Urteil
10 O 181/09
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBN:2010:0223.10O181.09.00
9Zitate
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des Schuldners Dr. I, des Ehemannes der Beklagten. Das Insolvenzverfahren wurde am ##.##.20## eröffnet. 3 Im Jahr 20## befand sich die Ehe in einer Krise. Die Eheleute lebten damals getrennt, nachdem der Schuldner zuvor eine Beziehung zu einer anderen Frau aufgenommen hatte. Man kam überein, dass die Beklagte zur Absicherung – auch im Hinblick auf die drei gemeinsamen Kinder - das Alleineigentum an dem von der Familie bewohnten Eigenheim erwerben sollte. Mit notariellem Kaufvertrag vom ##.##.20## (Anlage K 4, Bl. 17 d.A.) erwarb die Beklagte von ihrem Ehemann, dem Schuldner, den hälftigen Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück B #, ####1 O-T, Grundbuch von T, Blatt ####, Flur ##, Flurstück ###, und wurde damit Alleineigentümerin. Die Grundbucheintragung erfolgte am ##.##.20##. Das Grundstück war ursprünglich Ende 19## von beiden Eheleuten zum Kaufpreis von 573.210,00 DM erworben worden. 4 Als Kaufpreis im notariellen Kaufvertrag vom ##.##.20## war keine konkrete Summe vereinbart, sondern unter II.1. folgende Regelung getroffen: 5 "Der Kaufpreis besteht darin, dass der Käufer (also die Beklagte) den Verkäufer (also den Schuldner Dr. I) von den durch die Grundpfandrechte III/1 bis 6 gesicherten Verbindlichkeiten mit Wirkung ab dem heutigen Tag freistellt. Dem Käufer steht es frei, dies durch befreiende Schuldübernahme, durch Umschuldung oder auf andere Weise zu bewirken." 6 Zu diesem Zeitpunkt bestanden in Abteilung III des Grundbuchs diverse Grundschulden (insgesamt ca. 806.000 DM nebst Zinsen) einschließlich der im 1. und 2. Rang eingetragenen Grundschulden für die damalige S in Höhe von 190.000,00 DM und 198.000,00 DM. 7 Diese beiden Grundschulden sollten gemäß Ziffer 1.1 der Zweckerklärung zur Grundschuld vom ##.##.20## (Anlage K 3, Bl. 40 d.A.) 8 "zur Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche der Gläubigerin (also der S) oder eines die Geschäftsverbindung fortsetzenden Rechtsnachfolgers aus den folgenden Rechtsgründen sowie aller ihr im Zusammenhang damit zustehenden gesetzlichen Ansprüche" 9 10 gegen den Kreditnehmer/persönlichen Schuldner Dr. I dienen. 11 Die "Rechtsgründe" der Verbindlichkeiten wurden im weiteren Text konkretisiert. Mit "XX" ist angekreuzt folgende Formulierung: 12 (Ansprüche) "aus laufender Rechnung (insbesondere Buch-, Wechsel-, Scheck-, Akzept- und Avalkrediten) bis zum Betrag der Grundschuld nebst Zinsen und Nebenleistungen sowie deren Verlängerungen". 13 In Ziffer 3 der Zweckerklärung übernahmen beide Eigentümer zugleich die persönliche Haftung für die Zahlung eines Geldbetrags, dessen Höhe der vereinbarten Grundschuld entspricht. Diese Zweckerklärung wurde durch den Schuldner sowie auch durch die Beklagte unterschrieben. 14 Zwischen der S (später S) und dem Schuldner Dr. I bestanden zum Zeitpunkt des notariellen Kaufvertrages am ##.##.20## insgesamt 5 Darlehensverträge: 15 Vertrag Nr. ######### vom 30.12.1993 über zunächst 190.000 DM, am 08.10.1999 verlängert über eine verbleibende Kreditsumme von168.069,29 DM; Vertrag Nr. ######### vom 14.03.1994 über 198.000 DM; Vertrag Nr. ######### vom 28.02.2000 über 175.000 DM; Vertrag Nr. ######### vom 29.01.2002 über 95.100 €; Vertrag Nr. ######### vom 08./29.01.2002 über 76.200 €. 16 Sämtliche 5 Darlehen sollten ausweislich der Vereinbarung in den Darlehensverträgen durch die beiden Grundschulden von 190.000 bzw. 198.000 DM abgesichert sein. 17 Am 06.04.2005 erklärte die Beklagte gegenüber der S vorsorglich die Anfechtung aller dieser gegenüber abgegebenen Erklärungen wegen Irrtums. 18 Heutige Gläubigerin der 5 Darlehensforderungen ist als Rechtsnachfolgerin der S infolge Abtretung die Cische Inkassofirma K Limited. Diese meldete die Forderungen am 12.04.2007 zur Insolvenztabelle gegen den Schuldner Dr. I an. Die streitgegenständliche Forderung aus dem Darlehensvertrag Nr. ######### wurde unter der laufenden Nr. ## mit einem Hauptforderungsbetrag von 62.910,85 € angemeldet. Diese wie auch die anderen 4 Darlehensforderungen wurden durch den Kläger zunächst in voller Höhe bestritten. 