Beschluss
30 T 190/08
LG BONN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Androhungsverfügung nach § 335 Abs. 3 Satz 1 HGB setzt bereits vor deren Zustellung schuldhaftes Verhalten bei der Offenlegung nach § 325 HGB voraus.
• Wurde die Jahresabschlusseinreichung tatsächlich fristgerecht abgesandt, kann die Pflicht zur wiederholten Offenlegung erst nach Kenntnis der fehlgeschlagenen Veröffentlichung entstehen.
• Fehlt das Verschulden vor Zustellung der Androhungsverfügung, ist eine darauf gestützte Ordnungsgeldfestsetzung nach § 335 Abs. 3 Satz 4 HGB rechtswidrig.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit von Androhung und Festsetzung eines Ordnungsgeldes bei unterbliebener Veröffentlichung • Eine Androhungsverfügung nach § 335 Abs. 3 Satz 1 HGB setzt bereits vor deren Zustellung schuldhaftes Verhalten bei der Offenlegung nach § 325 HGB voraus. • Wurde die Jahresabschlusseinreichung tatsächlich fristgerecht abgesandt, kann die Pflicht zur wiederholten Offenlegung erst nach Kenntnis der fehlgeschlagenen Veröffentlichung entstehen. • Fehlt das Verschulden vor Zustellung der Androhungsverfügung, ist eine darauf gestützte Ordnungsgeldfestsetzung nach § 335 Abs. 3 Satz 4 HGB rechtswidrig. Eine Kapitalgesellschaft (Beschwerdeführerin) wurde wegen angeblich verspäteter Offenlegung des Jahresabschlusses 2006 mit einem Ordnungsgeld bedroht und dieses nach Verwerfung ihres Einspruchs festgesetzt. Die Beschwerdeführerin legte Einspruch ein und behauptete, die Unterlagen seien bereits am 30.08.2007 durch ihren Steuerberater abgesandt worden; sie legte dazu ein Postausgangsbuch und später eine eidesstattliche Versicherung vor. Das Bundesamt für Justiz hielt dem entgegen, die Unterlagen seien erst am 18.06.2008 erneut eingereicht worden, und die Androhungsverfügung vom 11.04.2008 gebe ihr Anlass, nochmals fristgerecht einzureichen. Die Kammer prüfte, ob vor Zustellung der Androhung ein Verschulden der Offenlegungspflicht vorlag und ob die Androhung und die Ordnungsgeldfestsetzung form- und rechtsgemäß waren. • Zuständigkeit und Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war nach §§ 335 Abs. 4, Abs. 5 HGB statthaft und formell zulässig. • Voraussetzung der Androhung: Für den Erlass einer Androhungsverfügung nach § 335 Abs. 3 Satz 1 HGB muss bereits vor Zustellung ein schuldhaftes Verhalten in der Offenlegung nach § 325 HGB vorliegen; die Möglichkeit des Einspruchs schließt die Berufung auf fehlendes Verschulden ein. • Wiederholte Offenlegungspflicht: Grundsätzlich besteht bei ausbleibender Veröffentlichung die Pflicht zur wiederholten Einreichung, damit die Informationsinteressen der Gläubiger und die Markttransparenz gewahrt bleiben. • Fehlendes Verschulden vor Zustellung: Die Kammer ist überzeugt, dass die Unterlagen am 30.08.2007 abgesandt wurden; Indizien sind Postausgangsbuch, eidesstattliche Versicherung und die gleichzeitige Sendung der Unterlagen einer namensähnlichen Gesellschaft, deren Veröffentlichung nachweisbar ist. Wegen dieser Umstände durfte die Beschwerdeführerin vor Zustellung der Androhungsverfügung darauf vertrauen, ihre Pflicht erfüllt zu haben. • Rechtsfolge: Mangels Verschuldens vor Zustellung war die Androhungsverfügung nicht rechtmäßig; darauf gestützte Ordnungsgeldfestsetzung nach § 335 Abs. 3 Satz 4 HGB ist daher nicht zulässig. • Weitere Verfahrensfolgen: Das Bundesamt hätte nach dem Einspruch eine erneute Androhung stützen können, wenn nach Kenntnis der fehlgeschlagenen Veröffentlichung nicht fristgerecht erneut eingereicht worden wäre; dies ist nun wegen zwischenzeitlicher Offenlegung am 18.06.2008 entbehrlich. • Kostenentscheidung: Keine Kostenerhebung, da die eidesstattliche Versicherung bereits im Einspruchsverfahren vorgelegt werden konnte und damit die Entscheidung hätte verhindert werden können. Die sofortige Beschwerde ist begründet. Die Ordnungsgeldentscheidung einschließlich Zustellungskosten und die Verwerfung des Einspruchs werden aufgehoben; auf den Einspruch wird das Verfahren eingestellt und die Kostenandrohung vom 11.04.2008 aufgehoben. Die Entscheidung beruht darauf, dass vor Zustellung der Androhungsverfügung kein schuldhaftes Verhalten der Beschwerdeführerin betreffend die Offenlegung nach § 325 HGB festgestellt werden konnte, weil die Unterlagen nachweislich am 30.08.2007 abgesandt wurden und die Beschwerdeführerin insoweit berechtigtes Vertrauen auf Erfüllung ihrer Pflicht hatte. Ein etwaiges erst später eingetretenes Verschulden hätte gesondert durch eine neue Androhungsverfügung zu sanktionieren sein können; dies war vorliegend nicht erfolgt. Kosten wurden nicht auferlegt, da die Beweismittel bereits früher hätten vorgelegt werden können.