OffeneUrteileSuche
Urteil

9 O 485/07

LG BONN, Entscheidung vom

5mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Versicherungsschutz nach den Bedingungen einer Incoming-Reisekrankenversicherung besteht nur bei akuten, unerwarteten Erkrankungen. • Kein Versicherungsschutz besteht, wenn vor Reiseantritt bekannt war oder absehbar war, dass vorbestehende Beschwerden während der Reise behandlungsbedürftig werden (§1 Nr.2 a der Versicherungsbedingungen). • Bei der Prüfung der Absehbarkeit kommt es auf die Sicht der versicherten Person an; grobe Fahrlässigkeit oder Kenntnis der Behandlungsbedürftigkeit schließen Leistung aus.
Entscheidungsgründe
Kein Leistungsschutz bei absehbarer Verschlechterung vorbestehender Herzkrankheit • Versicherungsschutz nach den Bedingungen einer Incoming-Reisekrankenversicherung besteht nur bei akuten, unerwarteten Erkrankungen. • Kein Versicherungsschutz besteht, wenn vor Reiseantritt bekannt war oder absehbar war, dass vorbestehende Beschwerden während der Reise behandlungsbedürftig werden (§1 Nr.2 a der Versicherungsbedingungen). • Bei der Prüfung der Absehbarkeit kommt es auf die Sicht der versicherten Person an; grobe Fahrlässigkeit oder Kenntnis der Behandlungsbedürftigkeit schließen Leistung aus. Der Kläger schloss für seine in den Q lebende Schwiegermutter eine Incoming-Reisekrankenversicherung für einen Aufenthalt in Deutschland ab. Während des Aufenthalts erlitt die versicherte Schwiegermutter einen Myokardinfarkt, woraus Behandlungskosten von insgesamt 24.147,53 € entstanden. Die Versicherungsbedingungen gewährten Schutz bei akuten, unerwarteten Erkrankungen, schlossen jedoch Fälle aus, die vor Reiseantritt bekannt oder absehbar behandlungsbedürftig geworden wären. Die Versicherte litt an Vorerkrankungen (Diabetes, Angina pectoris, Hypertonie) und war ärztlich bekannt; weitergehende Untersuchungen wurden aus finanziellen Gründen nicht vorgenommen. Der Kläger verlangte Erstattung der Kosten; die Beklagte verweigerte Zahlung mit der Begründung, die Erkrankung sei nicht unerwartet bzw. absehbar gewesen. Das Gericht ließ ein medizinisches Gutachten einholen und entschied nach Würdigung der Beweise. • Anwendbare Regelung sind die Versicherungsbedingungen, insbesondere §1 Nr.1 (Versicherungsschutz bei akuter, unerwarteter Erkrankung) und §1 Nr.2 a (Ausschluss bei vor Reiseantritt bekannter oder absehbarer behandlungsbedürftiger Beschwerden). • Der Sachverständige stellte fest, dass der Myokardinfarkt an sich eine akute Erkrankung i.S.d. §1 Nr.1 war; das Gericht folgte dieser Einschätzung. • Das Gericht erachtete den Infarkt jedoch als absehbar, weil die Versicherte bereits objektiv behandlungsbedürftige Vorerkrankungen hatte, u.a. Hinweise auf einen alten Myokardinfarkt und anhaltende Brustschmerzen; weitergehende Diagnostik war aus ärztlicher Sicht notwendig, wurde jedoch aus finanziellen Gründen nicht durchgeführt. • Für die Absehbarkeit ist die Sicht der versicherten Person maßgeblich: eine Erkrankung ist absehbar, wenn der Versicherte den Eintritt ohne Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht hätte vorhersehen können. Hier hatte die Versicherte die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen gekannt und trotz ärztlicher Empfehlung auf Diagnostik verzichtet, so dass sie sich grob fahrlässig der Klärung entzogen hat. • Aufgrund des objektiven Risikos eines erneuten Myokardinfarkts und der Kenntnis der Behandlungsbedürftigkeit war der Eintritt der akuten Erkrankung aus Sicht der Versicherten vorhersehbar und damit vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. • Mangels Versicherungspflicht der Beklagten sind auch die Hilfsanträge auf Zahlungen an die einzelnen Behandler unbegründet. Die Klage ist abgewiesen; der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Gericht entschied, dass zwar eine akute Erkrankung vorlag, diese jedoch nicht unerwartet im Sinne der Versicherungsbedingungen war, weil bei der versicherten Person vor Reiseantritt objektiv und subjektiv behandlungsbedürftige Vorerkrankungen bekannt waren und somit der Eintritt eines Myokardinfarkts absehbar war. Die Versicherte hat sich durch Unterlassen weitergehender Untersuchungen zumindest grob fahrlässig der notwendigen Klärung entzogen, sodass der Leistungsausschluss greift. Folglich besteht kein Erstattungsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten; auch die Hilfsanträge auf Zahlung an einzelne Leistungserbringer sind unbegründet.