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Urteil

8 S 93/09

LG BONN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB kann Zug-um-Zug-Verurteilung nach § 274 ZPO bewirken, wenn Herausgabeanspruch nach § 281 V BGB besteht. • Eine vom Beklagten abgegebene Bescheinigung, dass ein fehlerhafter Rußpartikelfilter eingebaut wurde, bewirkt Beweiserleichterung und kehrt die Beweislast zugunsten des Klägers. • Die Löschung der ABE durch das KBA wegen unzureichender Filterwirkung begründet einen Sachmangel i.S.v. § 434 I Nr. 2 BGB, soweit die Filterwirkung die gewöhnliche Verwendung beeinträchtigt. • Vorbringen ohne konkrete Anhaltspunkte ist ins Blaue hinein und rechtfertigt keinen Ausforschungsbeweis; ein positives Ergebnis der Abgasuntersuchung (Trübungswert) beweist keine ausreichende Filterwirkung.
Entscheidungsgründe
Zug-um-Zug-Schadensersatz gegen Herausgabe mangelhaften Rußpartikelfilters • Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB kann Zug-um-Zug-Verurteilung nach § 274 ZPO bewirken, wenn Herausgabeanspruch nach § 281 V BGB besteht. • Eine vom Beklagten abgegebene Bescheinigung, dass ein fehlerhafter Rußpartikelfilter eingebaut wurde, bewirkt Beweiserleichterung und kehrt die Beweislast zugunsten des Klägers. • Die Löschung der ABE durch das KBA wegen unzureichender Filterwirkung begründet einen Sachmangel i.S.v. § 434 I Nr. 2 BGB, soweit die Filterwirkung die gewöhnliche Verwendung beeinträchtigt. • Vorbringen ohne konkrete Anhaltspunkte ist ins Blaue hinein und rechtfertigt keinen Ausforschungsbeweis; ein positives Ergebnis der Abgasuntersuchung (Trübungswert) beweist keine ausreichende Filterwirkung. Der Kläger lässt in sein Diesel-Pkw einen Rußpartikelfilter der Firma L einbauen. Später behauptet der Beklagte, der eingebaute Filter sei fehlerhaft; eine Bescheinigung des Beklagten bestätigt den Einbau eines fehlerhaften Filters. Das KBA hatte die Typengenehmigung für diesen Filter gelöscht, weil die vorgeschriebene Filterwirkung nicht bestätigt werden konnte. Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen Nichterfüllung; der Beklagte macht ein Zurückbehaltungsrecht an dem ausgebauten Filter geltend und bestreitet die Mangelfreiheit. Das Amtsgericht gab der Klage überwiegend statt; in der Berufung rügt der Beklagte Verfahrensfehler und verfolgt sein Zurückbehaltungsrecht weiter. Die Berufungsinstanz ergänzt den Verfahrenshinweis, prüft die Beweislast und entscheidet über Schadensersatz, Herausgabe und vorgerichtliche Kosten. • Formelle Verfahrensrüge: Erstinstanzliches Gericht hätte gemäß § 139 II ZPO auf die Beweislast des nicht anwaltlich vertretenen Beklagten hinweisen müssen; Hinweis wurde in der Berufungsinstanz nachgeholt. • Beweislast und Beweiserleichterung: Die Bescheinigung des Beklagten, ein fehlerhafter Filter sei eingebaut worden, dient der Beweiserleichterung zugunsten des Klägers und kehrt die Beweislast um; der Beklagte muss nun beweisen, dass der Filter entgegen seiner Erklärung fehlerfrei ist, was ihm nicht gelang. • Sachmangel: Aufgrund der Löschung der ABE durch das KBA, weil die vorgeschriebene Filterwirkung nicht bestätigt werden konnte, liegt ein Sachmangel nach § 434 I Nr. 2 BGB vor, weil die Filterwirkung zur gewöhnlichen Verwendung gehört. • Unzulängliches Vorbringen: Behauptungen des Beklagten zur ausreichenden Filterwirkung blieben unsubstantiiert und sind ins Blaue hinein; der angebotene Beweis (Sachverständigengutachten) wäre ein unzulässiger Ausforschungsbeweis ohne konkrete Anhaltspunkte. • Abgasuntersuchung nicht aussagekräftig: Das Bestehen der amtlichen Abgasuntersuchung (Trübungswert) beweist nicht die Wirksamkeit eines nachgerüsteten Rußpartikelfilters, sodass dies keinen ersetzenden Nachweis darstellt. • Zurückbehaltungsrecht und Zug-um-Zug-Verurteilung: Wegen des Herausgabeanspruchs des Klägers nach § 281 V BGB kann der Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB geltend machen; daher erfolgte die Verurteilung Zug-um-Zug nach § 274 ZPO. • Kosten und Zinsen: Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind als erforderliche Aufwendungen erstattungsfähig; Zinsansprüche folgen aus §§ 291, 288 I BGB; Kostenentscheidung orientiert sich an §§ 92 I, 97 II, 101 I ZPO. Die Berufung des Beklagten hatte nur insoweit Erfolg, dass die Zahlungspflicht des Beklagten auf Zug-um-Zug gegen Herausgabe des ausgebauten L-Rußpartikelfilters beschränkt wurde. Der Beklagte wurde zur Zahlung von 1.217,37 € nebst Zinsen sowie zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt, weil er die Mangelfreiheit des Filters nicht beweisen konnte und die Bescheinigung des fehlerhaften Einbaus eine Beweislastumkehr bewirkte. Das Gericht stellte fest, dass ein Sachmangel nach § 434 I Nr. 2 BGB wegen unzureichender Filterwirkung vorliegt, da das KBA die ABE wegen nicht bestätigter Filterwirkung gelöscht hatte. Die Revision wurde nicht zugelassen, die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.