Beschluss
37 T 627/08
LG BONN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Nichtoffenlegung des Jahresabschlusses ist gerechtfertigt, wenn die Veröffentlichung weder innerhalb der gesetzlichen Frist des § 325 HGB noch innerhalb der gesetzten Nachfrist erfolgt ist.
• Ein fehlendes Geschäftsbetriebsinteresse oder Liquiditätsprobleme entbinden Kapitalgesellschaften nicht von der Pflicht zur Aufstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses.
• Eine Herabsetzung des Ordnungsgeldes nach § 335 Abs. 3 S. 5 HGB kommt nur bei geringfügiger Überschreitung der Nachfrist (tendenziell wenige Tage, höchstens eine Woche) in Betracht.
Entscheidungsgründe
Ordnungsgeld bei Nichtoffenlegung des Jahresabschlusses rechtmäßig • Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Nichtoffenlegung des Jahresabschlusses ist gerechtfertigt, wenn die Veröffentlichung weder innerhalb der gesetzlichen Frist des § 325 HGB noch innerhalb der gesetzten Nachfrist erfolgt ist. • Ein fehlendes Geschäftsbetriebsinteresse oder Liquiditätsprobleme entbinden Kapitalgesellschaften nicht von der Pflicht zur Aufstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses. • Eine Herabsetzung des Ordnungsgeldes nach § 335 Abs. 3 S. 5 HGB kommt nur bei geringfügiger Überschreitung der Nachfrist (tendenziell wenige Tage, höchstens eine Woche) in Betracht. Die Beschwerdeführerin wurde vom Bundesamt für Justiz wegen Nichterfüllung der Offenlegungspflicht für den Jahresabschluss 2006 zur Zahlung eines Ordnungsgeldes von 2.500 Euro angedroht und dieses durch Entscheidung festgesetzt. Die gesetzliche Offenlegungsfrist nach § 325 HGB endete am 31.12.2007; innerhalb dieser Frist und der gesetzten Nachfrist wurde die Veröffentlichung nach eigenen Angaben nicht vorgenommen. Die Gesellschaft berief sich auf Einstellung des Geschäftsbetriebs seit 30.06.2007 sowie auf Liquiditätsprobleme, die eine Beauftragung eines Steuerberaters verhinderten. Gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes legte die Gesellschaft keine fristgerechten Rechtsbehelfe gegen die Androhung ein und erhob sofortige Beschwerde gegen die Festsetzungsentscheidung. • Die sofortige Beschwerde war statthaft und zulässig nach §§ 335 Abs. 4, Abs. 5 HGB und blieb unbegründet. • Nach § 335 Abs. 3 S. 4 HGB ist die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gerechtfertigt, wenn die Offenlegung weder fristgerecht nach § 325 HGB noch innerhalb einer vom Bundesamt nach § 335 Abs. 3 S. 1 HGB gesetzten Nachfrist erfolgt ist. • Die Beschwerdeführerin hat kein fehlendes Verschulden dargelegt; organisatorische Vorkehrungen zur rechtzeitigen Übermittlung der Jahresabschlussdaten sind Teil der unternehmerischen Pflicht. • Die behauptete Einstellung des Geschäftsbetriebs und Liquiditätsprobleme entbinden nicht von der Pflicht zur Aufstellung und Offenlegung nach §§ 242, 264 HGB in Verbindung mit § 13 Abs. 3 GmbHG; selbst in Liquidation bleibt die Aufstellungspflicht bestehen (vgl. § 71 GmbHG). • Eine Herabsetzung des Ordnungsgeldes nach § 335 Abs. 3 S. 5 HGB kommt nicht in Betracht, weil die Veröffentlichung mehrere Monate nach Ablauf der Nachfrist erfolgte; die Norm zielt nur auf geringfügige Überschreitungen ab (tage- bis höchstens wochenweise). • Die Höhe des Ordnungsgeldes liegt im unteren Bereich des nach § 335 Abs. 1 S. 4 HGB zulässigen Rahmens (2.500–25.000 €) und ist verhältnismäßig, weil sie Abschreckungswirkung entfalten soll und das Verschulden der Gesellschaft ausreichend berücksichtigt. • Ein Erlass des Ordnungsgeldes aus Billigkeitsgründen ist gesetzlich nicht vorgesehen; finanzielle Schwierigkeiten rechtfertigen keine Befreiung von Offenlegungspflichten. Die sofortige Beschwerde wurde zurückgewiesen; das Ordnungsgeld in Höhe von 2.500 Euro bleibt bestehen. Die Offenlegungspflicht nach § 325 HGB war verletzt, die Nachfrist wurde nicht eingehalten und schuldhafte Versäumnisse wurden nicht glaubhaft gemacht. Liquiditätsprobleme oder Einstellung des Geschäftsbetriebs befreien die Gesellschaft nicht von der Pflicht zur Erstellung und Einreichung des Jahresabschlusses. Eine Herabsetzung oder ein Erlass des Ordnungsgeldes kommt nicht in Betracht, daher ist die Festsetzung rechtskräftig geblieben.