Beschluss
30 T 1279/09
LG BONN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Offenlegungspflicht nach den §§325 ff. HGB besteht auch bei Ruhen des Geschäftsbetriebs und ist unabhängig von steuerlichen Pflichten.
• Für das Ordnungsgeldverfahren ist unerheblich, ob Jahresabschlüsse aufgestellt wurden; maßgeblich ist die schuldhafte Verletzung der Offenlegungspflicht.
• Der nachträgliche Beitritt einer natürlichen Person als persönlich haftender Gesellschafter hebt die Offenlegungspflicht grundsätzlich rückwirkend auf, kann aber die Festsetzung eines bereits wegen Ablauf der sechswöchigen Nachfrist fälligen Ordnungsgeldes nicht mehr beseitigen.
• Das Ordnungsgeld nach §335 Abs.3 Satz4 HGB hat auch Sanktionscharakter; der fruchtlose Ablauf der Nachfrist begründet die Festsetzungsfähigkeit des Ordnungsgeldes.
Entscheidungsgründe
Ordnungsgeld trotz späterem Beitritt eines Vollhafters bei fruchtlosem Ablauf der Nachfrist • Die Offenlegungspflicht nach den §§325 ff. HGB besteht auch bei Ruhen des Geschäftsbetriebs und ist unabhängig von steuerlichen Pflichten. • Für das Ordnungsgeldverfahren ist unerheblich, ob Jahresabschlüsse aufgestellt wurden; maßgeblich ist die schuldhafte Verletzung der Offenlegungspflicht. • Der nachträgliche Beitritt einer natürlichen Person als persönlich haftender Gesellschafter hebt die Offenlegungspflicht grundsätzlich rückwirkend auf, kann aber die Festsetzung eines bereits wegen Ablauf der sechswöchigen Nachfrist fälligen Ordnungsgeldes nicht mehr beseitigen. • Das Ordnungsgeld nach §335 Abs.3 Satz4 HGB hat auch Sanktionscharakter; der fruchtlose Ablauf der Nachfrist begründet die Festsetzungsfähigkeit des Ordnungsgeldes. Die Beschwerdeführerin hat Jahresabschlussunterlagen für 2006 nicht beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers offengelegt. Das Bundesamt für Justiz drohte mit Verfügung vom 27.09.2008 ein Ordnungsgeld an und setzte nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist vom 24.08.2009 ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500 Euro fest. Die Beschwerdeführerin gab an, seit 2005 ruhte die Geschäftstätigkeit und es würden keine Jahresabschlüsse erstellt; sie legte Einspruch ein. Zwischenzeitlich ist am 15.09.2008 ein Kommanditist in die Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters gewechselt. Die Beschwerdeführerin meinte, dieser Beitritt hebe rückwirkend die Offenlegungspflicht und damit die Ordnungsgeldfestsetzung auf. Das Bundesamt und das Landgericht Bonn hielten entgegen, der Beitritt sei erst nach Ablauf der sechswöchigen Nachfrist erfolgt und damit unbeachtlich für die bereits festsetzungsfähige Sanktion. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde ist statthaft nach §335 Abs.4, Abs.5 Satz1 HGB und unbegründet. • Rechtmäßigkeit der Maßnahme: Die Festsetzung des Ordnungsgeldes beruht auf §335 Abs.3 Satz4 HGB; die Beschwerdeführerin hat schuldhaft ihre Offenlegungspflicht nach §§325 ff. HGB verletzt. • Ruhen des Geschäftsbetriebs: Das bloße Ruhen des Geschäftsbetriebs oder Liquidation steht der Offenlegungspflicht nicht entgegen; die Pflicht besteht unabhängig von steuerlicher Veranlagung nach §§242 ff., 264a HGB, §71 GmbHG, §270 AktG. • Unbeachtlichkeit des späteren Beitritts: Zwar führt der Beitritt einer natürlichen Person als persönlich haftendem Gesellschafter grundsätzlich rückwirkend zum Wegfall der Offenlegungspflicht, dieser Rückwirkung sind aber Grenzen zu setzen, wenn zum Zeitpunkt des fruchtlosen Ablaufs der sechswöchigen Nachfrist nach §335 Abs.3 Satz1 HGB die Festsetzungsfähigkeit des Ordnungsgeldes eingetreten ist. • Sanktionscharakter: Das Ordnungsgeld hat Sanktionscharakter; der Zweck der Sanktion bleibt gewahrt, wenn die Pflichtverletzung bis zum Ablauf der Nachfrist bestanden hat. Daher bleibt die Festsetzung auch bei späterer nachträglicher Befreiung oder nachträglichem Beitritt des Vollhafters bestehen. • Rechtsfolgen: Da der Beitritt des Vollhafters erst am 15.09.2008 (nach Ablauf der Nachfrist zum 25.09.2008 war die Nachfrist bereits fruchtlos) bzw. faktisch erst 2009 wirksam wurde, war die Ordnungsgeldfestsetzung rechtmäßig. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen; das Ordnungsgeld in Höhe von 2.500 Euro bleibt bestehen. Das LG bestätigt, dass die Offenlegungspflicht nach §§325 ff. HGB unabhängig vom Ruhen des Geschäftsbetriebs gilt und die schuldhafte Versäumung der Nachfrist zur Offenlegung die Festsetzungsfähigkeit des Ordnungsgeldes begründet. Ein späterer, nach Ablauf der sechswöchigen Nachfrist erfolgter Beitritt eines natürlichen persönlich haftenden Gesellschafters kann die bereits gestützte Sanktion nicht mehr beseitigen. Die Entscheidung des Bundesamts für Justiz vom 24.08.2009 war damit rechtmäßig, eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen.