ausschüttung III/06 unter Vorbehalt gemäß Schreiben vom 22.08.07". Auch die zwei weiteren Ausschüttungen vom 24.10.2008 und vom 15.01.2008, die von der Beklagten noch geleistet wurden, erfolgten unter einem Vorbehalt. Eine Abrechnung zur Ermittlung dieser Ausschüttungen wurde dem Kläger von der Beklagten nicht erteilt. 10 Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.08.2007 forderte der Kläger die Beklagte auf, ihm eine Abrechnung bezüglich der Eigentumswohnung Nr. ### für die Zeit vom 1. April 2005 bis 31. Juli 2007 zu erstellen und die auf diesen Zeitraum entfallenden Mietzahlungen zur Auszahlung zu bringen. Die Beklagte reagierte auf dieses Schreiben nicht. 11 Mit Schreiben vom 01.09.2007 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, den 60/100-Miteigentumsanteil zu veräußern, um über einen prozentualen Anteil am Verkaufspreis, der mindestens der Höhe der ursprünglichen Beteiligung entsprechen solle, eine Abfindung der ausgeschiedenen Gesellschafter in Geld zu ermöglichen. Der Kläger wurde aufgefordert, hierfür die Bewilligung zur Grundbuchberichtigung zu erteilen. Er kam dieser Aufforderung jedoch nicht nach. 12 Die Geschäftsführung der Beklagten war ursprünglich unter Ausschluss der übrigen Gesellschafter Herrn Dip.-Kfm. Q B und der J GmbH übertragen (§ 6 Nr. 1 GesV). Nach deren Abberufung war sodann Herr K C. H Geschäftsführer der Beklagten. Auf der Gesellschafterversammlung vom 28.10.2006 wurde schließlich die Gesellschafterin Frau O zur alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführerin der Beklagten bestellt. Der Beschluss wurde einstimmig getroffen, wobei die anwesenden Gesellschafter 83,15% der anwesenden Stimmen repräsentierten. Hinsichtlich der Mehrheitserfordernisse bei Gesellschafterbeschlüssen der Beklagten wird auf die §§ 10 und 11 GesV (Bl. 8 d.A.) Bezug genommen. 13 Der Kläger macht geltend, dass die Erteilung der Prozessvollmacht durch die Beklagte (Bl. 153 d.A.) unwirksam sei, da diese nur von Frau O unterschrieben sei. Insoweit vertritt er die Auffassung, dass der Gesellschafterbeschluss, durch den Frau O zur alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführerin bestellt worden sei, nicht rechtswirksam sei. Es habe sich hierbei um ein Grundlagengeschäft gehandelt, welches eines einstimmigen Beschlusses aller Gesellschafter bedurft hätte. Eine Regelung, wonach auch für derartige Beschlüsse Stimmenmehrheit genügen solle, lasse sich dem Gesellschaftsvertrag nicht entnehmen. 14 Der Kläger vertritt die weiter Ansicht, dass die Beklagte im Wege der ergänzenden Auslegung des Gesellschaftsvertrages verpflichtet sei, den ausgeschiedenen Gesellschaftern weiterhin Ausschüttungen auszuzahlen, da weitere Unterteilung des Miteigentumsanteils in Wohnungseigentum noch nicht erfolgt und eine Abfindung nach § 15 GesV somit nicht möglich sei. Sie habe ihm zudem über die Höhe der Ausschüttungen Rechnung zu legen. Hierzu behauptet er, dass es für ihn in keiner Weise nachvollziehbar sei, weshalb er von April 2005 bis einschließlich Juni 2006 keine Ausschüttungen erhalten habe und auf welche Weise die Höhe der erfolgten Ausschüttungen von jeweils 871,17 € ermittelt worden sei. Hierfür benötige er eine übersichtliche und in sich verständliche Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben. 15 Weiter macht der Kläger geltend, dass er die begehrte Rechnungslegung zur Vorbereitung eines