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Beschluss

36 T 68/08

LG BONN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 335 Abs. 3 Satz 4 HGB setzt Verschulden voraus; liegt aufgrund finanzieller Unvermögens keine schuldhafte Pflichtverletzung vor, ist das Ordnungsgeld zu Unrecht. • Im Insolvenz- oder Gesamtvollstreckungsverfahren können freigegebene Vermögensgegenstände regelmäßig keine Wertbeschaffung ermöglichen; daher ist fehlendes Verschulden wegen Unvermögens zu bejahen. • Kostenentscheidungen richten sich nach § 335 Abs. 5 Satz 5 HGB; außergerichtliche notwendige Kosten der Beschwerdeführerin sind der Staatskasse aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe
Keine Anordnung von Ordnungsgeld bei fehlender Schuld aufgrund finanzieller Unvermögens • Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 335 Abs. 3 Satz 4 HGB setzt Verschulden voraus; liegt aufgrund finanzieller Unvermögens keine schuldhafte Pflichtverletzung vor, ist das Ordnungsgeld zu Unrecht. • Im Insolvenz- oder Gesamtvollstreckungsverfahren können freigegebene Vermögensgegenstände regelmäßig keine Wertbeschaffung ermöglichen; daher ist fehlendes Verschulden wegen Unvermögens zu bejahen. • Kostenentscheidungen richten sich nach § 335 Abs. 5 Satz 5 HGB; außergerichtliche notwendige Kosten der Beschwerdeführerin sind der Staatskasse aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin erhielt eine Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 2.500 EUR wegen verspäteter Offenlegung des Jahresabschlusses 2006 beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Die Androhung wurde am 21.05.2008 zugestellt, daraufhin legte die Beschwerdeführerin Einspruch ein. Das Bundesamt für Justiz setzte durch Entscheidung vom 07.08.2008 das Ordnungsgeld fest; die Beschwerdeführerin erhob sofortige Beschwerde gegen diese Festsetzung. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei finanziell nicht in der Lage gewesen, die Kosten für Erstellung und Veröffentlichung des Abschlusses zu tragen, weil ihr Vermögen im Insolvenz- oder Gesamtvollstreckungsverfahren freigegeben und unverwertbar sei. Das Landgericht Bonn prüfte die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde nach den einschlägigen HGB-Vorschriften. • Die sofortige Beschwerde gegen die Ordnungsgeldfestsetzung war gemäß § 335 Abs. 4 und Abs. 5 HGB statthaft und zulässig. • Voraussetzung für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 335 Abs. 3 Satz 4 HGB ist eine schuldhafte Verletzung der Offenlegungspflicht; Verschulden setzt die Möglichkeit der Erfüllung der Pflicht voraus. • Die Beschwerdeführerin handelte nicht schuldhaft: Aufgrund unstreitiger Angaben war ihr Vermögen im Insolvenz- beziehungsweise Gesamtvollstreckungsverfahren freigegeben und unverwertbar, sodass sie aus diesen Mitteln weder Erstellungskosten noch Veröffentlichungskosten aufbringen konnte. • Der allgemeine Grundsatz, dass Offenlegungspflichtige für ihre finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen haben, findet im Insolvenz- bzw. Gesamtvollstreckungsverfahren keine Anwendung, wenn freigegebenes Vermögen regelmäßig keine Wertbeschaffung ermöglicht. • Demnach lagen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung des Ordnungsgeldes nicht vor, weshalb die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Verfahren einzustellen war. • Die Folgenentscheidung und die Kostenregelung stützen sich auf § 335 Abs. 3 Satz 7 und § 335 Abs. 5 Satz 5 HGB; die außergerichtlichen notwendigen Kosten der Beschwerdeführerin wurden der Staatskasse auferlegt. Die sofortige Beschwerde ist begründet; die Festsetzung des Ordnungsgeldes wurde aufgehoben und der Einspruch führt zur Einstellung des Verfahrens, weil die Beschwerdeführerin ihre Offenlegungspflicht nicht schuldhaft verletzt hat. Maßgeblich war ihr finanzielles Unvermögen: das im Insolvenz- bzw. Vollstreckungsverfahren freigegebene Vermögen war unverwertbar, sodass keine Mittel für Erstellung und Veröffentlichung des Jahresabschlusses zur Verfügung standen. Die Androhungsentscheidung vom 01.05.2008 wurde aufgehoben und die Kostenentscheidung der Androhung zurückgenommen. Die außergerichtlichen für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen Kosten der Beschwerdeführerin trägt die Staatskasse.