Beschluss
8 S 122/09
LG BONN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung der Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg; die Kammer beabsichtigt, sie gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
• Die Klägerin als nicht eheliche Lebensgefährtin ist nach §§ 670, 679, 683 BGB geschäftsführungswillig und hat Anspruch auf Erstattung der Bestattungskosten; dieser gilt zu 100 %.
• Der Begriff "Lebenspartner" in § 8 BestG ist im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes auszulegen; eine nicht eheliche Lebensgefährtin zählt nicht zu den bestattungspflichtigen Angehörigen.
• Ein entgegenstehender Wille der Bestattungspflichtigen ist nach § 679 BGB unbeachtlich, wenn es sich um eine Pflicht im öffentlichen Interesse (Bestattungspflicht nach BestG) handelt.
Entscheidungsgründe
Nicht eheliche Lebensgefährtin kann Bestattungskosten vollständig erstattet verlangen • Die Berufung der Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg; die Kammer beabsichtigt, sie gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. • Die Klägerin als nicht eheliche Lebensgefährtin ist nach §§ 670, 679, 683 BGB geschäftsführungswillig und hat Anspruch auf Erstattung der Bestattungskosten; dieser gilt zu 100 %. • Der Begriff "Lebenspartner" in § 8 BestG ist im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes auszulegen; eine nicht eheliche Lebensgefährtin zählt nicht zu den bestattungspflichtigen Angehörigen. • Ein entgegenstehender Wille der Bestattungspflichtigen ist nach § 679 BGB unbeachtlich, wenn es sich um eine Pflicht im öffentlichen Interesse (Bestattungspflicht nach BestG) handelt. Die Klägerin, nicht eheliche Lebensgefährtin des Verstorbenen, organisierte und zahlte dessen Beerdigung. Die Beklagten sind nahe Angehörige, gegen die das Amtsgericht die gesamtschuldnerische Haftung für die Bestattungskosten festgestellt hatte. Die Beklagten legten Berufung ein. Streitgegenstand ist, ob der Klägerin gegenüber den Beklagten ein Anspruch auf Erstattung der Bestattungskosten zusteht und ob dieser Anspruch anteilig oder in voller Höhe besteht. Weiter stritten die Parteien über die Auslegung des Begriffs "Lebenspartner" in § 8 BestG NW und über die Frage, ob gestörte Familienverhältnisse oder ein entgegenstehender Wille der Beklagten die Bestattungspflicht ausschließen. Die Kammer prüfte zudem den Prozesskostenhilfeantrag eines Beklagten. • Die Berufung hat nach § 522 Abs. 2 ZPO keine hinreichenden Erfolgsaussichten; keine grundsätzliche Bedeutung und keine Fortbildungsbedürftigkeit des Rechts ersichtlich. • Die Klägerin handelte bei der Organisation der Beerdigung als Geschäftsführer ohne Auftrag (Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 670, 679, 683 BGB). Da sie ein fremdes Geschäft führte, wird ihr Fremdgeschäftsführungswille vermutet; daraus folgt der Erstattungsanspruch der Klägerin gegenüber den Beklagten. • Anders als das Amtsgericht angenommen, steht der Anspruch der Klägerin nicht nur anteilig, sondern zu 100 % zu, weil die Tätigkeit ausschließlich fremd war und damit die volle Erstattungsbefreiung begründet. • Der Begriff "Lebenspartner" in § 8 BestG ist im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes auszulegen; eine nicht eheliche Lebensgefährtin gehört nicht zu den dort genannten bestattungspflichtigen Angehörigen. • Ein entgegenstehender Wille der Beklagten nach § 679 BGB ist unbeachtlich, wenn es sich um eine Pflicht des Geschäftsherrn handelt, die im öffentlichen Interesse liegt, wie die Bestattungspflicht nach § 8 BestG; die Pflicht dient der Gefahrenabwehr. • Zerrüttete Familienverhältnisse ändern nichts an der gesetzlichen Bestattungspflicht gemäß BestG NW; die Ordnung der Bestattungspflicht folgt Landesrecht und knüpft nicht an zivilrechtliche Unterhaltspflichten oder Intaktheit der Familienverhältnisse an. • Die gesamtschuldnerische Haftung und die Höhe der Kosten wurden vom Amtsgericht zutreffend festgestellt; insoweit wird auf dessen Ausführungen Bezug genommen. • Mangels Erfolgsaussichten war der Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten zu 2. zurückzuweisen. Die Berufung der Beklagten wird voraussichtlich gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Klägerin hat als nicht eheliche Lebensgefährtin einen Anspruch auf Erstattung der Beerdigungskosten nach §§ 670, 679, 683 BGB in voller Höhe, da sie ein ausschließlich fremdes Geschäft geführt hat und damit ihr Fremdgeschäftsführungswille vermutet wird. Der Begriff "Lebenspartner" in § 8 BestG erfasst nicht die Klägerin; die Bestattungspflicht der Beklagten bleibt bestehen, auch bei behaupteter Zerrüttung der Familienverhältnisse. Der Prozesskostenhilfeantrag des beklagten Mitverfahrens wurde mangels Erfolgsaussichten zurückgewiesen.