Abfindungsanspruchs nach § 15 Nr. 1 GesV benötige. Darüber hinaus meint er, dass er gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch wegen Unvermögens oder wegen Verzuges habe. Ferner ist der Kläger der Ansicht, dass die von der Beklagten vereinnahmten Mieteinnahmen aus der Vermietung der Wohnung Nr. ### ihm zustünden. Hierzu behauptet er, dass die von der Beklagten für die seiner Beteiligungsquote zugeordnete Wohnung Nr. ### erzielten Mieteinnahmen deutlich über den an ihn ausgeschütteten Beträgen lägen. Seiner Quote an den durchschnittlichen Gesamtmieteinnahmen in der Zeit vom 01.04.2005 bis 01.09.2007 entsprächen Mieteinnahmen in Höhe von 451.02 € monatlich. Erhalten habe er über die Ausschüttungen aber nur 290,39 € monatlich. 16 Mit der Klage begehrte der Kläger zunächst Rechnungslegung bezüglich der ihm zugewiesenen Wohnung Nr. ### durch Erstellung einer Abrechnung und sodann Rechnungslegung über das Vermögen der Beklagten außerhalb des Grundbesitzes (Wohnungseigentum) jeweils für die Zeit ab 1. April 2005 bis 30. September 2007. Zusätzlich begehrte der Kläger die Herausgabe einer Ablichtung des Pensionsvertrages, den die T GmbH & Co. KG mit dem Endbewohner der Wohnung Nr. ### abgeschlossen hat und hilfsweise die Ermächtigung von der T GmbH & Co. KG die Herausgabe dieses Pensionsvertrages zu verlangen. 17 Der Kläger beantragt nunmehr, 18 die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit ab 01.04.2005 bis 30.09.2007 zur Überprüfung der erfolgten Ausschüttungen Ergebnisrechnungen zu erteilen sowie zur Vorbereitung seines Abfindungsanspruchs Rechnung zu legen über das Vermögen der Beklagten außerhalb des Grundbesitzes (Wohnungseigentum). 19 die Beklagte unter Androhung von Ordnungsgeld oder von Ordnungshaft, zu vollstrecken an ihrer Geschäftsführerin/ihrem Geschäftsführer, zu verurteilen, dem Kläger eine Ablichtung des Pensionsvertrages herauszugeben, den die T GmbH & Co. KG, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin C GmbH, diese vertreten durch ihre Geschäftsführer D B und Q B, I-Straße, ##### L, mit dem Endbewohner ("Wohngast") der Wohnung im 4. OG des Hauptgebäudes U #, I, im Teilungsplan mit Nr. ### bezeichnet, abgeschlossen hat. 20 hilfsweise: 21 den Kläger zu ermächtigen, von der T GmbH & Co. KG die Herausgabe einer Ablichtung des Pensionsvertrages zu verlangen, den die T GmbH & Co. KG mit dem Endbewohner ("Wohngast") der Wohnung im 4. OG des Hauptgebäudes U #, I, im Teilungsplan mit Nr. ### bezeichnet, abgeschlossen hat. 22 Die Beklagte beantragt, 23 die Klage abzuweisen. 24 Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Klage bereits mangels hinreichender Bestimmtheit im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig sei. Weiter meint die Beklagte, dass Ansprüche des Klägers, zu deren Prüfung und Durchsetzung er auf die Rechnungslegung angewiesen sei, nicht bestünden. Soweit die Beklagte an den Kläger auch nach dessen Ausscheiden weiterhin Ausschüttungen geleistet habe, sei dies freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bzw. auf der Grundlage von Treu und Glauben geschehen. Zudem erhebt die Beklagte gegenüber etwaigen Zahlungsansprüchen des Klägers die Einrede der Verjährung. 25 Darüber hinaus behauptet die Beklagte, dass der Kläger ebenso wie die verbliebenen und die anderen wie ausgeschiedenen Gesellschafter in einigen Quartalen keine Ausschüttung erhalten habe, da die Finanzlage der Gesellschaft dies wegen umfangreicher Sanierungsmaßnahmen nicht zugelassen habe. 