OffeneUrteileSuche
Urteil

1 O 400/07 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2009:0316.1O400.07.00
6Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt vom beklagten Land eine Ausgleichzahlung aufgrund menschenunwürdiger Unterbringung in der Justizvollzugsanstalt (JVA) während des Strafvollzuges. Der Kläger befand sich vom ##.##.2003 bis ##.##.2004, also für 95 Tage, in Untersuchungshaft in der JVA T. Dort war er durchgängig in verschiedenen Einzelhafträumen gemeinschaftlich mit einem weiteren Gefangenen untergebracht. Der Haftraum hatte eine Bodenfläche von knapp 8 m² und war mit einem Etagenbett, zwei Kleiderschränken, einem Tisch, 2 Stühlen, einer Toilette und einem Waschbecken ausgestattet. Das Mobiliar beanspruchte etwa 5 m² der Bodenfläche, so dass in dem Haftraum eine frei begehbare Bodenfläche von ca. 3 m² für zwei Gefangene verblieb. Die Toilette stand offen im Haftraum und war durch einen mobilen, hölzernen, etwa brusthohen Sichtschutz abgetrennt. Eine gesonderte Lüftung existierte nicht. Der Kläger sieht in der erfolgten Unterbringung eine amtspflichtwidrige Verletzung seiner Menschenwürde und seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Durch die Art der Unterbringung sei ihm jeglicher Rückzugsraum genommen worden, in welchem er sein Gefühls- und Intimleben ungestört ausleben könnte. Insbesondere durch die geringe Größe des Raumes zusammen mit der baulich nicht abgetrennten Toilette liege eine Verletzung der Menschenwürde vor. Eine Auswahl hinsichtlich der mit ihm untergebrachten Gefangenen habe er ebenso wenig gehabt wie die Möglichkeit einer jederzeitigen Teilnahme an Sportgruppen. Nach seiner Verlegung in diese Zelle habe er – so behauptet der Kläger - formlos einen Antrag auf Einzelunterbringung während der Ruhezeiten gestellt. Daraufhin sei ihm mitgeteilt worden, dass keine Einzelhafträume frei seien. Er ist der Ansicht, dass das Ergreifen weiterer Rechtsbehelfe aufgrund der Überbelegung der JVA für ihn keine Abhilfe geschaffen hätte. Zudem ist er der Ansicht, dass die Unterbringungsverhältnisse evident menschenunwürdig waren, weshalb das Land auch ohne eine Aufforderung durch einen dem Begehren des Klägers stattgebenden Rechtsbehelf hätte tätig werden müssen. Als Entschädigung verlangt er pro Hafttag einen Betrag in Höhe von 25,00 € bei einer Unterbringungsdauer von 95 Tagen. Der Kläger beantragt, das beklagte Land zu verurteilten, 2.375,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.11.2007 an ihn zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es behauptet, dass der Kläger in der Zeit vom ##.##.2003 bis zum ##.##.2004 aus Sicherheitsgründen gemeinschaftlich untergebracht werden musste, da er suizidgefährdet gewesen sei. Dies sei mit Zustimmung des Amtsgerichts X vom 07.01.2004 erfolgt. Auch nach der Aufhebung der Sicherungsmaßnahme habe die gemeinschaftliche Unterbringung der Stabilisierung der labilen Persönlichkeit des Klägers gedient. Das beklagte Land behauptet, die Unterbringung mit einem Landsmann dürfte dem Wunsch des Klägers entsprochen haben, da beide sich gut verstanden hätten. Andernfalls sei von einer erneuten gemeinschaftlichen Unterbringung abgesehen worden. Darüber hinaus behauptet das beklagte Land, dass den Gefangenen und damit auch dem Kläger eine Fülle von Möglichkeiten zur Verfügung gestanden habe, sich außerhalb des Haftraumes aufzuhalten. Es habe für die Gefangenen montags bis freitags täglich in der Zeit von 9.30 Uhr bis 20.00 Uhr bzw. 21.00 Uhr Gelegenheit bestanden, an diversen Sport- und Freizeitveranstaltungen teilzunehmen. Zumindest an einer dieser jeweils eineinhalb- bis zweistündigen Veranstaltungen hätte der Kläger teilnehmen können. Zudem hätte der Kläger die Möglichkeit gehabt, an der täglichen Freistunde auf dem Hof sowie an diversen Abendveranstaltungen teilzunehmen. Eine Arbeit habe dem Kläger nicht zugewiesen werden können, da er aufgrund seiner vorangegangenen