19 Mit Schreiben vom 21.01.2010 an den Kläger nahm die K Gesellschaft für G GmbH namens und im Auftrag der Gläubigerin K Limited sämtliche 5 zur Insolvenztabelle angemeldeten Darlehensforderungen mit sofortiger Wirkung und in vollem Umfang zurück und erklärte diesbezüglich einen Forderungsverzicht. Hintergrund dieses Verzichts war, dass die Beklagte bereits im Jahr 2006 im Rahmen einer Umschuldung durch ein neues Darlehen der J AG einen Betrag in Höhe von 230.000,00 € an die damalige Darlehensgläubigerin gezahlt hatte. Zu einem nicht exakt feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2006 schloss die S mit der Beklagten eine Vereinbarung, wonach die Beklagte gegen Zahlung von 230.000,00 € aus der bestehenden Mitverpflichtung der Darlehen entlassen und die Grundschulden freigegeben wurden. Dies teilte die K Gesellschaft für G GmbH dem Kläger mit Schreiben vom 16.02.2009 (Anlage B 3, Bl. 119 d.A.) mit. Nach Zahlung der 230.000,00 € durch die Beklagte wurde diese von der S sowohl aus der dinglichen Grundschuldhaftung als aus der persönlichen Haftung entlassen (Anlage B 7, Bl. 127 d.A.). Die streitgegenständlichen Grundschulden Nr. 1 und 2 wurden an die J AG als neue Kreditgeberin der Beklagten abgetreten und am 08.12.2006 für diese im Grundbuch eingetragen. 20 Der Kläger stützt seine Klage ausschließlich auf die Darlehensverbindlichkeit des Schuldners aus dem Darlehensvertrag Nr. #########, welche mit dem genannten Betrag von 62.910,85 € unter der laufenden Nummer ## zur Insolvenztabelle angemeldet wurde. Hieraus macht er im Wege der Teilklage einen Betrag in Höhe von 20.000,00 € gegen die Beklagte geltend. 21 Aus der Freistellungsvereinbarung folge, dass die Beklagte dem Schuldner und somit jetzt dem Kläger die Freistellung von allen Verbindlichkeiten schulde, welche der Schuldner zum maßgeblichen Stichtag 23.10.2003 gegenüber der S gehabt habe. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der Freistellungsvereinbarung. Diese Verpflichtung betreffe somit alle Verbindlichkeiten des Schuldners, die von der Zweckbestimmungsvereinbarung erfasst seien. Dies betreffe insbesondere auch Verbindlichkeiten, die der Schuldner Dr. I alleine und nach der Zweckbestimmung vom 28.02.2000 begründet habe, mithin auch das Darlehen Nr. #########. Mit der Insolvenzeröffnung habe sich der Freistellungsanspruch in einen unmittelbaren Zahlungsanspruch verwandelt. 22 Der Kläger behauptet, die Darlehensverbindlichkeit des Schuldners aus dem Darlehensvertrag Nr. ######### habe schon zum maßgeblichen Stichtag 23.10.2003 in Höhe von 62.910,85 € bestanden. 23 Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 01.02.2010 behauptet der Kläger, er habe durch Schreiben vom 06.10.2009 an die K Gesellschaft für G GmbH die unter den laufenden Nummern ## bis ## angemeldeten Forderungen – damit auch die streitgegenständliche Forderung der Nr. ## – nunmehr anerkannt und jeweils in voller Höhe festgestellt. 24 Der Kläger beantragt, 25 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 20.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen. 26 Die Beklagte beantragt, 27 die Klage abzuweisen. 28 Die Beklagte hält die Zweckerklärung vom 28.02.2000 für sittenwidrig und damit unwirksam. Hierzu behauptet sie, das Formular sei ihr ohne nähere Erläuterung zur Unterschrift vorgelegt worden. Sie habe nur unterschrieben, weil ihr versichert worden sei, dass ihre Haftung nicht über die eingetragenen Grundschulden hinausgehe. Sie hält die Erklärung sich gegenüber für unwirksam, weil sie überraschend sei, soweit sie über die Sicherung der beiden 1994 gewährten Darlehen in Höhe der Grundschuldbeträge hinausgehe. Sie behauptet weiter, die Überschuldungssituation ihres Ehemannes beim Kauf von dessen Miteigentumsanteil nicht gekannt zu haben, schon gar nicht im Detail. Sie habe anlässlich des Notartermins am ##.