Beschluss
11 T 216/09
LG BONN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 71 Abs. 1 GmbHG ist entsprechend anzuwenden auf eine GmbH & Co. KG i.L., die nach § 264a HGB den Publizitätspflichten der Kapitalgesellschaften unterliegt.
• Bei Auflösung beginnt der maßgebliche Jahresrechnungstichtag mit dem Beginn des Liquidationsgeschäftsjahres; ein stichtagsabweichendes laufendes Kalenderjahr gilt nicht ohne abweichende Gesellschafterbeschlussfassung.
• Die Kosten der zulässigen sofortigen Beschwerde sind der Staatskasse aufzuerlegen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren.
Entscheidungsgründe
Anwendung des §71 GmbHG auf GmbH & Co. KG i.L. und Beginn des Liquidationswirtschaftsjahres • § 71 Abs. 1 GmbHG ist entsprechend anzuwenden auf eine GmbH & Co. KG i.L., die nach § 264a HGB den Publizitätspflichten der Kapitalgesellschaften unterliegt. • Bei Auflösung beginnt der maßgebliche Jahresrechnungstichtag mit dem Beginn des Liquidationsgeschäftsjahres; ein stichtagsabweichendes laufendes Kalenderjahr gilt nicht ohne abweichende Gesellschafterbeschlussfassung. • Die Kosten der zulässigen sofortigen Beschwerde sind der Staatskasse aufzuerlegen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Die Beschwerdeführerin, eine GmbH & Co. KG in Liquidation, erhielt eine Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 2.500 EUR wegen verspäteter Einreichung der Jahresabschlussunterlagen 2006 beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Mit Verfügung vom 07.10.2008 wurde das Ordnungsgeld angedroht; die Verfügung wurde am 04.11.2008 zugestellt. Die Beschwerdeführerin legte am 04.11.2008 Einspruch ein; dieses Verfahren wurde vom Bundesamt für Justiz mit Verfügung vom 10.03.2009 verworfen und das Ordnungsgeld festgesetzt. Hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin, mit der sie insbesondere die rechtliche Grundlage für den maßgeblichen Bilanzstichtag bei einer GmbH & Co. KG i.L. angriff. Streitgegenstand ist, ob bei Liquidation der Beginn des Liquidationsgeschäftsjahres oder das laufende Kalenderjahr als Stichtag für die Jahresrechnungslegung gilt und ob die Ordnungsgeldfestsetzung zulässig war. • Die sofortige Beschwerde war nach §§ 335 Abs.4, Abs.5 HGB statthaft und begründet. • § 71 Abs.1 GmbHG ist entsprechend anzuwenden auf die Klägerin als GmbH & Co. KG i.L., weil § 264a HGB diese Gesellschaftsform den Publizitätspflichten der Kapitalgesellschaften unterstellt; daher ist der für die Auflösung relevante Stichtag nicht das laufende Kalenderjahr, sondern das mit dem Tag der Auflösung beginnende Kalenderjahr. • Die analoge Anwendung des § 71 Abs.1 GmbHG steht im Einklang mit der gebotenen Angleichung der Bilanzstichtage von Komplementär-GmbH und Co. KG bei Auflösung beider Gesellschaften. • Die dem Bundesamt für Justiz entgegengehaltenen Einwendungen in seiner Erwiderung konnten die richterlichen Hinweise nicht entkräften. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 335 Abs.5 S.5 und S.6 HGB; weitere Beschwerde gegen den Beschluss ist unzulässig. Die sofortige Beschwerde hatte Erfolg: Die Festsetzung des Ordnungsgeldes nebst Zustellungskosten und die Verwerfung des Einspruchs wurden aufgehoben. Die Begründung liegt darin, dass bei einer GmbH & Co. KG in Liquidation der maßgebliche Bilanzstichtag dem Beginn des Liquidationsgeschäftsjahres folgt und nicht ohne abweichenden Gesellschafterbeschluss das laufende Kalenderjahr gilt, sodass die Grundlage der Ordnungsgeldfestsetzung nicht haltbar war. Die außergerichtlichen, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten der Beschwerdeführerin wurden der Staatskasse auferlegt. Eine weitere Beschwerde gegen diese Entscheidung ist ausgeschlossen.