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Beschluss

30 T 977/09 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2009:0715.30T977.09.00
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Leitsätze

1.

Ein nach § 325 Abs. 2 HGB erforderlicher Veröffentlichungsauftrag an den Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers kann auch konkludent durch kommentarlose Übersendung der Jahresabschlussunterlgen erteilt werden, wenn der Absender einschließlich Rechnungsanschrift ersichtlich ist.

2.

Aufgrund der Pflicht zur Veranlassung der Bekanntmachung nach § .325 Abs. 2 HGB kann sich bis zur tatsächlichen Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger eine Pflicht zur wiederholten Offenlegung ergeben, falls die Veröffentlichung eingereichter Unterlagen aus irgendwelchen Gründen nicht erfolgen kann.

Tenor

Die sofortige Beschwerde gegen die Ordnungsgeldentscheidung vom 02.06.2009 wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein nach § 325 Abs. 2 HGB erforderlicher Veröffentlichungsauftrag an den Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers kann auch konkludent durch kommentarlose Übersendung der Jahresabschlussunterlgen erteilt werden, wenn der Absender einschließlich Rechnungsanschrift ersichtlich ist. 2. Aufgrund der Pflicht zur Veranlassung der Bekanntmachung nach § .325 Abs. 2 HGB kann sich bis zur tatsächlichen Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger eine Pflicht zur wiederholten Offenlegung ergeben, falls die Veröffentlichung eingereichter Unterlagen aus irgendwelchen Gründen nicht erfolgen kann. Die sofortige Beschwerde gegen die Ordnungsgeldentscheidung vom 02.06.2009 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2.500,00 Euro wegen Nichteinreichung der Jahresabschlussunterlagen 2006 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das Bundesamt für Justiz hat der Beschwerdeführerin die Verhängung des Ordnungsgeldes mit Verfügung vom 18.02.2008, zugestellt am 21.02.2008, angedroht. Dagegen hat die Beschwerdeführerin unter dem 10.03.2008 (Eingang) Einspruch eingelegt; sie habe die Jahresabschlussunterlagen bereits am 25.05.2007 eingereicht, jedoch wieder zurück erhalten. Das Bundesamt für Justiz hat durch die angefochtene Entscheidung vom 02.06.2009 das bezeichnete Ordnungsgeld unter Verwerfung des Einspruchs festgesetzt; die Jahresabschlussunterlagen 2006 seien erst am 30.04.2008, nach Ablauf der sechswöchigen Nachfrist eingereicht worden. Gegen die ihr am 09.06.2009 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am 10.06.2009 sofortige Beschwerde eingelegt, der das Bundesamt für Justiz nicht abgeholfen hat. II. Die gemäß §§ 335 Abs. 4, Abs. 5 S. 1 und 4 HGB statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die angefochtene Ordnungsgeldentscheidung ist rechtmäßig und beruht auf § 335 Abs. 3 Satz 4 HGB. Die Beschwerdeführerin hat die Pflicht zur Offenlegung der Jahresabschlussunterlagen nach §§ 325 ff. HGB schuldhaft verletzt. Das Ordnungsgeldverfahren ist rechtmäßig nach § 335 HGB durchgeführt worden. Zur Begründung wird auf die angefochtene Ordnungsgeldentscheidung und die Nichtabhilfeentscheidung verwiesen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Allerdings war die Zurückweisung der Einreichung vom 25.05.2007 durch den Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers rechtswidrig. Nach § 325 Abs. 2 HGB haben die gesetzlichen Vertreter der offenlegungspflichtigen Kapitalgesellschaft die Jahresabschlussunterlagen unverzüglich nach der Einreichung im elektronischen Bundesanzeiger bekannt machen zu lassen; hierzu ist dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers ein Auftrag zur Veröffentlichung zu erteilen. Ob ein Veröffentlichungsauftrag erteilt ist, ist nach Zivilrecht zu