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Urteil

1 O 140/09 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2009:1001.1O140.09.00
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger begehrt von der Beklagten die Herausgabe eines Pkw. Die Beklagte war ursprünglich als Haushaltshilfe beim Kläger und seiner Ehefrau angestellt. Nach dem Tod der Ehefrau des Klägers wurde das Vertragsverhältnis gekündigt. Zwischen dem Kläger und der Beklagten entwickelte sich eine vertrauensvolle, freundschaftliche Beziehung. Die Beklagte half dem Kläger weiterhin im Haushalt und übernahm für den Kläger diverse Einkaufsfahrten und Fahrten zum Friedhof. Der Kläger erbrachte im Zeitraum von Februar bis Oktober 2008 Leistungen in Höhe von insgesamt ca. 9.000,00 € für die Beklagte. Im September 2008 gab der Kläger der Beklagten zudem ein Darlehen in Höhe von 5.000,00 €. Dieses Darlehen sollte die Beklagte in der Weise zurückzahlen, dass sie ab November 2008 einmal wöchentlich Reinigungsarbeiten beim Kläger durchführt, wobei ein Betrag von 60,00 € wöchentlich mit der Darlehenssumme verrechnet werden sollte. Im September/Oktober 2008 wurde am Pkw D U der Beklagten ein Kupplungsschaden festgestellt, dessen Reparatur 800,00 € kosten sollte. Der Kläger bot der Beklagten an, einen Pkw besseren Zustands zu kaufen und ihr diesen zur Verfügung zu stellen. Mit Bestellung vom ##.12.08 erwarb der Kläger einen Pkw L, Modell Q, zu einem Kaufpreis von 6.390,30 € sowie einen Satz neue Winterreifen im Wert von 500,00 €. Der Kaufpreis für Pkw und Reifen wurde vom Kläger vollständig bezahlt. Darauf schenkte die Beklagte ihren alten Pkw D U am ##.12.2008 ihrer Tochter, welche seitdem als Halterin eingetragen ist. Am ##.12.08 holte der Kläger den Pkw L zusammen mit der Beklagten und deren Tochter beim Händler ab. Seitdem war der Pkw durchgehend im Besitz der Beklagten. Der Pkw L wurde auf den Namen der Beklagten zugelassen und versichert. Den "Fahrzeugbrief" behielt der Kläger in Besitz. Am ##.12.08 gerieten die Parteien in Streit. Der Kläger brach daraufhin die freundschaftliche Beziehung zu der Beklagten ab und verlangte die Herausgabe des Pkw L. Die Beklagte reagierte nicht auf die Forderung des Klägers. Deshalb wiederholte der Kläger seine Aufforderung mit anwaltlichem Schreiben vom 12.01.09. Die Beklagte wies die Forderung auf Herausgabe des Pkw mit anwaltlichem Schreiben vom 19.01.09 zurück. Der Kläger begehrt die Herausgabe des Pkw L. Er behauptet, bei Überlassung des Pkw an die Beklagte seien beide davon ausgegangen, dass die Beklagte den Pkw nur für die Dauer ihrer freundschaftlichen Beziehung nutzen könne. Zudem sei angedacht gewesen, für den Pkw eine Verrechnungsvereinbarung zu treffen. Dazu sei es allerdings nicht mehr gekommen. Der Kläger ist der Ansicht, dass er ein Schenkungsversprechen zu keiner Zeit abgegeben habe. Auch zu einer Eigentumsübertragung am Pkw sei es nie gekommen. Er behauptet, der Pkw sei nur aus dem Grund auf den Namen der Beklagten zugelassen worden, weil er mit der Versicherung des Autos sowie etwaigen Verwarnungs- und Bußgeldern der Beklagten nichts zu tun haben wollte. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Pkw L, Modell Q, Fahrgestellnummer $$$$$############ mit dem amtlichen Kennzeichen $$-&& #### nebst Fahrzeugschein, Serviceheft, achtfach bereift und sämtlichen Schlüsseln an ihn herauszugeben. dass die Erfüllung des Antrags zu Ziffer 1. nur binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des Urteils erfolgen kann. die Beklagte zu verurteilen, nach fruchtlosem Ablauf der nach Ziffer 2. gesetzten Frist an ihn 6.300,00 € Zug um Zug gegen Übertragung des Eigentums an dem Pkw L (Klageantrag zu 1.) als Schadensersatz zu zahlen. die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Kosten in Höhe von 693,18 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte sieht sich zur Herausgabe des Pkw L nicht verpflichtet. Sie behauptet, sie habe Erledigungen für den Kläger stets aus reiner Gefälligkeit gemacht. Die Zuwendungen des Klägers seien regelmäßig freiwillig und nicht als