Urteil
9 O 325/08
LG BONN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei kosmetischen IPL-Behandlungen sind vor jeder Erstbehandlung oder Behandlung einer neuen Hautregion Probelaserungen durchzuführen; das Unterlassen stellt einen wesentlichen Behandlungsfehler dar.
• Führt die Anwenderin trotz erheblicher Schmerzäußerungen die Behandlung mit zu hoher Lichtenergie fort, begründet dies Verschulden mit Anspruch auf Schmerzensgeld.
• Unvollständige oder irreführende schriftliche Aufklärung über spezifische Risiken der IPL-Behandlung begründet zusätzliche Aufklärungsversäumnisse.
• Bestehende Haftpflichtablehnung begründet Verzug; Verzugszinsen beginnen mit dem Zeitpunkt der endgültigen Ablehnung der Einstandspflicht.
• Feststellungsanspruch für nicht vorhersehbare zukünftige Schäden kann geboten sein, wenn das Risiko künftiger nicht vorhersehbarer Schäden nicht ausgeschlossen werden kann.
Entscheidungsgründe
Fehlerhafte IPL-Behandlung ohne Probelaserung und trotz Schmerzäußerungen: Schmerzensgeld • Bei kosmetischen IPL-Behandlungen sind vor jeder Erstbehandlung oder Behandlung einer neuen Hautregion Probelaserungen durchzuführen; das Unterlassen stellt einen wesentlichen Behandlungsfehler dar. • Führt die Anwenderin trotz erheblicher Schmerzäußerungen die Behandlung mit zu hoher Lichtenergie fort, begründet dies Verschulden mit Anspruch auf Schmerzensgeld. • Unvollständige oder irreführende schriftliche Aufklärung über spezifische Risiken der IPL-Behandlung begründet zusätzliche Aufklärungsversäumnisse. • Bestehende Haftpflichtablehnung begründet Verzug; Verzugszinsen beginnen mit dem Zeitpunkt der endgültigen Ablehnung der Einstandspflicht. • Feststellungsanspruch für nicht vorhersehbare zukünftige Schäden kann geboten sein, wenn das Risiko künftiger nicht vorhersehbarer Schäden nicht ausgeschlossen werden kann. Die Klägerin ließ sich am 30.01.2008 in einem Kosmetikstudio der Beklagten mittels IPL an Achseln und Vorderseiten der Unterschenkel behandeln. Für die Unterschenkel wurde keine Verträglichkeitsprüfung an einer Teststelle vorgenommen; nach zahlreichen Impulslichtschüssen traten großflächige Verbrennungen und postinflammatorische Hypopigmentierungen auf. Die Klägerin suchte ärztliche Behandlung auf und forderte Schmerzensgeld, materielle Schäden und Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden. Die Beklagte bestritt grobe Fehler, führte die Verletzungen vor allem auf eine Vorbräunung der Klägerin zurück und berief sich auf ausreichende Qualifikation und Einverständnis. Ein dermatologisches Gutachten bestätigte erhebliche Behandlungsfehler und Risiken durch unsachgemäße Geräteinstellungen und mangelhafte Aufklärung. Die Haftpflichtversicherung der Beklagten hatte die Leistung vorgerichtlich abgelehnt. • Anspruchsgrundlagen: §§ 280 Abs.1, 286, 288, 253 BGB sowie §§ 823 ff. BGB für Schadensersatz und Schmerzensgeld. • Beweisführung: Gerichtliche Einholung eines dermatologischen Gutachtens, dessen Ausführungen umfassend und überzeugend gewürdigt wurden. • Probelaserungspflicht: Vor Behandlung einer neuen Hautregion bestand nach Geräteeinweisung und Behandlungsregeln zwingend die Pflicht zur Testlaserung; deren Unterlassung stellt einen groben Behandlungsfehler dar. • Gerätehandhabung: Die Beklagte wählte für die Unterschenkel eine zu hohe Lichtenergie und setzte die Behandlung trotz glaubhaft gemachter erheblicher Schmerzäußerungen fort; dies ist ein fundamentaler Verstoß gegen Behandlungsregeln und begründet Verschulden. • Qualifikation: Offen gelassen, ob nur ärztliches Personal IPL-Geräte bedienen sollte; gleichwohl konnte der Beklagten kein Vorwurf nach § 276 BGB allein aus fehlender ärztlicher Qualifikation gemacht werden, da Geräte auch an Kosmetiker vertrieben werden. • Aufklärungspflicht: Der schriftliche Aufklärungsbogen war unvollständig und verharmlosend, insbesondere hinsichtlich der Risiken bei Mitbetrachtung von Pigmentmalen; dies begründet Aufklärungsversäumnisse. • Schadensbemessung: Schmerzensgeld bemessen nach Ausmaß der Verbrennungen, Schmerzen, bleibender Hypopigmentierung und grober Fehlerhaftigkeit der Behandlung; daher 4.000 Euro als angemessen. • Materieller Schaden: Erstattungsfähige Heilbehandlungskosten und Aufwendungen in Höhe von insgesamt 133,60 Euro wurden substantiiert nachgewiesen. • Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten: Erstattungsfähig in Höhe von 661,16 Euro unter Berücksichtigung des Streitwerts und einer angemessenen Geschäftsgebühr. • Verzugszinsen: Beginn der Verzugszinsen aus dem Schmerzensgeld ab dem 30.07.2008 aufgrund der endgültigen Ablehnung der Haftpflichtversicherung. Die Klage ist überwiegend erfolgreich. Die Beklagte ist zur Zahlung von 4.000,00 Euro Schmerzensgeld sowie Verzugszinsen aus diesem Betrag seit dem 30.07.2008 und zur Erstattung materieller Schäden von 133,60 Euro nebst Verzugszinsen seit dem 12.08.2008 verpflichtet. Daneben sind vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 661,16 Euro zu ersetzen. Ferner wurde festgestellt, dass die Beklagte für sämtliche materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aus der IPL-Behandlung an den Unterschenkeln einzustehen hat, soweit Ansprüche nicht auf Dritte übergehen. Die Entscheidung beruht auf groben Behandlungs- und Aufklärungsfehlern (Unterlassen einer Probelaserung, zu hohe Lichtenergie, Fortsetzen trotz Schmerzen) sowie auf der nachvollziehbaren Gutachtenwürdigung; daher hatte die Klägerin überwiegend Erfolg und die Beklagte weitgehend die Verantwortung für die Folgen zu tragen.