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. 27 Entscheidungsgründe 28 Die zulässige Klage ist begründet hinsichtlich des Antrags zu 1.), soweit dieser die Rechnungslegung zur Überprüfung der Ausschüttungen betrifft. Im Übrigen hat die Klage in der Sache keinen Erfolg. 29 Der vom Kläger gestellte Antrag zu 1.) umfasst zwei selbständige Anträge. Der Kläger begehrt zum einen Erteilung von Ergebnisrechnungen zur Überprüfung der Ausschüttungen und zum anderen Rechnungslegung über das Vermögen der Beklagten außerhalb des Grundbesitzes (Wohnungseigentum) zur Vorbereitung eines Abfindungsanspruchs. Der erstgenannte Antrag ist ebenfalls dahingehend auszulegen, dass der Kläger Rechnungslegung begehrt. Für diese Auslegung spricht sowohl der von ihm angegebene Zweck der Überprüfung der erfolgten Ausschüttungen als auch sein weiterer Vortrag, der auf die Erlangung der für diese Überprüfung erforderlichen Informationen gerichtet ist. 30 Ob die Erweiterung des Antrags zu 1) in der mündlichen Verhandlung am 20.10.2008 gemäß § 264 Nr. 2 ZPO ohne weiteres zulässig war oder ob es sich hierbei um eine Klageänderung gemäß § 263 ZPO handelte, kann dahinstehen. Eine Klageänderung wäre jedenfalls aufgrund der Einwilligung der Beklagten zulässig (§ 263 1. Alt. ZPO). Die Einwilligung ist zu vermuten, da die Beklagte sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in der mündlichen Verhandlung auf den geänderten Antrag eingelassen und insbesondere auch insoweit Klageabweisung beantragt hat (§ 267 ZPO). Zudem ist die Erweiterung des Antrags zu 1) auch sachdienlich (§ 263 2. Alt. ZPO), da der Kläger hierzu bereits vorgetragen hat und somit das bisherige Ergebnis der Prozessführung verwertbar ist. 31 Auf Seiten der Beklagten liegt weder ein Mangel der Vollmacht (§ 88 Abs. 2 ZPO) noch ein Mangel der Legitimation des gesetzlichen Vertreters (§ 56 Abs. 1 ZPO) vor. 32 Die von der Beklagten erteilte Prozessvollmacht ist wirksam. Frau O war berechtigt, die Beklagte insoweit unter Ausschluss der übrigen Gesellschafter allein zu vertreten. Nach § 6 Nr. 1 S. 2 GesV ist der Geschäftsführer zur Geschäftsführung und Vertretung der Beklagten allein berechtigt. Frau O wurde durch den Gesellschafterbeschluss vom 28.10.2006 rechtswirksam zur alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführerin der Beklagten bestellt. Nach § 11 Nr. 4 GesV ist für jede Beschlussfassung der Beklagten eine Mehrheit von 2/3 der in der Gesellschafterversammlung vertretenen Stimmen erforderlich. Eine Gesellschafterversammlung ist gemäß § 11 Nr. 4 GesV beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte des Gesellschaftskapitals vertreten ist. Damit genügt der auf der Gesellschafterversammlung vom 28.10.2006 gefasste Beschluss, Frau O zur alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführerin zu bestellen, den notwendigen Mehrheitserfordernissen. Der Beschluss wurde von den auf der Versammlung anwesenden Gesellschaftern, die insgesamt 83,15% des Gesamtkapitals repräsentierten, einstimmig angenommen. 33 Entgegen der Auffassung des Klägers handelte es sich bei diesem Beschluss nicht um ein Grundlagengeschäft, das der Zustimmung aller Gesellschafter bedurft hätte. Grundlagengeschäfte sind alle diejenigen Maßnahmen, die die Grundlagen der Gesellschaft, insbesondere deren Struktur und Organisation betreffen. Es geht dabei um Angelegenheiten, die der Gestaltung durch die Gesamtheit der Gesellschafter im Rahmen des Gesellschaftsvertrags vorbehalten sind. Dessen jeweilige Ausgestaltung bildet die Basis der Geschäftsführung. Sie steht nicht zur Disposition der Geschäftsführer, soweit ihnen nicht ausnahmsweise im Gesellschaftsvertrag eine entsprechende Ermächtigung eingeräumt ist. Die Unterscheidung zwischen zulässigen Maßnahmen der Geschäftsführung und Grundlagengeschäften dient somit dem Schutz der Mitgesellschafter vor der Umgestaltung der Gesellschaftsgrundlagen durch Handlungen eines hierzu nicht berufenen Geschäftsführers (vgl. MüKo-Ulmer, BGB, 4. Aufl., § 709, Rdn. 10). 34 Demnach können auch Bestimmungen über die Geschäftsführung zu den einer einstimmigen Entscheidung aller Gesellschafter vorbehaltenen Grundlagengeschäften gehören. Nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen ist dies aber nur der Fall, wenn die jeweiligen Bestimmungen mit einer Umgestaltung der Gesellschaftsgrundlagen einhergehen. Nur dann bedürfen die übrigen Mitgesellschafter des Schutzes. Eine Umgestaltung der Gesellschaftsgrundlagen ist aufgrund der Bestellung von Frau O zur alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführerin jedoch nicht erfolgt. Insbesondere wurden Art, Umfang und Aufteilung der Geschäftsführung durch diesen Beschluss nicht geändert. Wie auch die Geschäftsführer vor ihr, wurde Frau O mit ihrer Bestellung gemäß § 6 Nr. 1 S. 2 und 4 GesV zur alleinigen Geschäftsführung und Vertretung der Beklagten unter Ausschluss der übrigen Gesellschafter berechtigt und verpflichtet. Soweit der Kläger darauf verweist, dass nach § 6 Nr. 1 S. 1 GesV ursprünglich zwei Geschäftsführer bestellt waren, kann dies dahinstehen. Frau O löste als Geschäftsführerin nicht die beiden dort genannten Personen, sondern Herrn H ab. 35 Die Klage ist auch hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Zwar mag es zutreffen, dass der Kläger zunächst nicht klargestellt hat, ob die von ihm angekündigten Anträge auf Verurteilung der Beklagten zur Rechnungslegung kumulativ oder alternativ gestellt werden. Spätestens mit Schriftsatz vom 22.08.2008, ergänzt durch die Erweiterung des Antrags zu 1) im Termin am 20.10.2008, hat der Kläger jedoch das Verhältnis der einzelnen Anträge zueinander eindeutig festgelegt. Eine Verschleierung des Klagegegenstandes war mit diesem Vorgehen entgegen der Auffassung der Beklagten jedoch nicht verbunden. Dagegen spricht bereits, dass die Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Verfahren vor dem Landgericht mit einem einzigen Schriftsatz umfassend zu den in Betracht kommenden Ansprüchen vorgetragen haben. 36 Der Kläger hat gegen die Beklagte für die Zeit ab dem 01.04.2005 bis zum 30.09.2005 einen Anspruch auf Rechnungslegung zur Überprüfung der erfolgten Ausschüttungen. Der Anspruch ergibt sich im Wege einer ergänzenden Auslegung des Gesellschaftsvertrages. 37 Solange eine Begründung von Sondereigentum zugunsten der ausgeschiedenen Gesellschafter nicht vorgenommen wird und eine Abfindung nach § 15 Nr. 1 GesV damit nicht erfolgen kann, haben die ausgeschiedenen Gesellschafter einen Anspruch auf weitere Zahlung der vierteljährlichen Ausschüttungen durch die Beklagte. Entgegen der Ansicht der Beklagten wurden diese Zahlungen von ihr in der Vergangenheit nicht freiwillig und ohne entsprechende Rechtspflicht geleistet. Sie war hierzu auf der Grundlage des Gesellschaftsvertrages vertraglich verpflichtet. Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag ein Anspruch der ausgeschiedenen Gesellschafter auf Fortzahlung der vierteljährlichen Ausschüttungen. 38 Die Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung liegen vor. Der Gesellschaftsvertrag enthält eine Regelungslücke. Die gegenwärtige Situation, dass die Abfindung ausgeschiedener Gesellschafter nach § 15 Nr. 1 GesV wegen der noch nicht erfolgten Begründung von Wohnungseigentum nicht erfolgen kann, stellt einen regelungsbedürftigen Umstand dar, der von den Parteien nicht vorhergesehen und bedacht wurde. Für eine vorzunehmende Ergänzung des Vertragsinhaltes ist darauf abzustellen, was die Parteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Umstand bedacht hätten (Palandt-Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 157, Rdn. 7 m.w.N.). In diesem Fall hätten die Parteien die von der Beklagten praktizierte Regelung, dass die Ausschüttungen nach § 8 Nr. 1 GesV – d.h. die Mieteinnahmen gekürzt um anteilige Grundsteuer, Verwaltungskosten und Wohngeld – weiter an die ausgeschiedenen Gesellschafter ausgezahlt werden, auch im Gesellschaftsvertrag entsprechend vereinbart. Dies folgt daraus, dass die Beklagte auch nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters die von diesem geleistete Beteiligung weiter verwaltet, da eine Rückzahlung im Hinblick auf die in § 15 Nr. 1 GesV getroffene Regelung nicht stattfindet, sondern vielmehr die übrigen Gesellschafter die Gesellschaft mit allen Aktiven und Passiven fortführen (§ 14 Nr. 4 GesV). In Anbetracht dessen entspricht es einer angemessenen Interessenverteilung, dass die ausgeschiedenen Gesellschafter über die Ausschüttungen weiter von ihrer Investition profitieren. Die Beklagte wiederum vermeidet auf diese Weise eine hohe Rücklagenbildung. 39 Darüber hinaus ergibt sich Wege der ergänzenden Vertragsauslegung aber auch ein Anspruch der ausgeschiedenen Gesellschafter auf Rechnungslegung zur Überprüfung der Ausschüttungen. Auch insoweit weist der Gesellschaftsvertrag eine Regelungslücke auf. In Kenntnis dieser Lücke hätten die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer beiderseitigen Interessen eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten zur Rechnungslegung vereinbart. Es handelt sich um eine notwendige Ergänzung zu dem Anspruch auf weitere Zahlung der Ausschüttungen. Ein entsprechendes Informationsbedürfnis der ausgeschiedenen Gesellschafter ist gegeben. Auf andere Weise ist es ihnen nicht möglich zu prüfen, ob sie die ihnen zustehenden Erträge aus der Verwaltung ihrer Beteiligungen durch die Beklagte erhalten haben. Dies gilt insbesondere, wenn – wie im hier streitgegenständlichen Zeitraum – "Null-Ausschüttungen" erfolgen, ohne dass den ausgeschiedenen Gesellschaftern die Gründe hierfür angegeben werden. 40 Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen hat, dass einige der ausgeschiedenen Gesellschafter, zu denen die Beklagte weiterhin ein gutes Verhältnis pflege, eine solche Rechnungslegung nicht verlangen, sondern sich im Fall des Ausbleibens der Ausschüttungen darauf beschränken würden, dass ihnen von anderen Gesellschaftern die Gründe hierfür mitgeteilt würden, steht dies einem Informationsbedürfnis des Klägers nicht entgegen. Insofern bedarf es keiner Erörterung, dass auf diese Weise die ausgeschiedenen Gesellschafter, die zur Beklagten kein gutes Verhältnis mehr haben, letztlich sanktioniert würden. Allein der Umstand, dass andere ausgeschiedene Gesellschafter im Hinblick auf anderweitig verfügbare Informationen auf eine Rechnungslegung durch die Beklagte verzichten, ändert an deren Verpflichtung hierzu nichts. 