Drogensucht nicht über eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit verfügt habe. Außerdem ist es der Auffassung, die Schamwand vor der Toilette sei ausreichend dimensioniert und die Unterbringung sei nicht rechtswidrig oder menschenunwürdig gewesen. Körperliche oder seelische Einbußen habe der Kläger durch die Unterbringung jedenfalls nicht erlitten. Zudem meint das beklagte Land, dass einem Anspruch des Klägers § 839 Abs. 3 BGB entgegenstehe und behauptet dazu, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt weder schriftlich noch mündlich um eine Verlegung in einen Einzelhaftraum gebeten habe. Auch eine gerichtliche Entscheidung habe der Kläger nicht beantragt. Einer solchen stattgebenden Entscheidung hätte es Folge geleistet. Hierzu sei es auch in der Lage gewesen, da es dauerhaft Einzelhafträume vorhalte und solche zum maßgeblichen Zeitpunkt auch frei gewesen seien. Auch durch die ständige Fluktuation und den zweimal wöchentlich stattfindenden Umlauf hätte einem Begehren des Klägers – so er ein solches geäußert hätte – Rechnung getragen werden können. Zudem wäre auch eine Verlegung in die JVA O möglich gewesen, da dort noch freie Haftkapazitäten vorhanden gewesen seien. Jedenfalls – so meint das beklagte Land – würde das Interesse des Klägers auf Genugtuung nicht die Zubilligung einer Geldentschädigung erforderlich machen. Eine schikanöse Absicht seitens des beklagten Landes habe nicht zugrunde gelegen. Vor allem sei der vom Kläger geltend gemachte Anspruch übersetzt. Eine kalendermäßige Bemessung müsse – nach Auffassung des beklagten Landes – ohnehin ausscheiden. Soweit der Kläger Ansprüche wegen seiner Unterbringung im Jahr 2003 geltend macht, beruft es sich auf Verjährung. Hilfsweise rechnet das beklagte Land mit Ansprüchen des Landes auf Verfahrenskosten aus den Verfahren ## Js ###/## in Höhe von 939,16 € und ### Js ###/## in Höhe von 2.487,65 € auf. Das Gericht hat die Gefangenenpersonalakte des Klägers, Buchnummer: #####/####/# beigezogen und Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 10.12.2008. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2009 verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Einem Anspruch des Klägers auf Entschädigung gem. § 839 BGB iVm Art. 34 GG iVm Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 3, 5 EMRK steht die Regelung des § 839 Abs. 3 BGB entgegen. Zwar liegt in der Unterbringung des Klägers mit einem weiteren Mitgefangenen in einer Einzelzelle mit einer Größe von knapp unter 8 m² mit baulich nicht abgetrennter und nur durch eine Schamwand abgeschirmte Toilette eine amtspflichtwidrige Verletzung der Menschenwürde und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers durch Bedienstete des beklagten Landes. Dieses hat das ihm im Rahmen der Unterbringung der einzelnen Gefangenen zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Die Verhältnisse der Unterbringung haben die Erheblichkeitsschwelle, bei der eine Verletzung der Rechte des Klägers anzunehmen ist, überschritten. Das Recht auf Achtung seiner Würde kann auch dem Straftäter nicht abgesprochen werden, mag er sich auch in noch so schwerer und unerträglicher Weise gegen die Werteordnung der Verfassung vergangen haben (BVerfG, NJW 2002, 2700, 2701 m.w.N.). Strafgefangene haben einen Anspruch auf eine menschenwürdige Unterbringung (BVerfG, NJW 2006, 1580 m.w.N.). In der Strafvollstreckung darf der Straftäter nicht zum bloßen Objekt der Vollstreckung herabgewürdigt werden. Aus Art. 1 Abs. 1 GG iVm dem Sozialstaatsprinzip ist daher gerade für den Strafvollzug die Verpflichtung des Staates herzuleiten, jenes Existenzminimum zu sichern, das ein menschenwürdiges Dasein überhaupt erst ausmacht (BVerfG, NJW 2006, 1580, 1581 m.w.N.). Durch eine Mehrfachbelegung liegt nicht per se eine Verletzung der Menschenwürde vor, vielmehr hängt dies von der konkreten Art der Unterbringung, insbesondere der Größe des