Beschluss
39 T 193/09
LG BONN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 335 Abs. 3 S. 4 HGB ist gerechtfertigt, wenn eine Gesellschaft die Pflicht zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses nicht innerhalb der Frist des § 325 HGB und der gesetzten Nachfristen nicht erfüllt.
• Zur Entlastung von Verschulden bedarf die Gesellschaft eines nachgewiesenen, außenliegenden Hindernisses; die unzuverlässige Leistung eines beauftragten Steuerbüros entbindet nicht von der Verantwortung der Gesellschaft.
• Eine Herabsetzung des nach § 335 Abs. 3 S. 4 HGB festgesetzten Ordnungsgeldes nach § 335 Abs. 3 S. 5 HGB kommt nur bei sehr geringfügiger (tages- bis höchstens zweiwöchiger) Überschreitung der Nachfrist in Betracht.
• Die Erhöhung der angedrohten Ordnungsgeldsumme zur Durchsetzung wiederholter Pflichtverletzungen ist sachgerecht, wenn die erste Androhung keine fristgerechte Erfüllung bewirkte.
Entscheidungsgründe
Ordnungsgeldfestsetzung bei wiederholter Versäumung der Offenlegungspflicht • Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 335 Abs. 3 S. 4 HGB ist gerechtfertigt, wenn eine Gesellschaft die Pflicht zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses nicht innerhalb der Frist des § 325 HGB und der gesetzten Nachfristen nicht erfüllt. • Zur Entlastung von Verschulden bedarf die Gesellschaft eines nachgewiesenen, außenliegenden Hindernisses; die unzuverlässige Leistung eines beauftragten Steuerbüros entbindet nicht von der Verantwortung der Gesellschaft. • Eine Herabsetzung des nach § 335 Abs. 3 S. 4 HGB festgesetzten Ordnungsgeldes nach § 335 Abs. 3 S. 5 HGB kommt nur bei sehr geringfügiger (tages- bis höchstens zweiwöchiger) Überschreitung der Nachfrist in Betracht. • Die Erhöhung der angedrohten Ordnungsgeldsumme zur Durchsetzung wiederholter Pflichtverletzungen ist sachgerecht, wenn die erste Androhung keine fristgerechte Erfüllung bewirkte. Die Beschwerdeführerin reichte die Jahresabschlussunterlagen 2006 nicht fristgerecht beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers ein. Die gesetzliche Frist nach § 325 HGB endete am 31.12.2007. Das Bundesamt für Justiz setzte nach mehrfacher Nachfrist zunächst ein Ordnungsgeld von 2.500 Euro an und drohte sodann ein weiteres von 5.000 Euro an. Die Beschwerdeführerin legte keinen Einspruch gegen die erste Verfügung ein; nachdem die Unterlagen weiterhin nicht vorlagen, setzte das Bundesamt das erhöhte Ordnungsgeld fest. Die Beschwerdeführerin rügte insbesondere die unzuverlässige Bearbeitung durch das beauftragte Steuerbüro als Entlastungsgrund und erhob sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war gemäß §§ 335 Abs. 4, Abs. 5 S. 1 und 4 HGB statthaft und zulässig. • Rechtmäßigkeit der Festsetzung: Nach § 335 Abs. 3 S. 4 HGB war das Ordnungsgeld festzusetzen, weil die Veröffentlichung weder innerhalb der Jahresfrist gemäß § 325 HGB noch innerhalb der mehrfach gesetzten Nachfristen erfolgte. • Verschulden: Die Beklagte hat kein nachweisbares Verschulden entlastendes Hindernis vorgetragen. Die mangelhafte Leistung eines beauftragten Steuerberaters entbindet Kapitalgesellschaften nicht von ihrer Verantwortung; sie haben durch organisatorische Maßnahmen für rechtzeitige Übermittlung zu sorgen. • Herabsetzungsvorbehalt: Eine Herabsetzung nach § 335 Abs. 3 S. 5 HGB ist nur bei geringfügiger Überschreitung der sechs Wochen ab Zustellung der Androhung möglich; hier erfolgte die Einreichung erst mehrere Wochen nach Ablauf der Nachfrist, sodass die Voraussetzungen nicht vorliegen. • Erhöhung der Androhung: Die Erhöhung des angedrohten Ordnungsgeldes von 2.500 auf 5.000 Euro war geeignet und verhältnismäßig, um wiederholte Pflichtverletzungen zu sanktionieren; nach Verstreichen der Nachfrist war die Festsetzung geboten. • Formelles: Das Festsetzungsverfahren entsprach den gesetzlichen Vorgaben; eine Kostenentscheidung wurde nicht für notwendig erachtet. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wurde zurückgewiesen; das Bundesamt für Justiz durfte das Ordnungsgeld in Höhe von 5.000 Euro nach § 335 Abs. 3 S. 4 HGB festsetzen. Die Gesellschaft hat die Veröffentlichungsfrist des Jahresabschlusses sowohl nach § 325 HGB als auch innerhalb der vom Amt gesetzten Nachfristen nicht eingehalten und kein den Vorwurf entlastendes, außenliegendes Hindernis dargelegt. Die Berufung auf die Unzuverlässigkeit des beauftragten Steuerbüros ist unbeachtlich, weil Kapitalgesellschaften für die Erfüllung ihrer Pflichten selbst verantwortlich sind und organisatorisch sicherzustellen haben, dass Fristen gewahrt werden. Eine Herabsetzung des Ordnungsgeldes kam nicht in Betracht, da die Überschreitung der Nachfrist nicht nur geringfügig war; daher blieb die Festsetzung in der Höhe verhältnismäßig.