41 Dies gilt auch für den Umstand, dass die Ausschüttungen stets in gleicher Höhe erfolgen und ihre Vornahme ausschließlich davon abhängt, ob die Beklagte über genügend Liquidität verfügt. Hierdurch wird lediglich der Umfang der von der Beklagten geschuldeten Rechnungslegung beeinflusst. 42 Die Interessen der Beklagten werden durch einen Anspruch der ausgeschiedenen Gesellschafter auf Rechnungslegung zwecks Überprüfung der Ausschüttungen nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt. Auch gegenüber ihren verbliebenen Gesellschaftern muss die Beklagte darlegen, ob genügend Liquidität zur Vornahme der Ausschüttungen vorliegt, und – sofern dies nicht der Fall ist – die Gründe hierfür angeben. Selbst wenn dies den verbliebenen Gesellschaftern auf den Gesellschafterversammlungen nur mündlich mitgeteilt werden sollte, würde sie durch eine schriftliche Information an die ausgeschiedenen Gesellschafter nicht übermäßig belastet. 43 Entgegen der Auffassung der Beklagten werden die ausgeschiedenen Gesellschafter auf diese Weise auch nicht den verbliebenen Gesellschafter umfassend gleichgestellt mit der Folge, dass sie auch an den Gesellschafterversammlungen teilnehmen könnten. Derartige weitergehende Gesellschafterrechte enden mit dem Ausscheiden aus der Beklagten. Eine Gleichstellung der ausgeschiedenen mit den verbliebenen Gesellschaftern findet nur insoweit statt, wie dies im Hinblick auf die mangels Abfindung nach § 15 Nr. 1 GesV im Gesellschaftsvermögen verbleibenden Beteiligungen der ausgeschiedenen Gesellschafter erforderlich ist. Sie beschränkt auf die mit der weiteren Verwaltung dieser Beteiligungen durch die Beklagte notwendigerweise verbundene Rechtsfolgen. Solange eine Liquidation der Beklagten im Wege der Veräußerung des von ihr gehaltenen 60/100-Miteigentumsanteils nicht erfolgt, beinhaltet die Gleichstellung der ausgeschiedenen mit den verbliebenen Gesellschaftern daher ausschließlich die von der Beklagten auch praktizierte Auszahlung der vierteljährlichen Ausschüttungen und ergänzend eine Verpflichtung der Beklagten, den ausgeschiedenen Gesellschaftern über diese Ausschüttungen Rechnung zu legen. 44 Der Umfang der von der Beklagten vorzunehmenden Rechnungslegung richtet sich danach, was erforderlich ist, damit der Kläger die im streitgegenständlichen Zeitraum erfolgten Ausschüttungen – auch soweit es sich dabei um "Null-Ausschüttungen" gehandelt hat – im Einzelnen nachvollziehen kann. Eine umfassende Ergebnisrechnung nach § 8 Nr. 3 GesV ist insoweit nicht notwendig, da die Vornahme der Ausschüttungen unstreitig allein davon abhängt, ob genügend Liquidität vorhanden ist. Nur hierüber ist daher Rechnung zu legen und zwar namentlich dann, wenn die Ausschüttungen mangels Liquidität unterbleiben. Die Höhe der Ausschüttungen muss, da sie stets in gleicher Höhe erfolgen, nur einmal nachvollziehbar dargelegt werden, um dem Kläger eine entsprechende Überprüfung zu ermöglichen. Etwas anderes dürfte aber dann gelten, wenn sich insoweit Änderungen ergeben haben. 