Gegenleistung für ihre Tätigkeiten erfolgt. Der Pkw L sei ein Geschenk des Klägers an sie gewesen. Im Rahmen der Abholung des Pkw beim Händler habe der Kläger ihr mitgeteilt, dass er ihr den Pkw schenkungsweise überlasse (Beweis: Zeugnis der Frau T = Tochter der Beklagten). Nur im Hinblick auf diese schenkweis erfolgte Übereignung habe sie ihrerseits ihren alten Pkw ihrer Tochter verschenkt. Dies hätte sie sonst nicht getan, weil sie gehbehindert und auf die Benutzung eines Pkw dringend angewiesen sei. Den Fahrzeugbrief habe der Kläger lediglich aus Sicherheitsgründen behalten, ebenso wie auch die Beklagte –unstreitig- wichtige Dokumente des Klägers sicherheitshalber in Verwahrung hatte. Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger seine vorgerichtlichen Kosten nicht von ihr verlangen könne, da sie sich nicht in Verzug befunden habe. Zudem sei jedenfalls eine 1,5fache Geschäftsgebühr der Höhe nach nicht angezeigt. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Herausgabe des Pkw L, Modell Q, Fahrgestellnummer $$$$$############ mit dem amtlichen Kennzeichen $$-$$ #### nebst Fahrzeugschein, Serviceheft, achtfach bereift und sämtlichen Schlüsseln. Der Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 985 BGB. Danach kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe einer Sache verlangen, sofern kein Recht zum Besitz nach § 986 BGB besteht. Der Kläger ist vorliegend aber nicht Eigentümer des Pkw L Q. Es kann dahinstehen, ob der Autohändler, mit dem der Kläger den Kaufvertrag geschlossen hat, den Pkw unmittelbar an die Beklagte übereignet hat oder ob die Übereignung zunächst an den Kläger erfolgte. Denn für die Beklagte greift jetzt die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB. Nach § 1006 Abs.1 Satz 1 BGB wird zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Der Pkw befand sich vorliegend – unstreitig – seit der Abholung beim Händler am ##.12.2008 durchgehend im Besitz der Beklagten. Der Kläger hatte die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB somit zu widerlegen. Eine Widerlegung ist aber nicht erfolgt. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass sich der Kläger den Besitz am Kfz-Brief vorbehielt. Denn für eine wirksame Eigentumsübertragung an einem Kfz ist die Übergabe des Kfz-Briefs nicht erforderlich. Der Kfz-Brief ist kein Wertpapier, sondern lediglich eine verwaltungsrechtliche Urkunde ohne öffentlichen Glauben. Der Kfz-Brief dokumentiert lediglich, auf welche Person ein Kfz bei der Zulassungsstelle zugelassen ist. Die Zulassung erfolgte hier auf den Namen der Beklagten. In der Praxis häufig ist die Zurückbehaltung des Kfz-Briefs, wenn ein Käufer den Kaufpreis noch nicht vollständig gezahlt hat und der Verkäufer sich aus diesem Grund das Eigentum am Pkw vorbehalten will. Für solche Fälle hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Zweitkäufer das Eigentum an einem unter Eigentumsvorbehalt stehenden Pkw nur dann gutgläubig erwerben kann, wenn er sich den Kfz-Brief vorlegen lässt oder Nachforschungen über den von seinem Verkäufer geäußerten Verbleib des Kfz-Briefs anstellt (Urteil des BGH vom 13.09.2006, VIII ZR 184/05). Vorliegend war der Kaufpreis allerdings schon vollständig gezahlt. Ein Eigentumsvorbehalt war mit dem Autohändler nicht vereinbart. Auch zwischen dem Kläger und der Beklagten war kein Eigentumsvorbehalt vereinbart worden. Ein Herausgabeanspruch des Klägers gegen die Beklagte ergibt sich überdies auch nicht aus § 604 Abs.1 BGB. Denn für den Abschluss eines Leihvertrags nach § 598 BGB hätte sich das Kfz im Eigentum des Klägers befinden müssen. Seine Eigentümerstellung konnte der Kläger jedoch – wie oben ausgeführt – nicht beweisen. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zahlung seiner vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 693,18 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Denn die Beklagte war nicht zur Herausgabe des Pkw L Q verpflichtet und konnte somit mit der Herausgabe auch nicht in Verzug geraten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Streitwert: 6.300,00 €