Haftraums, seiner Ausstattung, der Gestaltung des Sanitärbereiches und der Belegungsanzahl ab. Zudem sind die Dauer der Unterbringung und die täglichen Einschlusszeiten mit einzubeziehen. Zwar mag eine Verletzung der Menschenwürde auch bei einer gemeinschaftlichen Unterbringung zweier Gefangener entgegen § 18 Abs. 1 StVollzG bei Unterschreitung der Mindestmaße erst dann zu bejahen sein, wenn neben der geringen Haftraumgröße kumulativ eine nicht ausreichend vom übrigen Haftraum abgetrennte und gesondert gelüftete Toilette vorhanden ist (BGH, Beschluss vom 11.10.2006, Az. 5 Ars 54/05 = NJW 2006, 306, 308; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 18.07.2003, Az. 3 Ws 578/03 StVollz = NJW 2003, 2843; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.01.2006, Az. 1 Ws 147/05; LG Halle, Beschluss vom 08.11.2004, Az. 27 StVK 462/04). Hier liegt allerdings die Bodenfläche des Haftraums pro Gefangenen bereits deutlich unter dem insoweit noch ausreichenden Mindestmaß und eine ausreichend abgetrennte und gesondert gelüftete Toilette war nicht vorhanden. Die Größe und sanitäre Ausstattung der Zelle, in welcher der Kläger mit einem weiteren Gefangenen untergebracht war, unterschreiten die Mindestanforderungen, die im Rahmen der Unterbringung von Gefangenen in Justizvollzugsanstalten zu stellen sind. Dem Kläger wurde jeglicher Rückzugsraum genommen, um sein Gefühls- und Intimsleben ungestört ausleben zu können. Insbesondere durch die lediglich durch eine Schamwand abgetrennte Toilette wurde er erheblich in seinem Recht auf Wahrung der Intimsphäre verletzt. Der Toilettengang gehört schon naturgemäß zu den intimsten Bereichen menschlichen Daseins. Die Schamwand erspart hierbei lediglich die optische Wahrnehmung, verhindert jedoch nicht die akustische und geruchliche Wahrnehmung der Verrichtung der Bedürfnisse durch andere Personen. Das Bedürfnis und der Anspruch des Menschen, sich einerseits bei der Verrichtung seiner körperlichen Bedürfnisse unter Wahrung seiner Intimsphäre absondern zu können und andererseits nicht ungewollt den Verrichtungen und den damit verbundenen Belästigungen anderer spürbar ausgesetzt zu sein, verlangt eine räumliche Abtrennung des Toilettenbereichs. Unabhängig von den Möglichkeiten des Klägers und seines Zellgenossen, die Zelle zeitweise zu verlassen, bildete sie jedenfalls den größten Teil des Tages und während der ganzen Nachtzeit den einzigen Lebensraum des Klägers. Gerade der Toilettengang gehört aber zu denjenigen menschlichen Bedürfnissen, deren Befriedigung nicht ohne weiteres um Stunden aufgeschoben werden kann, bis etwa der Mithäftling die Zelle verlässt. Dementsprechend kommt es nicht darauf an, ob – wie das beklagte Land vorträgt – für die Zeit bis zum ##.##.2004 als besondere Sicherungsmaßnahme eine gemeinschaftliche Unterbringung erforderlich war. War eine solche tatsächlich erforderlich, entbindet dies das beklagte Land nicht davon, dem von der Sicherungsmaßnahme betroffenen Gefangenen eine menschenwürdige Unterbringung, d.h. in einem ausreichend dimensionierten Haftraum mit baulich abgetrennter Toilette, zu gewährleisten. Die Verletzung der Menschenwürde ist hier auch nicht durch die konkrete Gestaltung des Vollzuges ausgeglichen worden. An der menschenunwürdigen Unterbringung ändert nichts, dass der Kläger an der täglichen Freistunde im Hof teilnehmen konnte (OLG Hamburg, Urteil vom 14.01.2005, OLGR Hamburg 2005, 306 [juris – Rz. 42]). Zwar vermag diese Zeit, die der Kläger außerhalb der Zelle, verbrachte, die Amtspflichtverletzung abzumildern, jedoch nicht zu eliminieren. Auch während dieser Zeit war Kläger nicht ungestört, sondern mit anderen Mithäftlingen und Gefängnisbeamten zusammen. Zudem konnte er zumindest die Freistunde im Hof nur gleichzeitig mit seinen Mitgefangenen wahrnehmen, so dass er auch innerhalb dieser Zeit nicht ungestört den Toilettengang in der eigenen Zelle tätigen konnte. Hinsichtlich