45 Der weitere mit dem Antrag zu 1) geltend gemachte Anspruch auf Rechnungslegung über das Vermögen der Beklagten außerhalb des Grundbesitzes (Wohnungseigentum) zur Vorbereitung eines Abfindungsanspruchs besteht hingegen nicht. 46 Für den Anspruch nach § 738 S. 2 BGB i.V.m. § 15 Nr. 1 S. 1 GesV auf Übertragung der ihm nach Maßgabe der Anlage 2 zum Gesellschaftsvertrag zugeordneten Wohnung Nr. ### benötigt der Kläger eine Rechnungslegung über das Vermögen außerhalb des Grundbesitzes nicht. Soweit er vorträgt, dieser Anspruch sei in einen Zahlungsanspruch übergegangen, wurde ein Schadensersatzanspruch von ihm nicht schlüssig dargetan. Es ist schon nicht klar, ob der Kläger den Anspruch auf Verzug oder auf Unmöglichkeit stützt. Letztlich kann dies aber dahinstehen. Entsprechende Ansprüche kommen nicht in Betracht. Sie richten sich, da der Gesellschaftsvertrag vor dem 1.1.2002 geschlossen wurde, nach Maßgabe der schuldrechtlichen Regelungen des BGB in der alten Fassung (Art. 229 § 5 EGBGB). 47 Mit Ausscheiden eines Gesellschafters aus der GbR tritt ein gesetzliches Abwicklungsverhältnis ein, bei dem der Abfindungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters aus § 738 S. 2 BGB das Gegenstück zu der von Gesetzes wegen stattfindenden Anwachsung gemäß § 738 S. 1 BGB darstellt. Da es sich hierbei nicht um eine im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende vertragliche Hauptleistungspflicht der GbR handelt, gelten für den Fall von Leistungsstörungen bezüglich des Abfindungsanspruchs die §§ 280, 286 BGB a.F. (OLG Köln, Urteil vom 17.01.2001 – 13 U 82/00). 48 Nach § 286 Abs. 2 BGB a.F. kann der ausscheidende Gesellschafter insgesamt Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn die GbR mit der Abfindungsleistung in Verzug ist und diese aufgrund dessen für den Gesellschafter nicht mehr von Interesse ist (OLG Köln, a.a.O.). Insoweit hat der Kläger weder zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des Verzugs (Mahnung) noch zum Interessenwegfall etwas vorgetragen. 49 Auch ein Anspruch wegen Unmöglichkeit nach §§ 280 Abs. 1, 275 Abs. 2 BGB a.F. besteht nicht. Es ist schon fraglich, ob überhaupt eine kausale Pflichtverletzung der Beklagten vorliegt. Zwar meint der Kläger zu Recht, dass es im Hinblick auf den in § 2 Nr. 3 GesV postulierten Gesellschaftszweck in erster Linie Sache der Beklagten ist, für die Begründung von Sondereigentum an den einzelnen Seniorenwohnungen zu sorgen. Diese verweist lediglich darauf, dass gegenüber einzelnen Miteigentümern ein vertraglicher Anspruch auf Zustimmung nicht besteht. Weitere Bemühungen hat sie hingegen, wie in der mündlichen Verhandlung selbst dargelegt, nicht unternommen. Soweit infolge dessen der Abfindungsanspruch der ausgeschiedenen Gesellschafter nach § 15 Nr. 1 GesV nicht realisiert werden kann, ist aber zu berücksichtigen, dass auch die ausgeschiedenen Gesellschafter und somit auch der Kläger die Möglichkeit hatten und haben, die (aktuellen und ausgeschiedenen) Gesellschafter der Beklagten sowie die weiteren Miteigentümer des Grundstücks auf Vornahme der erforderlichen Maßnahmen und Abgabe entsprechender Willenserklärungen in Anspruch zu nehmen und ggf. zu klagen. Entsprechende Bemühungen wurden aber weder vom Kläger noch von einem anderen der ausgeschiedenen Gesellschafter unternommen. 