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Beschluss

4 T 453/09

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBN:2009:1106.4T453.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. 1 Gründe: 2 I. 3 Der Betroffene wurde am ##.##.20## bei einer Kontrolle des Hauptzollamts C in T arbeitend in einer Pizzeria angetroffen. Die daraufhin erfolgten Ermittlungen ergaben, dass er von der Kreisverwaltung X zur Festnahme ausgeschrieben ist. 4 Er war bereits am ##.##.20## ohne gültigen Nationalpass und unter Umgehung der Einreise- und Visumsbestimmungen in das Bundesgebiet eingereist. Der nach der Einreise gestellte Asylantrag wurde am ##.##.20## als offensichtlich unbegründet abgelehnt; die Abschiebeandrohung ist seit dem 14.01.2009 vollziehbar. Statt auszureisen, tauchte der Betroffene im Bundesgebiet unter. Seit dem 06.08.2009 war sein Aufenthaltsort unbekannt. 5 Am ##.##.20## (Bl. 1f d.A.) stellte der weiter Beteiligte zu 2 den Antrag, den Betroffenen für die Dauer von 3 Monaten in Abschiebehaft (Sicherungshaft) zu nehmen. Nur so könne verhindert werden, dass der ausreisepflichtige Betroffene – wie schon in der Vergangenheit geschehen – erneut untertauche. 6 Nach Angaben der Zentralen Ausländerbehörde (ZAB) in D, welche die Abschiebung durchführe, sei damit zu rechnen, dass ein Passersatzpapier (PEP) in dem genannten Zeitraum beschafft werden könne. 7 Bei seiner richterlichen Anhörung am ##.##.20## (Bl. 3 d.A.) machte der Betroffene keinerlei Angaben. 8 Das Amtsgericht hat mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss Abschiebehaft bis zum 22.12.2009 angeordnet (Bl. 4f d.A.). 9 Hiergegen wehrt sich der Betroffene mit seiner durch den weiter Beteiligten zu 1 für ihn eingelegten sofortigen Beschwerde, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 12 d.A.). Das Rechtsmittel wurde mit Schriftsatz vom 23.10.2009 (Bl. 27ff d.A.) begründet. Gleichzeitig wurde ein Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des weiter Beteiligten zu 1 gestellt. 10 Der Betroffene stellt das Bestehen eines Haftgrundes nicht in Abrede. Sein Beschwerdevorbringen konzentriert sich allein auf das Argument, die angeordnete Haft sei unverhältnismäßig. Die Anordnung der Haft habe wegen § 62 Abs. 2 S. 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht erfolgen dürfen, weil feststehe, dass aus Gründen, die er nicht zu vertreten habe, die Abschiebung nicht binnen der nächsten drei Monate durchgeführt werden könne. Hierzu beruft er sich auf mehrere Entscheidungen verschiedener Gerichte (Anlagen A1 – A5, Bl. 36 ff d.A.). 11 Der weiter Beteiligte zu 2 hat zu dem Rechtsmittel Stellung genommen. Er hat u.a. die Stellungnahme der ZAB D vom 13.10.2009 (Bl. 82 d.A.) vorgelegt, die dem weiter Beteiligten zu 1 zugeleitet wurde. Danach ergibt sich aus der bundesweiten Fallsammlung von PEP- Ausstellungen durch das Jische Generalkonsulat bzw. die Botschaft, dass im laufenden Jahr bereits in mehreren Fällen auch ohne ID-Nachweise Passersatzpapiere ausgestellt wurden, sogar in weniger als drei Monaten. Die ZAB wies im selben Schreiben allerdings darauf hin, dass der Betroffene bislang zutreffende Angaben in seinem PEP-Antrag nicht gemacht habe. Als seinen Jischen Wohnort habe er den Ort E im Bundesstaat Q angegeben. Dort gebe es indes keinen Ort dieses Namens, wohl aber im Bundesstaat N sowie im Bundesstaat K. 12 Der Betroffene hat hierzu erneut angegeben, er komme aus dem Dorf E im Q. Man möge ihn dazu befragen, in welchem Distrikt das Dorf gelegen sei. 13 Unter dem 02.11.2009 teilte der weiter Beteiligte zu 2 mit (Bl. 87 d.A.), die ZAB D habe bereits einen Vorführtermin für den Betroffenen in der 46. Kalenderwoche, mithin in der kommenden Woche, benannt bekommen. Das Ergebnis bleibe abzuwarten. 14 II. 15 Die gem. § 58 FamFG statthafte Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. 16 In der Sache ist sie aber ohne Erfolg; der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (§ 76 FamFG) war schon aus diesem Grunde zurückzuweisen. 