des weiteren Vortrages des beklagten Landes betreffend die Sportveranstaltungen und Freizeitgruppen fehlt es an der notwendigen Substantiierung, inwiefern es dem Kläger tatsächlich möglich war, an einer nennenswerten Zahl von Veranstaltungen teilzunehmen. Selbst wenn dem Kläger aber die Möglichkeit eröffnet worden wäre, an derartigen Veranstaltungen teilzunehmen, so würde hierdurch die rechtswidrige Unterbringung nicht etwa ausgeglichen, sondern allenfalls abgemildert. Einem Anspruch des Klägers steht jedoch die Vorschrift des § 839 Abs. 3 BGB entgegen. Hiernach tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Verletzte es schuldhaft unterlassen hat, im Wege des Primärrechtsschutzes gegen die menschenunwürdige Unterbringung vorzugehen. Er darf nicht stillschweigend den rechtswidrigen Zustand dulden und hinterher eine Entschädigung liquidieren. Rechtsmittel iSd § 839 Abs. 3 BGB sind alle Rechtsbehelfe im weitesten Sinne, die sich unmittelbar gegen ein bereits erfolgtes, sich als Amtspflichtverletzung darstellendes Verhalten richten und darauf abzielen und geeignet sind, einen Schaden dadurch abzuwenden oder zu mindern, dass das schädigende Verhalten beseitigt oder berichtigt wird (Palandt-Sprau, 67. Aufl., § 839 Rn. 69). Dazu gehören insbesondere Gegenvorstellungen, Erinnerungen, Beschwerden und Dienstaufsichtsbeschwerden (BGH, NJW 1974, 639, 640). Dem Kläger hätten während der Zeit seiner rechtswidrigen Unterbringung folgende Rechtsmittel zur Verfügung gestanden: Gegen die Einweisung in den konkreten Haftraum kann der Gefangene sich beim Leiter der Justizvollzugsanstalt über die ihm menschenunwürdig erscheinenden Umstände beschweren. Blieb eine solche Beschwerde erfolglos, war nach § 109 Abs. 3 StVollzG iVm. dem bis zum 31.07.2007 auch für Justizvollzugssachen noch anzuwendenden § 1 Abs. 1 Vorschaltverfahrensgesetz NW (VorschverfG NW) binnen einer Woche Widerspruch einzulegen, der keine aufschiebende Wirkung hatte. Wenn die Behörde dem Widerspruch nicht abhalf, legte sie ihn mit einer Stellungnahme der nächsthöheren Behörde vor. Die nächsthöhere Behörde erließ eine Widerspruchsentscheidung. Dagegen konnte der Gefangene damals wie heute gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG binnen einer Frist von 2 Wochen beantragen, wobei der Antrag nach § 114 Abs. 1 StVollzG keine aufschiebende Wirkung hat. Nach § 114 Abs. 2 StVollzG kann Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Maßnahme oder der Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt werden; dieser Antrag ist nach § 114 Abs. 3 StVollzG auch schon vor Stellung des Antrags nach § 109 StVollzG und gemäß § 1 Abs. 3 S. 2 VorschverfG NW auch schon vor Entscheidung über den Widerspruch zulässig, soweit das wegen der besonderen Umstände des Falles geboten ist. Der Kläger hat sich nicht mit den ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln gegen die Art und Weise seine Unterbringung gewehrt. Er selbst trägt nur vor, lediglich einen formlosen Antrag auf Einzelunterbringung gestellt zu haben. Dass er weitere Rechtsmittel eingelegt habe, trägt er nicht vor. Es kann jedoch dahin stehen, ob ihm ein weiteres Vorgehen gegen die Art seiner Unterbringung mittels eines Widerspruchs und einer Klage zumutbar gewesen wäre, da jedenfalls aufgrund der Beweisaufnahme und unter Berücksichtigung des Inhaltes der beigezogenen Gefangenenpersonalakte fest steht, dass sich der Kläger in keiner Weise gegen die Unterbringung mit einem weiteren Mitgefangenen in einer Einzelzelle gewehrt hat. Der Zeuge Q hat glaubhaft bekundet, dass sich der Kläger nicht mit einem Begehren auf Einzelunterbringung an ihn gewandt habe. Zwar bekundete der Zeuge Q ebenfalls, nicht jeden Antrag auf den Tisch zu bekommen, sondern ihm nur dann etwas vorgelegt werde, wenn der Bereichsleiter dies für notwendig erachte. Ob der Kläger sich also mit einem derartigen Begehren an den Bereichsleiter oder einen anderen