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Beschluss

4 T 454/09

LG BONN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Abschiebehaft kann angeordnet werden, wenn die vollziehbar ausreisepflichtige Person bereits untergetaucht war und die Wiederholung des Untertauchens zu befürchten ist (§ 62 Abs. 2 Ziff. 5 AufenthG). • Die Haft ist nicht unzulässig nach § 62 Abs. 2 S. 4 AufenthG, wenn nicht feststeht, dass die Abschiebung aus nicht von der betroffenen Person zu vertretenden Gründen binnen drei Monaten unmöglich ist. • Entgegen vorgelegener älterer Entscheidungen rechtfertigen diese nicht zwingend die Annahme einer unverhältnismäßigen Haftanordnung, wenn die Ausländerbehörde konkrete und aktuelle Maßnahmen zur Passbeschaffung und Vorführung darlegt.
Entscheidungsgründe
Abschiebungshaft bei zuvor untergetauchtem Ausländer nicht wegen drohender Verzögerung unzulässig • Abschiebehaft kann angeordnet werden, wenn die vollziehbar ausreisepflichtige Person bereits untergetaucht war und die Wiederholung des Untertauchens zu befürchten ist (§ 62 Abs. 2 Ziff. 5 AufenthG). • Die Haft ist nicht unzulässig nach § 62 Abs. 2 S. 4 AufenthG, wenn nicht feststeht, dass die Abschiebung aus nicht von der betroffenen Person zu vertretenden Gründen binnen drei Monaten unmöglich ist. • Entgegen vorgelegener älterer Entscheidungen rechtfertigen diese nicht zwingend die Annahme einer unverhältnismäßigen Haftanordnung, wenn die Ausländerbehörde konkrete und aktuelle Maßnahmen zur Passbeschaffung und Vorführung darlegt. Der Betroffene wurde bei einer Kontrolle in einer Pizzeria angetroffen und als zur Festnahme ausgeschrieben identifiziert. Er war zuvor ohne gültigen Pass eingereist, sein Asylantrag wurde abgelehnt und die Abschiebung seit 21.11.2007 vollziehbar; er hatte sich danach im Bundesgebiet verborgen. Die Ausländerbehörde beantragte dreimonatige Abschiebehaft, da Befürchtung bestand, der Betroffene werde erneut untertauchen. Die Zentrale Ausländerbehörde teilte mit, dass voraussichtlich binnen des genannten Zeitraums ein Passersatzpapier beschafft werden könne; es bestanden jedoch Unklarheiten zu persönlichen Angaben des Betroffenen. Das Amtsgericht ordnete Abschiebehaft bis zum 22.12.2009 an. Der Betroffene rügte in der Beschwerde insbesondere die Verhältnismäßigkeit und berief sich auf Entscheidungen, wonach Abschiebehaft unzulässig sein könne, wenn die Abschiebung innerhalb von drei Monaten aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Die Ausländerbehörde legte aktuell Termine zur Vorführung bei der Botschaft vor. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war statthaft und fristgerecht nach § 58 FamFG. • Tatbestandlicher Haftgrund: Die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 Ziff. 2 und Ziff. 5 AufenthG liegen vor; der Betroffene ist vollziehbar ausreisepflichtig und hat sich zuvor dem Vollzug entzogen. • Flucht- und Untertauchergefahr: Aus dem wiederholten Untertauchen ergibt sich der begründete Verdacht, dass der Betroffene sich erneut durch Untertauchen der Abschiebung entziehen wird (§ 62 Abs. 2 Ziff. 5 AufenthG). • Verhältnismäßigkeit und Drei-Monats-Frist: Es steht nicht fest, dass die Abschiebung innerhalb von drei Monaten aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen unmöglich ist; die ZAB hat konkrete Anhaltspunkte für eine kurzfristige Passbeschaffung und eine zeitnahe Vorführung vorgelegt, so dass § 62 Abs. 2 S. 4 AufenthG die Haftanordnung nicht ausschließt. • Vorgelegte ältere Entscheidungen: Die vom Betroffenen herangezogenen älteren Entscheidungen sind nicht aktuell und begründen keine abweichende Handhabung im vorliegenden Fall, da sich die Umstände und die Erfolgsaussichten der Passbeschaffung geändert haben. • Weitere Anhörung: Eine erneute Anhörung war entbehrlich, weil keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen vorgebracht wurden. Die sofortige Beschwerde wurde kostenpflichtig zurückgewiesen; der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wurde abgelehnt. Das Amtsgericht hat die Abschiebehaft zu Recht angeordnet, weil die formellen Voraussetzungen des Abschiebungsvollzugs vorliegen und aufgrund des bisherigen Verhaltens des Betroffenen die Gefahr besteht, dass er sich erneut durch Untertauchen der Abschiebung entziehen würde. Entgegen der Behauptung des Betroffenen ist nicht festgestellt, dass die Abschiebung innerhalb von drei Monaten aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, unmöglich wäre; die Ausländerbehörde hat konkrete Schritte zur Passersatzbeschaffung und einen kurzfristigen Vorführungstermin dargelegt. Daher überwiegen die Sicherungsinteressen der Abschiebungshaft die Freiheitsinteressen des Betroffenen, weshalb die Haftanordnung Bestand hat.