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Urteil

6 S 51/09

LG BONN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Zwangsverwalter ist nicht verpflichtet, eine Kaution herauszugeben, die er nie erhalten hat, wenn die Zwangsverwaltung vor dem Bestandende des Mietverhältnisses endet. • § 152 Abs. 2 ZVG begründet nicht ohne weiteres einen Anspruch gegen den Zwangsverwalter, wenn die Zwangsverwaltung zum Zeitpunkt des Mietendes nicht mehr besteht. • Die Rechtsposition der ersteigernden Mieterin wird durch den Umstand, dass sie die Immobilie im Wege der Zwangsversteigerung erwirbt, nicht dadurch verbessert, dass der Zwangsverwalter zur Rückzahlung der nicht empfangenen Kaution verpflichtet wäre.
Entscheidungsgründe
Keine Rückzahlungspflicht des Zwangsverwalters für nie erhaltene Mietkaution bei Zuschlagserwerb • Ein Zwangsverwalter ist nicht verpflichtet, eine Kaution herauszugeben, die er nie erhalten hat, wenn die Zwangsverwaltung vor dem Bestandende des Mietverhältnisses endet. • § 152 Abs. 2 ZVG begründet nicht ohne weiteres einen Anspruch gegen den Zwangsverwalter, wenn die Zwangsverwaltung zum Zeitpunkt des Mietendes nicht mehr besteht. • Die Rechtsposition der ersteigernden Mieterin wird durch den Umstand, dass sie die Immobilie im Wege der Zwangsversteigerung erwirbt, nicht dadurch verbessert, dass der Zwangsverwalter zur Rückzahlung der nicht empfangenen Kaution verpflichtet wäre. Die Klägerin war Mieterin einer Wohnung und zahlte eine Mietkaution an den damaligen Vermieter. Mehrere Eigentümerwechsel erfolgten; schließlich bestellte das Amtsgericht Siegburg den Beklagten als Zwangsverwalter. Im Rahmen der Zwangsversteigerung erhielt die Klägerin den Zuschlag und wurde Eigentümerin der Wohnung. Sie verlangte vom Beklagten die Auszahlung der Kaution samt Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.550,75 Euro. Das Amtsgericht gab der Klage zunächst statt. In der Berufungsinstanz bestritt der Beklagte nicht mehr, dass die Klägerin die Kaution gezahlt hatte, sondern machte geltend, er habe die Kaution nie erhalten und die Zwangsverwaltung habe mit Erteilung des Zuschlags geendet. Die Klägerin behauptete ergänzend Schaden durch fehlende Rückstellung des Beklagten. • Grundlage eines möglichen Anspruchs wäre § 152 Abs. 2 ZVG in Verbindung mit mietvertraglicher Sicherungsabrede; danach kann der Zwangsverwalter unter bestimmten Voraussetzungen wie ein Vermieter für Kautionsansprüche haften. • Die Haftung des Zwangsverwalters setzt voraus, dass die Zwangsverwaltung zum Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs auf Kautionsrückzahlung noch besteht; hier endete die Zwangsverwaltung mit dem Zuschlag, sodass bei Mietende keine laufende Zwangsverwaltung vorlag. • Die gesetzliche Systematik lässt nicht zu, dass ein zwischenzeitlicher (Zwangs-)Verwalter nach Verlust des Verwaltungsrechts weiterhin zur Rückzahlung verpflichtet bleibt, wenn er die Kaution nie empfangen hat; dies entspricht der Verteilung des Insolvenz- und Vollstreckungsrisikos auf den jeweiligen Eigentümer. • Der Zweck von § 566a BGB, die Rechtsposition des Mieters beim Eigentümerwechsel zu schützen, ist nicht ohne Weiteres auf die Zwangsversteigerung zu übertragen; hier wurde die Klägerin selbst Eigentümerin, sodass der Zwangsverwalter nicht als letzter Vermieter anzusehen ist. • Ein Ersatzanspruch aus Schadensersatz wegen unterlassener Rückstellung kommt nicht in Betracht, da eine Auskehrungspflicht des Beklagten nicht besteht und damit auch keine Pflicht zur Bildung einer entsprechenden Rückstellung bestand. • Mangels begründeter Hauptforderung entfallen auch vorgerichtliche Anwaltskosten als erstattungsfähiger Anspruch. Die Berufung des Beklagten war begründet; die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Auszahlung der Kaution und Kautionszinsen gegenüber dem Beklagten, weil die Zwangsverwaltung mit dem Zuschlag endete und der Beklagte die Kaution nie erhalten hat, sodass die Voraussetzungen des § 152 Abs. 2 ZVG für eine Verpflichtung des Zwangsverwalters nicht vorlagen. Aus gleicher Ursache besteht auch kein Schadensersatzanspruch und kein Erstattungsanspruch für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Revision wurde zugelassen.