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Beschluss

39 T 1252/09

LG BONN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Ordnungsgeld nach § 335 Abs. 3 HGB setzt voraus, dass die zu beanstandende Offenlegungspflicht tatsächlich bestanden hat. • Bei Gesellschaften in Liquidation ist für die während der Liquidation aufzustellenden Jahresabschlüsse auf das mit dem Tag der Auflösung beginnende Kalenderjahr abzustellen, sofern keine abweichende Gesellschafterbeschlusslage vorliegt. • Die Regelung des § 264a HGB stellt die in ihrem Anwendungsbereich genannten Personengesellschaften den Kapitalgesellschaften hinsichtlich der Abschlusspublizität gleich; hiervon abweichende Bewertungen der Offenlegungspflicht sind im Anwendungsbereich des § 264a HGB nicht angezeigt.
Entscheidungsgründe
Aufhebung der Ordnungsgeldfestsetzung wegen fehlender Offenlegungspflicht in Liquidation • Ein Ordnungsgeld nach § 335 Abs. 3 HGB setzt voraus, dass die zu beanstandende Offenlegungspflicht tatsächlich bestanden hat. • Bei Gesellschaften in Liquidation ist für die während der Liquidation aufzustellenden Jahresabschlüsse auf das mit dem Tag der Auflösung beginnende Kalenderjahr abzustellen, sofern keine abweichende Gesellschafterbeschlusslage vorliegt. • Die Regelung des § 264a HGB stellt die in ihrem Anwendungsbereich genannten Personengesellschaften den Kapitalgesellschaften hinsichtlich der Abschlusspublizität gleich; hiervon abweichende Bewertungen der Offenlegungspflicht sind im Anwendungsbereich des § 264a HGB nicht angezeigt. Die Beschwerdeführerin erhielt eine Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 2.500 EUR wegen angeblich verspäteter Offenlegung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr mit Stichtag 31.12.2007 beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Sie legte Einspruch ein; das Bundesamt für Justiz setzte das Ordnungsgeld unter Verwerfung des Einspruchs fest. Die Beschwerdeführerin war jedoch bereits am 18.06.1998 aufgelöst worden und befand sich in Liquidation. Sie machte glaubhaft, dass für den relevanten Stichtag kein Jahresabschluss aufzuerlegen war, weil in der Liquidation auf den Tag der Auflösung abzustellen sei. Die Beschwerdeführerin wandte sich mit sofortiger Beschwerde gegen die Festsetzung, welche das Landgericht Bonn als begründet ansah. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war nach §§ 335 Abs. 4, Abs. 5 S.1 und 4 HGB statthaft und zulässig. • Tatbestandliche Fehleinschätzung: Die Androhungs- und Festsetzungsverfügung beruhte auf der Annahme einer Offenlegungspflicht für den Abschlussstichtag 31.12.2007; diese Annahme war unrichtig, weil die Gesellschaft bereits am 18.06.1998 aufgelöst und sich in Liquidation befand. • Anwendung der Vorschriften in der Liquidation: Nach § 71 Abs. 1 GmbHG i.V.m. § 264a HGB sind in der Liquidation Jahresabschlüsse für das mit dem Tag der Auflösung beginnende Kalenderjahr aufzustellen, sofern keine abweichende Gesellschafterbeschlusslage vorliegt; es bestand kein Anhaltspunkt für einen solchen abweichenden Beschluss. • Gleichstellung durch § 264a HGB: Für die einschlägige Personengesellschaftsform ist im Anwendungsbereich des § 264a HGB die Abschlusspublizität den Kapitalgesellschaften gleichgestellt, sodass eine abweichende Rechtsauffassung der Behörde keinen Bestand hat. • Rechtsfolge: Mangels bestehender Offenlegungspflicht konnte die Androhungsverfügung keine wirksame Grundlage für die Ordnungsgeldfestsetzung nach § 335 Abs. 3 HGB bilden. • Kostenentscheidung: Keine Kostenentscheidung nach § 335 Abs. 5 S.7 HGB, da der maßgebliche Einwand im Einspruchsverfahren nicht vorgebracht worden war. Die sofortige Beschwerde war begründet; die Festsetzung des Ordnungsgeldes einschließlich Zustellungskosten und die Verwerfung des Einspruchs wurden aufgehoben, weil zum relevanten Stichtag keine Offenlegungspflicht bestanden hat. Die Androhungsverfügung beruhte auf unzutreffender Tatsachengrundlage (Auflösung der Gesellschaft am 18.06.1998), sodass die Ordnungsgeldfestsetzung nicht greifen konnte. Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen, da der entscheidungserhebliche Einwand nicht bereits im Einspruchsverfahren vorgetragen worden war. Eine weitere Beschwerde gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig.