Beschluss
30 T 878/08
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBN:2009:0211.30T878.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde vom 15.12.2008 wird zurückgewiesen. 1 Gründe: 2 I. 3 Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Verwerfung ihres Einspruchs gegen eine Androhungs- und Kostenverfügung. Mit Androhungs- und Kostenverfügung vom 07.04.2008, zugestellt am 10.04.2008, hat das Bundesamt für Justiz der Beschwerdeführerin eine Sechswochenfrist zur Offenlegung der Jahresabschlussunterlagen für 2006 oder Einspruchseinlegung gesetzt, ihr für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von 2.500,00 Euro angedroht und Kosten von 53,50 Euro festgesetzt. Dagegen hat die Beschwerdeführerin unter dem 14.04.2008 (Eingang) Einspruch eingelegt und zur Begründung ausgeführt, sie sei erst durch Spaltung am 28.08.2007 gegründet worden, weswegen sie Jahresabschlussunterlagen für 2006 nicht einreichen könne. Das Bundesamt für Justiz hat durch die angefochtene Entscheidung vom 11.11.2008 den Einspruch gegen die Androhungs- und Kostenverfügung vom 07.04.2008 verworfen. Gegen die ihr am 04.12.2008 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am 15.12.2008 sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, sie habe die Jahresabschlussunterlagen 2006 unter ihrer ehemaligen Firma fristgerecht offengelegt. 4 II. 5 Die gemäß § 335 Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 und 2 HGB statthafte sofortige Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. 6 Die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung über die Verwerfung des Einspruchs gegen die Androhungs- und Kostenverfügung hat einen Wert in Höhe des Kostenabwehrinteresses von 53,50 Euro. Dennoch ist sie trotz Unterschreitung der Wertgrenze für isolierte Kostenbeschwerden nach § 20a Abs. 2 FGG von 100,00 Euro zulässig. Die Wertgrenze für isolierte Kostenbeschwerden nach § 20a Abs. 2 FGG ist im Beschwerdeverfahren nach § 335 Abs. 4 und 5 HGB nicht anwendbar. Das ergibt sich aus der Gesetzessystematik und aus einer verfassungskonformen Auslegung. § 335 Abs. 3 HGB eröffnet ausdrücklich die Beschwerdemöglichkeit gegen die Entscheidung über eine Einspruchsverwerfung. Der verworfene Einspruch ist regelmäßig auf Einwendungen gegen die Entscheidung über die Kosten beschränkt, was nach § 335 Abs. 3 Satz 3 HGB zulässig ist. Kosten sind in der einleitenden Androhungs- und Kostenverfügung regelmäßig auf 53,50 Euro (vgl. GV-JVKostO-600, § 5 JVKostO, § 137 Abs. 1 Nr. 2 KostO) festgesetzt, sodass bei Anwendung der Wertgrenze des § 20a Abs. 2 FGG eine sofortige Beschwerde zwar statthaft, aber regelmäßig wegen Unterschreitung der Mindestbeschwerdesumme unzulässig wäre. Die grundsätzliche Anordnung der Beschwerdemöglichkeit soll nach der Gesetzessystematik aber nicht durch eine Anwendung von § 20a Abs. 2 FGG unterlaufen werden. Daneben eröffnet Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG den Rechtsweg gegen Rechtsakte der öffentlichen Gewalt. Danach muss ein Rechtsmittel zwar nicht stets gegen richterliche Entscheidungen, grundsätzlich aber gegen behördliche Entscheidungen möglich sein. Das Bundesamt für Justiz hat im Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB n.F. systematisch zwar die Stellung der ersten Gerichtsinstanz ähnlich dem Registergericht im Ordnungsgeldverfahren nach §§ 335a HGB a.F., 140a FGG a.F.; dennoch gehört das Bundesamt für Justiz im Aufbau der staatlichen Gewalten der Exekutive an (vgl. OLG Köln, FGPrax 2008, 216), deren Rechtsakte auf ein Rechtsmittel grundsätzlich einer Überprüfung durch die Judikative unterliegen. Insoweit ist die Bezugnahme auf die Vorschriften des FGG in § 335 Abs. 4 HGB verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die Wertgrenze des § 20a Abs. 2 FGG für die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes für Justiz über eine Einspruchsverwerfung nicht maßgeblich ist. 7 In der Sache hat die sofortige Beschwerde aber keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung über die Einspruchsverwerfung ist rechtmäßig und beruht auf §§ 335 Abs. 2 Satz 1 HGB, 135 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 FGG. Die mit dem zulässigen Einspruch angefochtene Androhungs- und Kostenverfügung vom 07.04.2008 ist rechtmäßig und beruht auf § 335 Abs. 3 Satz 1 bis 3 HGB. Die darin enthaltene Kostenrechnung über eine Gebühr von 50,00 Euro nach GV-JVKostO-600 und Zustellungsauslagen von 3,50 Euro nach § 5 JVKostO, § 137 Abs. 1 Nr. 2 KostO ist sachlich und rechnerisch zutreffend. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist diese Kostenrechnung auf den Einspruch nicht deshalb aufzuheben, weil die Beschwerdeführerin innerhalb der Sechswochenfrist ab Zustellung der Androhungs- und Kostenverfügung ihre Jahresabschlussunterlagen für 2006 offengelegt hat. Die festgesetzte Gebühr nebst Zustellungsauslagen fällt bereits für das zurecht eingeleitete Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB an, was sich aus der vorherigen Offenlegungssäumigkeit einerseits und dem Verwaltungsaufwand andererseits rechtfertigt. Die Kostenentscheidung ist nach § 335 Abs. 3 Satz 7 HGB nur dann aufzuheben, wenn der Einspruch zu einer Einstellung des Verfahrens führt, weil die einleitende Androhungs- und Kostenverfügung rechtswidrig war. Das Bundesamt für Justiz hat das Ordnungsgeldverfahren gegen die Beschwerdeführerin aber zurecht eingeleitet, weil diese ihrer Offenlegungspflicht nach § 325 HGB nicht nachgekommen war. Entgegen ihrem Einspruchsvorbringen war die Beschwerdeführerin für das am 31.12.2006 endende Geschäftsjahr nämlich offenlegungspflichtig. Nach der vorgelegten notariellen Urkunde ist sie nämlich nicht erst am 28.08.2007 durch Spaltung gegründet worden, sondern bestand, allerdings unter anderer Firma, schon während des gesamten Geschäftsjahres 2006. Vielmehr geht aus der vorgelegten notariellen Urkunde hervor, dass sie am 28.08.2007 im Wege der Abspaltung zur Neugründung Teile ihres Vermögens als Ganzes auf eine andere, gleichzeitig gegründete Gesellschaft übertragen hat. Sie selbst hat am 28.08.2007 lediglich ihre Firma geändert, was an der denselben Rechtsträger treffenden Offenlegungspflicht nichts ändert. 8 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 335 Abs. 5 S. 5 HGB). 9 Wert des Beschwerdegegenstandes: 53,50 Euro.