beurteilen. Nach §§ 133, 157 BGB ist der Erklärungswert einer Äußerung nach dem erkennbaren wirklichen Willen mit Rücksicht auf die Verkehrssitte zu ermitteln. Danach musste der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers die kommentarlose Übersendung der Jahresabschlussunterlagen durch die Beschwerdeführerin am 25.05.2007 als konkludent erteilten Veröffentlichungsauftrag verstehen; aufgrund seines Kontrahierungszwangs nach §§ 325 ff. HGB durfte er die Unterlagen keinesfalls wegen angeblich fehlenden Auftrags zurückweisen, wie er dies mit Schreiben vom 06.06.2007 getan hat. Ein nach § 325 Abs. 2 HGB erforderlicher Veröffentlichungsauftrag an den Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers kann auch konkludent durch kommentarlose Übersendung der Jahresabschlussunterlagen erteilt werden, wenn der Absender einschließlich Rechnungsanschrift ersichtlich ist. Die Übersendung von Jahresabschlussunterlagen an den Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers durch eine offenlegungspflichtige Kapitalgesellschaft hat regelmäßig keinen anderen Zweck als die Erfüllung der Offenlegungspflicht nach § 325 HGB; das ist für den Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers als für die Entgegennahme von Jahresabschlussunterlagen ausschließlich zuständiger Stelle auch ohne Begleitschreiben mit ausdrücklichem Veröffentlichungsauftrag erkennbar. Dennoch ist der Beschwerdeführerin vorzuwerfen, dass es nicht zur Veröffentlichung kam; sie hat ihre Offenlegungspflicht schuldhaft nicht erfüllt. Aufgrund der Pflicht zur Veranlassung der Bekanntmachung nach § 325 Abs. 2 HGB kann sich bis zur tatsächlichen Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger eine Pflicht zur wiederholten Offenlegung ergeben, falls die Veröffentlichung eingereichter Unterlagen aus irgendwelchen Gründen nicht erfolgen kann; gehen die eingereichten Jahresabschlussunterlagen etwa im Bereich des Betreibers des elektronischen Bundesanzeigers verloren, verlangt der Schutzzweck der Offenlegungsvorschriften von der offenlegungspflichtigen Kapitalgesellschaft die erneute Einreichung der Unterlagen (vgl. LG Bonn, Beschluss vom 10.12.2008, 30 T 190/08, nrwe.de). Dasselbe gilt auch für den Fall, dass der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers eine Einreichung, wenn auch zu Unrecht, wegen Fehlens eines ausdrücklichen Veröffentlichungsauftrags zurückweist. Nachdem die Beschwerdeführerin durch das Schreiben des Betreibers des elektronischen Bundesanzeigers vom 06.06.2007 erfahren hatte, dass der Veröffentlichung aus dessen Sicht ein behebbares Hindernis, nämlich das Fehlen eines ausdrücklichen Veröffentlichungsauftrags, entgegen stehen soll, hätte die Beschwerdeführerin diesen Auftrag kurzfristig erteilen können. Weshalb sie dies unterlassen hat und bis zur Einleitung des Ordnungsgeldverfahrens schlicht untätig geblieben ist, ist nicht nachvollziehbar. Dies begründet ihr Verschulden an der Offenlegungssäumnis. Das Ordnungsgeld war auch nicht nach § 335 Abs. 3 Satz 5 HGB wegen geringfügiger Fristüberschreitung herabzusetzen. Die nachgeholte Offenlegung am 30.04.2008 hat die am 03.04.2008 ablaufende sechswöchige Nachfrist um mehr als drei Wochen überschritten. Die Kammer nimmt eine geringfügige Überschreitung der Sechswochenfrist im Sinne des § 335 Abs. 3 Satz 5 HGB regelmäßig nur bei einer Fristüberschreitung von bis zu zwei Wochen an (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.03.2009, 1 BvR 3413/08, bverfg.de) und hält dies auch in diesem Fall für sachgerecht. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 335 Abs. 5 S. 7 HGB). Eine weitere Beschwerde gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig (§ 335 Abs. 5 S. 6 HGB). Wert des Beschwerdegegenstandes: 2.500,00 EUR.