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Urteil

10 O 277/08 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2008:1215.10O277.08.00
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Leitsätze

Zur Bedeutung einer Leasingfinanzklausel im Kaufvertrag.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt..

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Bedeutung einer Leasingfinanzklausel im Kaufvertrag. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin stellt Fahrzeuganhänger in verschiedenen Größen, sowohl zum Zwecke des Verkaufs als auch zum Zwecke der Vermietung her. Die Anhänger werden teils über Partnerfirmen und teils im Wege der Eigenvermietung vermietet, jeweils unter der Bezeichnung " I ". Der Beklagte ist Gewerbetreibender und betrieb Anfang 2007 unter der Adresse L-Straße in ####1 X die dortige F-Tankstelle. Nachdem der Beklagte von der Firma " I " eine Werbung über deren Anhänger erhalten hatte, bestellte er einen Vertreter zu sich in den Betrieb. Daraufhin kam der Zeuge Z, der Angestellter der Klägerin ist, am 10.01.2007 in den Betrieb des Beklagten, wo im Büro des Beklagten Vertragsverhandlungen über die Bestellung von Anhängern der Klägerin stattfanden. Im Rahmen dieser Verhandlungen unterschrieb der Beklagte einerseits ein Formular der Klägerin, welches mit "www. I .com, Bundesweite Anhänger-Vermietung" überschrieben ist. Darunter steht, dass der Beklagte als "Auftraggeber" die Lieferung/Erbringung folgender Waren/Dienstleistungen "beauftragt": 1 St. Anhänger des Typs A. Autotransporter 3.900 € 1 St. Anhänger des Typs T PL Tandem ca. 300 x 125 x 160 4.250 € 1 St. Anhänger des Typs V ca. 300 x 125 x 160 2.150 € 1 St. Anhänger des Typs T Tandem Kipper 2.570 € 1 St. Anhänger des Typs M Motorradtransporter o.B. Dabei sind die Anhängertypen sowie die einzelnen Preise handschriftlich eingefügt. Unter diesen Preisangaben befindet sich ein umrandetes Feld mit folgendem Inhalt: "Dieses Feld betrifft nur eine etwaige Leasinganfrage. Falls Leasinganfrage gewünscht ist: Gewünschte Eckdaten eines Leasingvertrags: Leasinglaufzeit:, Rate monatl.:; Leasingsonder-/Anzahlung:". In diesem Feld ist handschriftlich eine Leasinglaufzeit von 60 Monaten bei einer monatlichen Rate von 245 € eingesetzt. Unter diesem Feld ist handschriftlich der Lieferungsbeginn für den 15.02.2007 bestimmt. Darunter befindet sich ein kleingedruckter Absatz, wo u.a. geregelt ist, dass sich alle Beträge netto plus Mwst verstehen sollen. Unterhalb dieses Absatzes befindet sich der handschriftliche Zusatz "Inzahlungnahme 1 Anh. PB-TT für 735 €". Das Formular ist vom Beklagten an der für den "Auftraggeber" und vom Zeugen Z an der für den "Auftragnehmer" vorgesehen Stelle unterzeichnet, wobei neben der Unterschrift des Zeugen Z ein Stempel mit den Daten der Klägerin gesetzt ist. Außerdem unterschrieb der Beklagte ein Formular, welches mit "Einverständniserklärung" überschrieben war und in dem die Klägerin ermächtigt wird, eine Leasinganfrage an eine oder mehrere Leasinggesellschaften zu stellen, wobei die Leasinggesellschaft ermächtigt wird, zur Bonitätsprüfung eine Bank- und Schufa-Auskunft einzuholen. Zudem befindet sich in der Mitte des Formulars ein Kasten, der mit "Beabsichtigt folgende/s Objekt/e zu leasen." überschrieben ist. Ein Leasingvertrag wurde am 10.1.2008 zwischen den Parteien nicht abgeschlossen. Die Klägerin beauftragte nach dem 10.1.2007 die M GmbH mit der Leasinganfrage. Die Zeugin T , die Mitarbeiterin der Firma M GmbH ist, telefonierte am 09.02.2007 mit dem Beklagten, mit dem Ergebnis, dass die M GmbH den Leasingauftrag ablehnte. Mit Schreiben vom 28.3.2007 erklärte die Klägerin förmlich die Annahme des Auftrags des Beklagten und forderte den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 02.04.2007 vergeblich zur Übernahme der Anhänger Zug-um-Zug gegen Bezahlung des Kaufpreises auf. Auf die ebenfalls im Schreiben vom 28.03.2007 seitens der Klägerin gestellte Frage, warum der Beklagte die Annahme eines bereits an ihn gelieferten Anhängers verweigert habe, antwortete der Beklagte mit der Rücksendung des vorgenannten Schreibens, auf den er den handschriftlichen Vermerk "LISING ANFRAG NEGATIV" setzte. Eine weitere Aufforderung zur Vertragserfüllung bis zum 08.02.2008 seitens der Klägerin verlief fruchtlos. Die Klägerin behauptet, dass der Zeuge Z im Rahmen der Vertragsverhandlungen mit dem Beklagten sich als Vertreter der Klägerin vorgestellt habe. Der Beklagte habe trotz Anfrage der M GmbH keine Unterlagen zur Bonitätsprüfung übersendet. Auch ist sie der Ansicht, dass sie aufgrund der inzwischen verstrichenen Zeit und dem damit einhergehenden Wertverlust des Gebrauchsanhängers des Beklagten nicht mehr verpflichtet sein, diesen in Zahlung zu nehmen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 15.315,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz auf diese Summe seit dem 09.02.2008 Zug um Zug gegen Übergabe und Eigentumsübertragung an den nachfolgend näher bezeichneten 5 Anhängern aus der Kollektion der Klägerin zu zahlen: ein Anhänger des Typs A (Autotrailer) ein Anhänger des Typs V (Vielzweck-Anhänger, Lademaße 300 x 125 x 160 cm) ein Anhänger des Typs T Kipp, PL (Tandaem-Anhänger Kipper + Plane) ein Anhänger des Typs T Kipp (Offener Tandemanhänger als Kipper) ein Anhänger des Typs M (Motorrad-Anhänger). Hilfsweise beantragt sie, den Beklagten zu verurteilen, ihr Besitz und Eigentum an dem Anhänger PB-TT des Beklagten zu verschaffen sowie an sie 14.580,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz auf diese Summe seit 09.02.2008 zu zahlen – jeweils Zug um Zug gegen Übergabe und Eigentumsübertragung an den bereits o.g. näher bezeichneten 5 Anhängern aus der Kollektion der Klägerin. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin. Er habe davon ausgehen müssen, dass " I " sein Vertragspartner sei. Ein Kaufvertrag sei gerade nicht mit der Klägerin geschlossen worden, was sich bereits aus den von ihm unterzeichneten Formularen ergebe. Er habe die Unterschrift auf dem Formular, wo die Anhänger aufgeführt sind, nur gemacht, weil der Zeuge Z gesagt habe, dass diese erforderlich sei, um eine Leasinganfrage durchzuführen. Die Inzahlungnahme seines Anhängers auf diesem Formular habe man nur für den Fall aufgenommen, dass die Finanzierung durch das Leasing klappen würde. Er habe bezüglich des Leasings mit seiner Bank gesprochen, welche ihm aber mitgeteilt habe, dass ein Leasing aus finanziellen Gründen derzeit nicht möglich sei. Im Rahmen eines nachfolgenden Telefongesprächs mit der M GmbH sei man beiderseitig zu dem Ergebnis gekommen, dass die Leasinganfrage wegen seiner derzeitigen schlechten finanziellen Situation negativ sei. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Z , L und T . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2008 verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage wird abgewiesen. Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch aus einem Kaufvertrag Zug- um- Zug gegen Übergabe und Übereignung der Anhänger weder aus dem Haupt- noch aus dem Hilfsantrag zu. Zwischen den Parteien ist, unabhängig von der streitigen Frage der Aktivlegitimation der Klägerin, bereits kein wirksamer vorbehaltsloser Kaufvertrag über fünf Anhänger der Klägerin zustande gekommen. Ein bindender Kaufvertragsabschluss lässt sich zunächst nicht allein aus der Vertragsurkunde vom 10.01.2007 entnehmen, die der Beklagte als Auftraggeber und der Zeuge Z für die Klägerin als Auftragnehmer unterzeichnet haben. Der Wortlaut der Urkunde ist missverständlich. Er lässt verschiedene Deutungsmöglichkeiten zu, was die Parteien mit der Unterzeichnung erklärt haben. Für den Abschluss eines bindenden Kaufvertrags spricht zwar zunächst, dass in der Urkunde einzelne Preise für Anhänger aufgeführt sind und eine Inzahlungnahme eines Anhängers des Beklagten in den Vertragstext mit aufgenommen wurde. Die Ausfüllung des Feldes mit der Leasinganfrage könnte insoweit eine Zusatzabrede darstellen, dass die Klägerin bereit ist, das Fahrzeug einer Leasingfirma zu übereignen und von dieser den Kaufpreis entgegenzunehmen. Andererseits besteht die Möglichkeit, dass die Parteien die Vereinbarung eines Kaufs der Anhänger von dem Zustandekommen eines Leasingvertrags abhängig machen wollten. Weiterhin kann unter Berücksichtigung der Auslegungsregeln der §§ 133,157 BGB die Vereinbarung auch so verstanden werden, dass die Parteien schon zunächst überhaupt keinen endgültig bindenden Vertrag schließen wollten, sondern es ihnen lediglich darum gegangen ist, die erforderlichen Angebote für in Aussicht genommene Verträge mit einer Leasingfirma vorzubereiten. Letztlich lässt sich keine der genannten Deutungsmöglichkeiten der Urkunde eindeutig bejahen. Dass ausschließlich ein Kaufvertrag gewollt war, ist auch deshalb fern liegend, weil im gesamten Vertragstext nicht von einem "Kaufvertrag" gesprochen wird. Zudem ist das Vertragsformular mit " I ". Bundesweite Anhänger-Vermietung" überschrieben, was für sich genommen eher auf den Abschluss eines Mietvertrags als auf den Abschluss eines Kaufvertrags hinweist. Der Wortlaut des zwischen den Parteien unterschriebenen Vertragsformulars ist jedoch dann nicht maßgebend, wenn die Parteien abweichend davon einen übereinstimmenden Willen in Bezug auf einen bedingungslosen Kaufvertragsabschluss geäußert haben ( Heinrichs/Ellenberger , in: Palandt, BGB, 67. Auflage 2008, § 133 Rn. 8). Dies kann sich auch aus Umständen ergeben, die außerhalb der nicht formbedürftigen Vereinbarung in der Urkunde liegen. Die Klägerin ist aber beweisfällig dafür geblieben, dass zwischen ihr und dem Beklagten im Rahmen der Vertragsverhandlungen am 10.01.2007 ein bindender Kaufvertrag über die fünf Anhänger geschlossen wurde, ohne dass er unter der Bedingung des Abschlusses eines Leasingvertrags stand. Als diejenige, die sich auf eine ihr günstige Behauptung beruft, trägt die Klägerin nach den allgemeinen Regeln die Beweislast. Aufgrund der Beweisaufnahme vermochte das Gericht im Rahmen der ihm nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO zustehenden freien Beweiswürdigung nicht zu der Überzeugung gelangen, dass die streitige Behauptung als bewiesen anzusehen ist. Danach ist ein Beweis erst dann erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist und alle vernünftigen Zweifel ausgeräumt sind. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Der Zeuge Z hat die klägerische Behauptung, dass ein bindender Kaufvertrag mit dem Beklagten zustande gekommen sei, bestätigt. Er hat bekundet, dass der Beklagte die Anhänger sofort haben wollte und diesem auch bewusst war, dass er mit der Unterschrift unter das Vertragsformular eine Bestellung für die Anhänger abgeben würde. Dies ergebe sich daraus, dass man hart miteinander verhandelt habe, d.h. über die Preise der einzelnen Anhänger sowie über den Preis des Anhängers, den der Beklagte in Zahlung geben wollte. Der Beklagte habe nur deutlich gemacht, dass er an diesem Tag noch keinen Leasingvertrag abschließen wollte, da er diesbezüglich noch mit seiner Bank sprechen wolle. Allerdings hat der Zeuge Z bekundet, dass die Frage der Finanzierung der Anhänger durch Leasing zwischen ihm und dem Beklagten ausführlich besprochen wurde. Demgegenüber hat der Beklagte im Rahmen seiner persönlichen Anhörung gem. § 141 ZPO bekundet, dass er dem Zeugen Z gegenüber erklärt habe, dass er leasen wollte und dass er die Anhänger gerade nicht kaufen wollte. Er habe beide Formulare nur deshalb unterschrieben, weil der Zeuge Z ihm gesagt habe, dass er dies machen müsse, damit die Leasinganfrage durchgehe. Die Inzahlungnahme seines Anhängers habe man nur für den Fall aufgenommen, dass die Finanzierung durch das Leasing klappen würde. Die Zeugin L, die während der Vertragsverhandlungen zwischen dem Zeugen Z und dem Beklagten, nur kurz im Büro des Beklagten war, konnte zum genaueren Inhalt der Vertragsgespräche keine Angaben machen. Das Gericht vermochte nicht zu entscheiden, ob die Bekundungen des Zeugen Z oder die widersprechenden Bekundungen des Beklagten zutreffen. Beide sind gleichermaßen lebensnah und detailliert geschildert. Dafür, dass im Rahmen der Vertragsverhandlungen ein bindender Kaufvertragsabschluss über die Anhänger zustande kam, spricht, dass es im Interesse der Klägerin ist, definitive Vereinbarungen über die Abnahme von Anhängern zu treffen. Ebenso gut können sich die Verhandlungen aber auch so zugetragen haben, wie der Beklagte geschildert hat. Unter Berücksichtigung seiner Interessen ist es sogar nahe liegend, dass er zunächst eine Finanzierungsmöglichkeit für die Anhänger feststehen haben wollte und sich wegen der noch bestehenden Unsicherheit hinsichtlich der Finanzierung noch nicht den endgültigen Verpflichtungen eines Kaufvertrags unterwerfen wollte. Für die Plausibilität der Bekundungen des Beklagten spricht zudem, dass das Vertragsformular der Klägerin – zurückhaltend formuliert – unübersichtlich und missverständlich gestaltet ist und es daher aus Sicht des Beklagten möglich erschien, dass mit seiner Unterschrift auf dem Formular noch kein endgültiger Kaufvertrag über die Anhänger zustande kommen würde. Das Gericht sieht sich außerstande, einer der beiden Bekundungen den Vorzug einzuräumen. Allein aufgrund der Stellung als Zeuge auf der einen Seite und als Partei auf der anderen Seite ist ein Vorzug jedenfalls nicht zu gewähren. Darüber hinaus wäre, selbst wenn man vorliegend vom ursprünglichen Zustandekommen eines Kaufvertrags über die fünf Anhänger am 10.1.2007 ausginge, dieser durch das Nichtzustandekommen eines Leasingvertrags aufgelöst worden. Eine Leasingklausel, wie derjenigen auf dem Formular der Klägerin, wo eine Leasingsumme und die monatliche Rate aufgenommen sind, wird nämlich in der Rechtsprechung der Regelungsgehalt beigemessen, dass der Kaufvertrag in seinem Bestand durch das Nichtzustandekommen eines Leasingvertrags auflösend bedingt sein soll (BGH, Urteil vom 09.05.1990, VIII ZR 222/89, NJW-RR 1990, 1009, 1011; LG Zweibrücken, Urteil vom 14.02.1995, 3 S 283/94, NJW-RR 1995, 816). Ein solcher Bedingungszusammenhang liege nahe, wenn die Parteien im Rahmen der Vertragsverhandlungen davon ausgehen, dass eine Partei zwecks Finanzierung des gewünschten Gegenstands einen Leasingvertrag abschließen wollte (LG Zweibrücken, Urteil vom 14.02.1995, 3 S 283/94, NJW-RR 1995, 816). Nach der Beweisaufnahme steht hier zur Überzeugung des Gerichts fest, dass auch der Klägerin, vertreten durch den Zeugen Z , bewusst war, dass der Beklagte zur Finanzierung der Anhänger einen Leasingvertrag abschließen wollte. Bei Annahme einer solchen auflösenden Bedingung hätte der Beklagte hier den Eintritt der Bedingung nicht gem. § 162 Abs. 2 BGB wider Treu und Glauben herbeigeführt. Das Zustandekommen des Leasingvertrags mit der Firma M GmbH ist nicht an der fehlenden Bereitschaft des Beklagten gescheitert. Dies sieht das Gericht nach der Beweisaufnahme durch die Zeugin T als bewiesen an. Die von der Klägerin benannte Zeugin T hat glaubhaft bestätigt, dass man im Rahmen der telefonischen Nachfrage beim Beklagten gemeinsam zum Ergebnis gekommen sei, dass eine Finanzierung durch Leasing seitens der Firma M nicht möglich sei. Die Firma M GmbH musste aus Sicht der Zeugin T den Abschluss eines Leasingvertrags ablehnen, da wegen der schlechten finanziellen Lage des Beklagten zu diesem Zeitpunkt aufgrund eines bestehenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses eines Finanzamts nur eine negative Bankauskunft möglich war. Eine fehlende Bereitschaft des Beklagten zum Abschluss des Leasingvertrags ist darin nicht zu sehen. Die Ablehnung des Hilfsantrags beruht auf denselben Erwägungen wie die zum Hauptantrag. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 S. 2 ZPO. Streitwert: 15.315,30 €