Urteil
10 O 255/09
LG BONN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei gemeinsam veranlagten Ehegatten kann eine interne Ausgleichspflicht nach § 426 I S.1 BGB bestehen, wenn sich aus der tatsächlichen Gestaltung des Betriebs eine anderweitige Bestimmung ergibt.
• Bei der fiktiven Einzelveranlagung nach § 270 AO sind Gewerbeeinkünfte nach der tatsächlichen Beteiligung der Ehegatten aufzuteilen.
• Zinsen sind nach §§ 280, 286 I, 288 BGB geschuldet, wenn eine verzugsbegründende Zustellung (hier Antragsschrift PKH-Verfahren) erfolgt ist.
Entscheidungsgründe
Aufwendungsersatz bei gemeinsamer Nutzung gewerblicher Einkünfte; hälftige Aufteilung nach § 426 I S.1 BGB • Bei gemeinsam veranlagten Ehegatten kann eine interne Ausgleichspflicht nach § 426 I S.1 BGB bestehen, wenn sich aus der tatsächlichen Gestaltung des Betriebs eine anderweitige Bestimmung ergibt. • Bei der fiktiven Einzelveranlagung nach § 270 AO sind Gewerbeeinkünfte nach der tatsächlichen Beteiligung der Ehegatten aufzuteilen. • Zinsen sind nach §§ 280, 286 I, 288 BGB geschuldet, wenn eine verzugsbegründende Zustellung (hier Antragsschrift PKH-Verfahren) erfolgt ist. Die Klägerin machte 12.587,93 € von insgesamt 25.187,87 € Steuernachforderung geltend, die das Finanzamt den ehemals gemeinsam veranlagten Ehegatten für frühere Jahre auferlegt hatte. Die Ehe war geschieden; während der Ehe betrieben die Parteien einen Reinigungsbetrieb, der formal auf den Namen der Klägerin angemeldet war; der Beklagte war Geschäftsführer und führte in den ersten Jahren die Arbeiten überwiegend selbst aus. Die Erträge des Betriebs wurden in den gemeinsamen Haushalt eingebracht. Nach einer Selbstanzeige des Bruders der Klägerin verbuchte das Finanzamt die Einkünfte größtenteils auf Seiten der Klägerin und forderte die Steuernachzahlung von ihr. Die Klägerin zahlte und verlangte von dem Beklagten Ersatz ihres Anteils. Der Beklagte bestritt die alleinige Verantwortlichkeit und machte geltend, die Klägerin trage die Zinsen; er hielt eine größere Beteiligung von ihm nicht für gegeben. • Die Klage ist zulässig und hinreichend bestimmt (§ 253 II Nr.2 ZPO). • Die Klägerin hat einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 426 I S.1 BGB: Bei gemeinsam veranlagten Ehegatten ist die interne Verteilung der Steuerschuld nach fiktiver Einzelveranlagung zu berechnen (§ 270 AO) und kann durch eine anderweitige Bestimmung aufgrund der tatsächlichen Gestaltung überlagert werden. • Hier begründet die tatsächliche Mitwirkung beider Ehegatten am Gewerbebetrieb eine solche anderweitige Bestimmung; beide haben gleichwertige Beiträge geleistet, die Erträge dienten dem gemeinsamen Haushalt, und der Beklagte war faktisch maßgeblich am Betrieb beteiligt. • Folgerichtig sind die Gewerbeeinkünfte hälftig der Parteien zuzurechnen; unter Berücksichtigung der Mieteinnahmen als alleinige Einkünfte der Klägerin ergibt sich, dass der Beklagte mindestens 12.587,93 € der Nachforderung zu tragen hat. • Die Zinsen hat die Klägerin nach §§ 280, 286 I, 288 BGB beansprucht; die Zustellung der Antragsschrift im PKH-Verfahren spätestens am 03.12.2007 begründet Verzug und damit Zinspflicht. • Eine vertragliche Anspruchsgrundlage aus dem notariellen Vertrag musste nicht abschließend entschieden werden; es bestehen erhebliche Zweifel an einem entsprechenden Parteiwillen, sodass § 426 I S.1 BGB maßgeblich bleibt. Die Klage ist in Höhe von 12.587,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.12.2007 gegen den Beklagten erfolgreich. Das Gericht ersetzt der Klägerin ihren anteiligen Aufwendungsbetrag, weil die Parteien den Gewerbebetrieb faktisch gemeinsam betrieben und die Erträge dem gemeinsamen Haushalt dienten, sodass eine hälftige Zurechnung der Gewerbeeinkünfte bei der fiktiven Einzelveranlagung gerechtfertigt ist. Die Zinsforderung beruht auf dem Verzug des Beklagten durch die Zustellung der Prozesskostenhilfeantragschrift. Die Klage ist insoweit begründet; im Übrigen wurde sie abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte und das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.