Beschluss
39 T 134/08
LG BONN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Nichtoffenlegung des Jahresabschlusses ist unbegründet.
• Eine juristische Person hat dafür zu sorgen, dass stets ein vertretungsberechtigtes Organ vorhanden ist; das Fehlen eines Vertreters begründet einen Organisationsmangel und rechtfertigt die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 325 Abs. 1 HGB.
• Erleichterungen des § 326 HGB für kleine Kapitalgesellschaften betreffen den Umfang der einzureichenden Unterlagen, nicht jedoch die Pflicht zur Offenlegung selbst.
Entscheidungsgründe
Ordnungsgeld wegen Nichtoffenlegung des Jahresabschlusses trotz Organisationsmangel • Die sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Nichtoffenlegung des Jahresabschlusses ist unbegründet. • Eine juristische Person hat dafür zu sorgen, dass stets ein vertretungsberechtigtes Organ vorhanden ist; das Fehlen eines Vertreters begründet einen Organisationsmangel und rechtfertigt die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 325 Abs. 1 HGB. • Erleichterungen des § 326 HGB für kleine Kapitalgesellschaften betreffen den Umfang der einzureichenden Unterlagen, nicht jedoch die Pflicht zur Offenlegung selbst. Die Beschwerdeführerin wurde vom Bundesamt für Justiz mit Verfügung vom 17.02.2008 zur Einreichung der Jahresabschlussunterlagen 2006 beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers aufgefordert; bei Nichtbefolgung wurde ein Ordnungsgeld angedroht. Die Gesellschaft legte keinen Einspruch gegen die Androhungsverfügung ein; das Amt setzte daraufhin ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500,00 Euro mit Entscheidung vom 15.07.2008 fest. Die Beschwerdeführerin legte gegen diese Entscheidung am 11.08.2008 sofortige Beschwerde ein und machte geltend, der Geschäftsführer sei in der Zeit von Februar 2007 bis Juni 2008 geschäftsunfähig gewesen; sie legte ärztliche Belege vor. Die Gesellschaft behauptet damit, dass infolge der Verhinderung des Geschäftsführers die Offenlegung nicht möglich gewesen sei. Die Entscheidung des Landgerichts prüft, ob dieser Umstand die Pflichtwidrigkeit des Unterlassens aufhebt. • Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 335 Abs. 4, Abs. 5 HGB statthaft und zulässig, aber unbegründet. • Die Berufung auf die Geschäftsunfähigkeit des Geschäftsführers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung: Eine juristische Person muss sicherstellen, dass stets ein verfassungsmäßiger Vertreter vorhanden ist, der bei Verhinderung des Geschäftsführers handeln kann. • Das Fehlen einer Vertretungsregelung stellt einen Organisationsmangel dar und begründet die Pflichtwidrigkeit des Unterlassens der Offenlegung nach § 325 Abs. 1 S. 1 HGB. • Die Offenlegungspflicht dient dem Gläubiger- und Marktschutz und ist nicht davon abhängig, ob ein bestelltes Organ vorübergehend verhindert ist. • § 326 HGB gewährt Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften hinsichtlich des Umfangs der einzureichenden Unterlagen (Bilanz und Anhang), beseitigt aber nicht die Offenlegungspflicht selbst. Die sofortige Beschwerde der Gesellschaft wird zurückgewiesen; das Ordnungsgeld in Höhe von 2.500,00 Euro bleibt bestehen. Die Vorbringung, der Geschäftsführer sei geschäftsunfähig gewesen, entbindet die Gesellschaft nicht von der Pflicht zur Offenlegung, weil die Gesellschaft für die Bestellung geeigneter Vertreter sorgen muss. Der fehlende Vertreter stellt einen Organisationsmangel dar, der die Pflichtwidrigkeit des Unterlassens nach § 325 Abs. 1 S. 1 HGB begründet. Erleichterungen nach § 326 HGB hinsichtlich des Umfangs der einzureichenden Unterlagen ändern an der Pflicht zur Offenlegung nichts. Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen.