Beschluss
30 T 848/09
LG BONN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Personenhandelsgesellschaft (z. B. GmbH & Co. KG) kann sich nach § 264b HGB von der Offenlegungspflicht befreien, wenn sie in den von ihr selbst als Mutterunternehmen aufgestellten Konzernabschluss einbezogen ist und die weiteren Voraussetzungen des § 264b Nr. 2 und 3 HGB erfüllt sind.
• Die Befreiung nach § 264b HGB ist auch dann anzuerkennen, wenn die Befreiungsvoraussetzungen innerhalb der Nachfrist des § 335 Abs. 3 HGB nur geringfügig (hier: sieben Tage) überschritten wurden; in solchen Fällen ist das nach § 335 Abs. 3 Satz 5 HGB vorgesehene Herabsetzungsmoment entsprechend anzuwenden.
• Bei geringfügiger Überschreitung der Nachfrist kann das Ordnungsgeld wegen der planwidrigen Regelungslücke des Gesetzes herabgesetzt werden; hier wurde das ursprünglich festgesetzte Ordnungsgeld auf 10 % reduziert, also 250,00 Euro.
Entscheidungsgründe
Befreiung von Offenlegungspflicht nach § 264b HGB und Milderung bei geringfügiger Fristüberschreitung • Eine Personenhandelsgesellschaft (z. B. GmbH & Co. KG) kann sich nach § 264b HGB von der Offenlegungspflicht befreien, wenn sie in den von ihr selbst als Mutterunternehmen aufgestellten Konzernabschluss einbezogen ist und die weiteren Voraussetzungen des § 264b Nr. 2 und 3 HGB erfüllt sind. • Die Befreiung nach § 264b HGB ist auch dann anzuerkennen, wenn die Befreiungsvoraussetzungen innerhalb der Nachfrist des § 335 Abs. 3 HGB nur geringfügig (hier: sieben Tage) überschritten wurden; in solchen Fällen ist das nach § 335 Abs. 3 Satz 5 HGB vorgesehene Herabsetzungsmoment entsprechend anzuwenden. • Bei geringfügiger Überschreitung der Nachfrist kann das Ordnungsgeld wegen der planwidrigen Regelungslücke des Gesetzes herabgesetzt werden; hier wurde das ursprünglich festgesetzte Ordnungsgeld auf 10 % reduziert, also 250,00 Euro. Die Beschwerdeführerin, eine Personenhandelsgesellschaft, wurde wegen Nichtoffenlegung der Jahresabschlussunterlagen 2006 mit einem Ordnungsgeld von 2.500,00 Euro belegt. Das Bundesamt für Justiz hatte die Androhung des Ordnungsgeldes im April 2008 ausgesprochen. Die Gesellschaft reichte am 26.05.2008 eine Befreiungsmitteilung nach § 264b Nr. 3 b HGB und am 09.06.2008 den von ihr selbst aufgestellten Konzernabschluss ein. Die Nachfrist zur Offenlegung endete am 02.06.2008, damit erfolgte die Offenlegung sieben Tage zu spät. Die Beschwerdeführerin erklärte, sie sei durch Einbeziehung in den Konzernabschluss nach § 264b HGB von der Offenlegungspflicht befreit. Das Bundesamt setzte das Ordnungsgeld fest; hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde. • Rechtsgrundlage und Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde ist zulässig gemäß §§ 335 Abs. 4, Abs. 5 S. 1 und 4 HGB und teilweise begründet. • Anwendbarkeit der Befreiungsnorm: § 264b HGB erlaubt die Befreiung einer Personenhandelsgesellschaft von der Offenlegungspflicht, wenn sie in den von einem Mutterunternehmen aufgestellten Konzernabschluss einbezogen ist und die weiteren Voraussetzungen der Nummern 2 und 3 des § 264b HGB vorliegen. Dies schließt nach Wortlaut, Zweck und Systematik nicht aus, dass die Personenhandelsgesellschaft zugleich das Mutterunternehmen sein kann (z. B. GmbH & Co. KG). • Abgrenzung zu § 264 Abs. 3 HGB: Anders als § 264 Abs. 3 HGB, der die Befreiung ausdrücklich auf Tochterunternehmen beschränkt und zusätzliche Anforderungen (z. B. Verlustübernahme) stellt, berücksichtigt § 264b HGB die besondere Haftungsstruktur von Personenhandelsgesellschaften und lässt daher die Befreiung auch beim den Konzernabschluss aufstellenden Mutterunternehmen zu. • Frist- und Sanktionsrecht: Für den Verzicht auf Ordnungsgeld nach § 335 Abs. 3 Satz 4 HGB müssen die Voraussetzungen der Befreiung innerhalb der Nachfrist erfüllt sein. Die Offenlegung bzw. die Erfüllung der Befreiungsvoraussetzungen war hier jedoch erst nach Ablauf der Nachfrist erfolgt. • Geringfügige Überschreitung und Herabsetzung: Wegen einer planwidrigen Regelungslücke ist § 335 Abs. 3 Satz 5 HGB (Herabsetzung bei geringfügiger Verspätung) entsprechend auch auf geringfügig verspätete Befreiungen nach § 264b HGB anzuwenden. Bei einer Überschreitung um sieben Tage ist eine Herabsetzung auf 10 % des sonst angemessenen Ordnungsgeldes sachgerecht, somit 250,00 Euro. • Rechtsfolge: Das ursprüngliche Ordnungsgeld von 2.500,00 Euro war insoweit rechtswidrig, als es über 250,00 Euro hinausging; im Übrigen ist die Entscheidung materiell rechtmäßig und stützt sich auf § 335 Abs. 3 Sätze 4 und 5 HGB. Die sofortige Beschwerde ist teilweise erfolgreich. Das Ordnungsgeld wurde insoweit aufgehoben, als es einen Betrag von mehr als 250,00 Euro vorsah; verbleibend wurde ein Ordnungsgeld von 250,00 Euro festgesetzt. Die Kammer erkennt an, dass die Gesellschaft nach § 264b HGB von der Offenlegungspflicht befreit sein kann, auch wenn sie den Konzernabschluss als Mutterunternehmen selbst aufstellt. Da die Befreiungsvoraussetzungen jedoch erst sieben Tage nach Ablauf der Nachfrist erfüllt wurden, rechtfertigt dies eine Herabsetzung des Ordnungsgeldes wegen nur geringfügiger Fristüberschreitung. Damit war eine vollständige Aufhebung des Ordnungsgeldes nicht geboten, wohl aber die Reduktion auf einen symbolischen Betrag von 250,00 Euro.