17 Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen zu Recht die Abschiebesicherungshaft angeordnet, wobei sich der Haftgrund aus § 62 Abs. 2 Ziff. 2 und Ziff. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ergibt. Die Voraussetzungen für eine Abschiebung des vollziehbar ausreisepflichtigen Betroffenen gem. § 58 AufenthG liegen vor. Er ist unstreitig nach Abschluss des Asylverfahrens im Bereich X- untergetaucht. 18 Sein gesamtes Verhalten begründet den Verdacht, er werde sich erneut der Abschiebung durch Untertauchen entziehen, wenn er auf freien Fuß gesetzt würde, § 62 Abs. 2 Ziff. 5 AufenthG. 19 Die Haft erweist sich auch nicht als unzulässig gem. § 62 Abs. 2 S. 4 AufenthG. Denn es steht derzeit nicht fest, dass aus Gründen, die der Betroffene nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht binnen drei Monaten erfolgen kann. Die von der ZAB gemachten Angaben sprechen dagegen. Wie die statistische Auswertung von Abschiebefällen der ZAB L und D unwidersprochen erkennen lässt, ist es in der Zeit vom 1.11.2008 bis zum 31.10.2009 in 6 Fällen möglich gewesen, auch ohne Vorlage von Dokumenten Passersatzpapiere innerhalb von drei Monaten zu beschaffen. 20 Kommende Woche wird die Vorführung des Betroffenen bei der Jischen Botschaft erfolgen, was darauf schließen lässt, dass der weiter Beteiligte zu 2 bzw. die ZAB D das Abschiebungsverfahren zügig betreiben. Bei diesem Termin werden sich alle Fragen, die sich um den Jischen Wohnort des Betroffenen ergeben haben, möglicherweise lösen, wenn dieser auf entsprechende Fragen zutreffende Angaben macht, wozu er verpflichtet ist. Jedenfalls ist es richtig, dass es im Bundesstaat N einen Ort E gibt, und zwar ca. 50 km östlich der Stadt M. In der Botschaft wird sich auch klären, ob es einen Ort dieses Namens im Q gibt, wie dies der Betroffene behauptet. 21 Die von dem weiter Beteiligten für seine Auffassung ins Feld geführten Entscheidungen stammen nicht aus jüngster Zeit und sind mithin ohne maßgebliche Aussagekraft; sie sind bereits Gegenstand in verschiedenen Verfahren (vgl. z.B. OLG Köln 9 Wx 97/00, Beschluss vom 08.01.2001) gewesen, an denen ebenfalls der weiter Beteiligte zu 1 beteiligt gewesen ist und die ihm daher bekannt sein dürften. Als weiteres Verfahren (mit einem anderen Verfahrensbevollmächtigten), in dem zu den von dem weiter Beteiligten zu 1 eingereichten Entscheidungen Stellung genommen wurde, sei der Beschluss vom 23.11.2001 des 16. Senats des OLG Köln genannt (16 Wx 253/01). Zu der Frage, wann der Betroffene sich - wie vorliegend - eine Verzögerung bei der Abschiebung zurechnen lassen muss, hat der 16. Senat des OLG Köln zudem mit Beschluss vom 03.11.2004 – 16 Wx 212/04 – Stellung genommen. Auch diese Entscheidung ist dem Beteiligten zu 1 als damaligem Verfahrensbevollmächtigten bekannt. 22 Soweit sich die Beschwerde auf die Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 26.01.2001 beruft, kann auch dies hier nicht zu einer abweichenden Entscheidung führen. Die Situation dort vor acht Jahren besagt nichts über die Abschiebemöglichkeiten nach J heute. Gleiches gilt für die vorgelegte Entscheidung des KG vom 08.09.2003, in der es u.a. heißt: "Aus dieser (Auskunft) hat sich ergeben, dass es … in keinem der aus der Aufstellung ersichtlichen Fälle gelungen ist, innerhalb von sechs Monaten ein Passersatzpapier zu beschaffen. … Die Feststellung des Landgerichts, dass danach in Berlin jedenfalls derzeit eine Passbeschaffung … nicht möglich sei, ist deshalb nicht zu beanstanden". Hieraus ist indes nach Auffassung der Kammer nichts Entscheidendes für das vorliegende Verfahren herzuleiten. 23 Von einer erneuten Anhörung der Betroffenen hat die Kammer ausnahmsweise abgesehen, da neue entscheidungserhebliche Tatsachen sich im Laufe des Beschwerdeverfahrens nicht ergeben haben. 24 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 14,15 FEVG. 25 Wert des Beschwerdegegenstandes: 3.000.- €