##.20## klargemacht, dass sie nur über begrenzte Mittel verfüge, die sie überdies von einer Bank werde aufnehmen müssen. Es habe nicht dem Willen der Kaufvertragsparteien entsprochen, dass sie zu einer Zahlung jenseits der im Grundbuch verzeichneten Nominalbeträge verpflichten sollte. Ursprünglich sei ein Kaufpreis von 245.000 € in Aussicht genommen gewesen. Stattdessen habe man sich dann auf die Schuldbefreiung geeinigt, wobei als Höhe die Valuta der Grundschulden zu Gunsten der S und der Ärztekammer von insgesamt 245.000 € besprochen worden sei. Die Beklagte bestreitet im Übrigen das Bestehen der angeblichen Forderung dem Grunde und der Höhe nach. 29 Außerdem ist die Beklagte der Ansicht, dass ein Zahlungsanspruch des Klägers gegen sie schon deshalb nicht bestehen könne, weil sie Verpflichtung vollständig erfüllt habe, nämlich durch die unstreitig erfolgte Zahlung von 230.000,00 € an die S . 30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 31 Entscheidungsgründe: 32 Die Klage ist unbegründet. 33 Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 20.000,00 € aus einer noch nicht erfüllten Kaufpreisforderung des Schuldners gemäß §§ 35 InsO, 433 Abs. 2, 257 BGB aus dem notariellen Grundstückskaufvertrag vom ##.##.20##. 34 1. Grundsätzlich zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Klägers. Der vertraglich vereinbarte Schuldbefreiungsanspruch des Insolvenzschuldners gegen die Beklagte auf Befreiung von der Forderung des Drittgläubigers (hier der S bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin) fällt in die Insolvenzmasse. Der Freistellungsanspruch wandelt sich mit der Insolvenzeröffnung grundsätzlich in einen Zahlungsanspruch um, der in die Masse fällt (vgl. Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Rdnr. 399 zu § 35; BGH NJW 1994, 49). Die Folge ist, dass der Schuldner des Befreiungsanspruchs - also die Beklagte - in voller Höhe den Wert der Forderung des Drittgläubigers gegen den Insolvenzschuldner an die Insolvenzmasse zahlen muss. 35 2. Aufgrund der unter II.1 des notariellen Kaufvertrages vom ##.##.20## getroffenen Regelung schuldete die Beklagte dem Schuldner die Freistellung von allen Verbindlichkeiten, welche durch die in Abteilung III des Grundbuchs unter den laufenden Nummern 1 bis 6 eingetragenen Grundschulden gesichert waren. Hierunter fielen auch die Grundschulden zugunsten der S über 190.000,00 DM bzw. 198.000,00 DM (= Nr. 1 und 2). Maßgeblich für die Beurteilung des Falles ist – hiervon geht auch der Kläger aus – welche Verbindlichkeiten zum Stichtag ##.##.20## durch die Grundschulden gesichert waren. Nur auf diese Verbindlichkeiten kann sich der Freistellungsanspruch erstrecken. 36 Der Kläger stützt seinen Anspruch ausschließlich auf eine Darlehensforderung gegen den Schuldner aus dem Darlehensvertrag Nr. ######### vom 08./29.01.2002 mit der S . Nach dem Wortlaut des Darlehensvertrages und der auch von der Beklagten unterzeichneten Zweckerklärung vom 28.02.2000 wird auch diese Darlehensforderung vom Sicherungszweck der beiden Grundschulden erfasst. 37 Es ist aber bereits zweifelhaft, ob dieser Anspruch zum Stichtag in Höhe von 62.910,85 € bestand. Aus Bl. 28 des Anlagenkonvoluts zum klägerischen Schriftsatz vom 28.09.2009 (Bl. 140 ff. d.A.) ergibt sich für das streitgegenständliche Darlehen Nr. ######### per 30.10.2003 ein offener Saldo von nur 58.367,87 €. Diesen Widerspruch hat der Kläger nicht aufgelöst. Hierauf kommt es letztlich aber nicht an. 38 3. Unabhängig von der Problematik der Wirksamkeit der Zweckerklärung kann sich ein Freistellungsanspruch gegen die Beklagte jedoch nicht mehr in einen Zahlungsanspruch umgewandelt haben. Die Forderung der Darlehensgläubigerin (ehemals S , später K Limited) war nämlich bei Insolvenzeröffnung bereits durch Erfüllung erloschen. Die Beklagte hat durch ihre Zahlung an die S deren Darlehensforderung erfüllt. 