zuständigen Abteilungsbeamten gewandt hat, konnte der Zeuge Q daher aus seiner Erinnerung nicht sagen. Dies trägt der Kläger jedoch auch nicht vor. Vielmehr verbleibt es bei seinem pauschalen Vortrag, er habe einen formlosen Antrag gestellt. Ob sich der Kläger an eine bestimmte Person gewandt hat und bejahendenfalls an welche, trägt er nicht vor. Auch benennt er hierfür keine Zeugen. Sein eigener pauschaler Vortrag vermag die glaubhafte Aussage des Zeugen Q nicht zu entkräften. Dass der Kläger einen formlosen Antrag auf Einzelunterbringung gestellt hat, lässt sich auch nicht, der – wie von ihm einzig als Beweis hierfür beantragt – beigezogenen Gefangenenpersonalakte entnehmen. Ein solcher Antrag findet sich in der Akte nicht. Dagegen ergibt sich aus der Akte, dass es dem Kläger durchaus möglich war, Anträge zu stellen und er diese Möglichkeit auch kannte und von ihr Gebrauch gemacht hat. Es finden sich in der Akte verschiedene Anträge, beispielsweise mit der Bitte seine Sicherungsmaßnahme aufzuheben oder der Bitte um eine Jahrespaketmarke. Die Nichteinlegung des Rechtsbehelfs war auch für den Schadenseintritt kausal. Die Kausalität ist in der Regel zu bejahen, wenn über den Rechtsbehelf voraussichtlich zugunsten des Geschädigten entschieden worden wäre; sie ist zu verneinen, wenn die schädigende Amtspflichtverletzung durch den Rechtsbehelf nicht mehr hätte beseitigt oder berichtigt werden können. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, wie die Behörde oder das Gericht richtigerweise hätte entscheiden müssen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur, wenn eine Verwaltungsbehörde zur Überprüfung ihres eigenen Handelns veranlasst werden soll (BGH, NJW 1986, 1924) oder wenn es um die (hypothetische) Entscheidung eines Gerichts geht und ersichtlich eine einigermaßen zuverlässige Beurteilung, wie richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre, nicht ohne weiteres möglich ist (BGH, NJW 2003, 1308, 1313). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Betroffene den Schaden durch Einlegung eines Rechtsmittels hätte abwenden können, trägt der in Anspruch genommene Schädiger (BGH, NJW 1986, 1924, 1925). Hier ist davon auszugehen, dass durch die Einlegung eines Rechtsmittels für den Kläger Abhilfe geschaffen worden wäre. Der Zeuge Q hat unter Hinzuziehung der Belegungsübersicht und der Abendrapporte der JVA T (Anlage B 4) nachvollziehbar dargestellt, dass in der Abteilung C 2, in welcher der Kläger untergebracht war, die Möglichkeit bestanden hätte, diesen in einer Einzelzelle unterzubringen. Einem entsprechend geäußerten Begehren des Klägers hätte innerhalb kurzer Zeit abgeholfen werden können. Insbesondere in der Abteilung C 2, die eine Untersuchungshaftabteilung sei, sei die Fluktuation besonders groß. Die Station C 2 ist – wie sich auch aus den Abendrapportberichten und der Belegungsübersicht ergibt – planmäßig mit 40 Gefangenen besetzt. Während der Zeit der Inhaftierung des Klägers bestand zeitweise eine Belegung mit nur 35 oder 33 Gefangenen, so dass die Möglichkeit bestanden hätte, ihn in einer Einzelzelle unterzubringen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist die Nichteinlegung von Rechtsmitteln durch den Kläger auch als schuldhaft anzusehen. Es wäre ihm zumutbar gewesen, mit den ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln gegen die Art und Weise seiner Unterbringung vorzugehen. Ein Antrag auf Einzelunterbringung war nicht von vornherein aussichtslos, ihm hätte aufgrund der immer wieder frei werdenden Einzelhafträume entsprochen werden können. Offen bleiben kann, ob der Anwendungsbereich der Art. 3, 5 EMRK eröffnet ist, da § 839 Abs. 3 BGB auch für einen sich aus diesen Normen ergebenden Anspruch gilt (OLG Hamm, Beschluss vom 30.07.2008, AZ: 11 W 22/08; OLG München, NJW 2007, 1986; OLG Naumburg, NJW 2005, 514). Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert : EUR 2.375,00 €.