50 Darüber hinaus ist die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen Unmöglichkeit durch den Kläger treuwidrig. Hierdurch werden die Rechte der verbliebenen Gesellschafter übermäßig beeinträchtigt. Sofern noch weitere ausgeschiedene Gesellschafter solche Schadensersatzansprüche geltend machen würden, wäre der Erhalt der von ihnen geleisteten Beteiligungen gefährdet. Insoweit ist zu beachten, dass die Schwierigkeiten bezüglich der Realisierung des Abfindungsanspruchs der ausgeschiedenen Gesellschafter ihren Ursprung zu einem wesentlichen Teil darin haben, dass der von der Beklagten gehaltene 60/100-Miteigentumsanteil, verbunden mit dem Sondereigentum an 120 Altenwohnungen, nicht von vorneherein oder jedenfalls frühzeitig in Eigentumswohnungen weiter aufgeteilt worden ist, obwohl dies für die Abfindung nach § 15 Nr. 1 GesV erforderlich ist. Dies hat der Kläger als ehemaliger Gesellschafter zumindest zu einem Teil mit zu verantworten. Vor diesem Hintergrund ist es ihm zuzumuten, die Bemühungen der Beklagten um eine Veräußerung des von ihr gehaltenen Miteigentumsanteils abzuwarten, die eine Rückzahlung der von ihm geleisteten Beteiligung ermöglichen würde. 51 Die für einen Anspruch nach § 738 S. 2 BGB i.V.m. § 15 Nr. 1 S. 5 GesV erforderliche Rechnung hat die Beklagte bereits in dem vor dem Landgericht E geführten Verfahren ## O #/## gelegt. An diesem Verfahren war der Kläger ebenfalls auf Klägerseite beteiligt (Bl. 35 ff. d.A.). 52 Der vom Kläger geltend gemachte Antrag zu 2) besteht ebenfalls nicht. Sowohl der Haupt- als auch der Hilfsantrag setzen voraus, dass dem Kläger ein Anspruch auf die von der Beklagten für die dem Kläger zugeordnete Wohnung Nr. ### vereinnahmte Miete zusteht und zwar auch hinsichtlich des über die vierteljährlichen Ausschüttungen hinausgehenden Betrages. Dies ist indes nicht der Fall. Ein Anspruch ergibt sich weder aus § 535 BGB noch aus Bereicherungsrecht. Auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Unmöglichkeit oder Verzug ist ein solcher Anspruch nicht gegeben. Es trifft zwar zu, dass dem Kläger nach § 15 Nr. 1 GesV ein Anspruch auf Übertragung der ihm zugewiesenen Wohnung zusteht und diese Übertragung mit wirtschaftlichem Übergang auf den Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Gesellschaft zu erfolgen hat. Der Kläger verkennt aber, dass er vor Übertragung des Sondereigentums an der ihm zugewiesenen Wohnung Nr. ### noch nicht so behandelt werden kann, als sei diese Übertragung bereits erfolgt. Ihm steht daher derzeit lediglich der sich im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ergebende Anspruch auf weitere Zahlung der vierteljährlichen Ausschüttungen zu. Im Übrigen übersieht der Kläger, dass er sich auch nach Übertragung des Wohnungseigentums die Kosten, die jeder Wohnungseigentümer für die Verwaltung aufzuwenden hat, anrechnen lassen muss. Der überschießende Betrag dürfte daher deutlich niedriger ausfallen als vom Kläger errechnet. 53 Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. 54 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. 55 Streitwert: 33.499,55 € 56 Antrag zu 1): 57 Rechnungslegung bezüglich Ausschüttungen: 1.742,34 € (2/5 von 4.355,85 € = 5 x 871,17 €) 58 Rechnungslegung bezüglich Abfindungsanspruch: 28.973,21 € (1/3 von 86.919,63 = 170.000 DM) 59 Antrag zu 2): 60 Hauptantrag: 1.856 € (2/5 von 4.640,00 € = 29 x 160 €) 61 Hilfsantrag: 928 € (1/5 von 4.640,00 € = 29 x 160 €)