39 In der vorliegenden Konstellation hat die Beklagte als Eigentümerin des Grundstücks, die nicht zugleich persönliche Schuldnerin des abgesicherten Darlehens war, die Gläubigerin S befriedigt. Die Zweckerklärung vom 28.02.2000 enthält unter Ziffer 1.2 hierzu die ausdrückliche Bestimmung, dass Zahlungen an die S-Bank "weder auf die Grundschuld, noch deren Zinsen und Nebenleistungen, sondern auf die persönliche Forderung anzurechnen sind." Somit ist davon auszugehen, dass die Beklagte auf die Darlehensforderung an die Bank gezahlt hat. In diesem Fall erlischt die Darlehensforderung (vgl. BGH NJW 1982, 2308). 40 Darüber hinaus hat die K Limited mit Schreiben vom 21.01.2010 an den Kläger sämtliche 5 ursprünglich zur Insolvenztabelle angemeldeten Darlehensforderungen - und damit auch die streitgegenständliche - mit sofortiger Wirkung und in vollem Umfang zurückgenommen. Zusätzlich hat sie diesbezüglich einen ausdrücklichen Forderungsverzicht erklärt. Dieser hat zur Folge, dass die Insolvenzmasse mit diesen Forderungen nicht mehr belastet ist und auch in Zukunft nicht mehr belastet werden kann. 41 Es liegt in der Natur der Sache, dass der Gläubiger eines Befreiungsanspruchs – hier also der Insolvenzschuldner bzw. an seiner Stelle der Insolvenzverwalter – Freistellung nur gegenüber einem Anspruch verlangen kann, der noch besteht. Nichts anderes kann nach Umwandlung des Befreiungsanspruchs in einen Zahlungsanspruch gelten. Würde man dies anders sehen, könnte der Insolvenzverwalter eine Zahlung an die Insolvenzmasse verlangen, ohne dass dem ein Anspruch eines Insolvenzgläubigers gegen die Insolvenzmasse gegenüber stünde. Die Insolvenzmasse wäre grundlos bereichert. Diesem Ergebnis steht die Entscheidung des BGH vom 16.09.1993 (NJW 1994, 49) nicht entgegen. Im dort entschiedenen Fall waren Gegenstand mehrere bestehende und von der Schuldnerin anerkannte Ansprüche von Insolvenzgläubigern gegen die Insolvenzmasse. Diese hatte die dortige Beklagte und Schuldnerin des Freistellungsanspruchs während der Berufungsinstanz von den Insolvenzgläubigern abtreten lassen und sodann erklärt, sie nicht mehr gegen die Masse geltend zu machen. Hiervon unterscheidet sich der vorliegende Fall in wesentlicher Hinsicht. Zunächst hat der Kläger die angemeldeten Darlehensforderungen bestritten. Soweit er nunmehr im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 01.02.2010 – von der Beklagten bestritten - vorträgt, er habe die Forderungen später anerkannt, kann er nicht mehr gehört werden. Der Vortrag ist als verspätet zurückzuweisen. Als entscheidender Unterschied des vorliegenden Falles kommt aber hinzu, dass die Darlehensforderungen wie dargestellt bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfüllt worden waren und dass die Gläubigerbank einen ausdrücklichen Verzicht gegenüber der Insolvenzmasse erklärt hat. Darin liegt aus Sicht der Kammer der Unterschied zu dem vom BGH entschiedenen Fall, in dem der Schuldner des Freistellungsanspruchs die Ansprüche der Insolvenzgläubiger gegen die Masse selbst erst im Laufe der Berufungsinstanz erworben hatte. 42 Aufgrund des Zurückziehens der angemeldeten Forderungen und des darüber hinaus erklärten Forderungsverzichts hat die Insolvenzmasse keine Ansprüche der Darlehensgläubigerin K Limited mehr zu tilgen. Folglich kann der Kläger von der Beklagten auch keine Zahlung mehr verlangen. 43 4. Offen lassen konnte die Kammer deshalb die Frage, ob das streitgegenständliche Darlehen des Schuldners gemäß Darlehensvertrag Nr. ######### vom ##./##.##.20## mit der S überhaupt wirksam durch die beiden Grundschulden von 190.000 bzw. 198.000 DM abgesichert war. 44 Insoweit begegnet die dies anordnende Zweckerklärung vom 28.02.2000 erheblichen Bedenken. Es spricht viel dafür, dass die maßgebliche Klausel wegen ihres Überraschungscharakters gemäß § 3 AGBG nicht wirksam Teil der Sicherungsabrede geworden ist (vgl. insoweit BGH - IV ZR 93/01-, ZIP 2002, 932). 45 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO. 46 Streitwert: 20.000,00 €