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Beschluss

11 T 200/09

LG BONN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 71 Abs. 1 GmbHG ist in entsprechender Anwendung auf eine GmbH & Co. KG in Liquidation anzuwenden, soweit die GmbH & Co. KG nach § 264a HGB den Publizitätspflichten der Kapitalgesellschaften unterliegt. • Bei Auflösung beginnt das Liquidationsgeschäftsjahr mit dem Tag der Auflösung; dieser Stichtag ist für die externe Rechnungslegung der GmbH & Co. KG i.L. maßgeblich und nicht das reguläre Kalenderjahr. • Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen verspäteter Offenlegung von Jahresabschlussunterlagen kann aufgehoben werden, wenn die zugrunde liegende Annahme zum maßgeblichen Stichtag der Rechnungslegung rechtsfehlerhaft ist.
Entscheidungsgründe
Stichtag der Jahresrechnungslegung bei GmbH & Co. KG in Liquidation • § 71 Abs. 1 GmbHG ist in entsprechender Anwendung auf eine GmbH & Co. KG in Liquidation anzuwenden, soweit die GmbH & Co. KG nach § 264a HGB den Publizitätspflichten der Kapitalgesellschaften unterliegt. • Bei Auflösung beginnt das Liquidationsgeschäftsjahr mit dem Tag der Auflösung; dieser Stichtag ist für die externe Rechnungslegung der GmbH & Co. KG i.L. maßgeblich und nicht das reguläre Kalenderjahr. • Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen verspäteter Offenlegung von Jahresabschlussunterlagen kann aufgehoben werden, wenn die zugrunde liegende Annahme zum maßgeblichen Stichtag der Rechnungslegung rechtsfehlerhaft ist. Die Beschwerdeführerin, eine GmbH & Co. KG in Liquidation, erhielt eine Androhung eines Ordnungsgeldes von 2.500 EUR wegen verspäteter Einreichung der Jahresabschlussunterlagen 2006 beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das Bundesamt für Justiz setzte nach Einspruch das Ordnungsgeld fest und wies den Einspruch zurück. Die Beschwerdeführerin legte sofortige Beschwerde beim Landgericht Bonn ein. Streitentscheidend war, welcher Stichtag für die fortlaufende externe Rechnungslegung in Liquidation maßgeblich ist (Kalenderjahrbeginn oder der Tag der Auflösung als Beginn des Liquidationsgeschäftsjahres). • Die sofortige Beschwerde war nach §§ 335 Abs.4, Abs.5 HGB statthaft und begründet. • § 71 Abs.1 GmbHG findet entsprechend Anwendung auf die GmbH & Co. KG in Liquidation, weil § 264a HGB die GmbH & Co. KG den Publizitätspflichten der Kapitalgesellschaften unterwirft. • In Ermangelung einer abweichenden Gesellschafterbeschlussfassung ist nicht das reguläre Kalenderjahr, sondern das mit dem Tag der Auflösung beginnende Kalenderjahr als Stichtag für die Rechnungslegung anzusehen. • Die analoge Anwendung von § 71 Abs.1 GmbHG auf die GmbH & Co. KG i.L. entspricht der Zielsetzung, Bilanzstichtage von Komplementär-GmbH und Co. KG bei Auflösung anzugleichen und ist mit herrschender Literatur und Rechtsprechung vereinbar. • Die vom Bundesamt für Justiz vertretene Auffassung zum Stichtag wurde durch seine Erwiderung nicht entkräftet, sodass die Festsetzung des Ordnungsgeldes rechtsfehlerhaft war. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 335 Abs.5 S.5 und S.6 HGB; eine weitere Beschwerde ist unzulässig. Die sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes wurde erfolgreich; die angefochtene Ordnungsgeldentscheidung einschließlich Zustellungskosten und die Verwerfung des Einspruchs wurden aufgehoben. Die Begründung liegt darin, dass für die GmbH & Co. KG in Liquidation der Stichtag der Rechnungslegung nicht das laufende Kalenderjahr, sondern das mit dem Tag der Auflösung beginnende Geschäftsjahr gilt, sodass die Grundlage der Ordnungsgeldfestsetzung entfiel. Die außergerichtlichen, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten der Beschwerdeführerin wurden der Staatskasse auferlegt. Eine weitere Beschwerde gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig.