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Beschluss

30 T 537/09

LG BONN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Landgericht ist nach § 335 Abs. 4 HGB für die Entscheidung über Wiedereinsetzungsanträge und Einsprüche zuständig, die nach Erlass einer Ordnungsgeldentscheidung eingelegt werden. • Die Versäumung der Einspruchsfrist nach Zustellung der Androhungsverfügung ist der Gesellschaft nach § 22 Abs. 2 FGG zuzurechnen, wenn das Verschulden beim früheren Geschäftsführer liegt. • Das Bundesamt für Justiz durfte das Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB gegen die Kapitalgesellschaft führen; dies war ermessens- und verfahrensfehlerfrei. • Der Einspruch gegen die Androhungsverfügung war verspätet und der Wiedereinsetzungsantrag unbegründet. • Die Festsetzung des Ordnungsgeldes beruht auf einer schuldhaften Verletzung der Offenlegungspflicht nach §§ 325 ff. HGB und ist rechtmäßig.
Entscheidungsgründe
Ordnungsgeldverfahren gegen Kapitalgesellschaft: Zuständigkeit, Fristversäumnis und Rechtmäßigkeit der Sanktion • Das Landgericht ist nach § 335 Abs. 4 HGB für die Entscheidung über Wiedereinsetzungsanträge und Einsprüche zuständig, die nach Erlass einer Ordnungsgeldentscheidung eingelegt werden. • Die Versäumung der Einspruchsfrist nach Zustellung der Androhungsverfügung ist der Gesellschaft nach § 22 Abs. 2 FGG zuzurechnen, wenn das Verschulden beim früheren Geschäftsführer liegt. • Das Bundesamt für Justiz durfte das Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB gegen die Kapitalgesellschaft führen; dies war ermessens- und verfahrensfehlerfrei. • Der Einspruch gegen die Androhungsverfügung war verspätet und der Wiedereinsetzungsantrag unbegründet. • Die Festsetzung des Ordnungsgeldes beruht auf einer schuldhaften Verletzung der Offenlegungspflicht nach §§ 325 ff. HGB und ist rechtmäßig. Die Beschwerdeführerin ist eine Kapitalgesellschaft, gegen die das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeld von 2.500 Euro wegen Unterlassung der Offenlegung der Jahresabschlussunterlagen 2006 anordnete. Die Androhungsverfügung wurde am 07.03.2008 zugestellt; die gesetzliche Einspruchsfrist endete am 18.04.2008. Die Gesellschaft reichte keine Unterlagen ein; der frühere Geschäftsführer hatte die Androhungsverfügung erhalten, sie jedoch weder weitergeleitet noch Einspruch eingelegt. Nach Festsetzung des Ordnungsgeldes legte die Gesellschaft am 23.03.2009 Einspruch und sofortige Beschwerde ein und beantragte Wiedereinsetzung mit der Begründung, der ehemalige Geschäftsführer habe schuldhaft gehandelt. Die Gesellschaft rügte ferner, das Bundesamt für Justiz habe das Verfahren zu Unrecht gegen die Gesellschaft statt gegen den ehemaligen Geschäftsführer geführt. Das Landgericht prüfte Zuständigkeit, Fristversäumnis, Zurechnung des Verschuldens und die Rechtmäßigkeit der Ordnungsgeldfestsetzung. • Zuständigkeit: Nach § 335 Abs. 4 HGB geht das Verfahren mit Erlass der Ordnungsgeldentscheidung auf das Landgericht über; deshalb ist das Landgericht auch für nachfolgende Entscheidungen über Einspruch und Wiedereinsetzungsanträge zuständig, um Verfahrenszersplitterung zu vermeiden. • Wiedereinsetzung: Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist ist nach §§ 22 Abs. 2, 137 FGG unbegründet, weil die Gesellschaft das Verschulden ihres ehemaligen Geschäftsführers gem. § 22 Abs. 2 Satz 2 FGG zuzurechnen ist; der Geschäftsführer hätte nach Zustellung Einspruch einlegen können. • Fristversäumnis und Verwerfung des Einspruchs: Der eingelegte Einspruch war verspätet (fristwidrige Einlegung am 23.03.2009 statt binnen sechs Wochen nach Zustellung bis 18.04.2008) und daher gemäß § 335 Abs. 2 HGB, § 135 Abs. 2 FGG zu verwerfen. • Zurechnung des Verschuldens: Die Gesellschaft hat das Nicht-Offenlegen der Jahresabschlüsse schuldhaft zu vertreten; nach § 31 BGB ist das Verschulden des damaligen Geschäftsführers der Gesellschaft zuzurechnen. • Verfahrensführung gegen die Gesellschaft: Das Bundesamt für Justiz durfte gemäß § 335 Abs. 1 Satz 2 HGB das Ordnungsgeldverfahren gegen die Kapitalgesellschaft führen, um eine sichere Zustellung am Geschäfts- sitz zu gewährleisten; dies war ermessens- und verfahrensfehlerfrei und verletzt nicht das Gehör, da der Einspruchsweg zur Äußerung genügt. • Rechtmäßigkeit der Sanktion: Die Ordnungsgeldfestsetzung stützt sich auf § 335 Abs. 3 Satz 4 HGB und auf die Pflichtverletzung nach §§ 325 ff. HGB; das Beschwerdevorbringen ändert daran nichts. Die Anträge der Beschwerdeführerin werden zurückgewiesen: Der Wiedereinsetzungsantrag ist unbegründet, der Einspruch verspätet und zu verwerfen, und die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht bestätigt die Rechtmäßigkeit der vom Bundesamt für Justiz gegen die Gesellschaft festgesetzten Ordnungsgeldentscheidung in Höhe von 2.500 Euro, weil die Gesellschaft schuldhaft ihre Offenlegungspflichten nach §§ 325 ff. HGB verletzte und das Verschulden des ehemaligen Geschäftsführers ihr nach §§ 22 Abs. 2, 31 BGB zuzurechnen ist. Die Entscheidung, das Verfahren gegen die Gesellschaft zu führen, war ermessens- und verfahrensfehlerfrei. Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen; eine weitere Beschwerde ist unzulässig.