Beschluss
4 T 43+44/10
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBN:2010:0223.4T43.44.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beschwerdeverfahren 4 T 43/10 und 4 T 44/10 werden unter Führung des Aktenzeichens 4 T 43/10 zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden. 2. Die Beschlüsse des Amtsgerichts Siegburg vom 14.01.2010 werden unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerden dahingehend abgeändert, dass dem Schuldner ein monatlicher Betrag von 177,01 € aus der bei der Drittschuldnerin gepfändeten Forderung pfandfrei zu belassen ist. Der weitergehende Antrag des Schuldners vom 03.12.2009 wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Schuldner und die Gläubiger zu jeweils 1/2. 4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 1 Gründe: 2 I. 3 1. Die Gläubiger betreiben die Zwangsvollstreckung aus einem Teil- Versäumnisurteil des Landgerichts C vom 23.01.2009 (## 0 ###/##) wegen einer Hauptforderung von 9.583,84 € nebst Zinsen (35 a M 937/09 AG Siegburg = 4 T 43/10 LG Bonn) sowie aus einem in dieser Sache ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Bonn vom 24.06.2009, mit welchem 2.207,68 € nebst Zinsen tituliert wurden (35 a M 1335/09 AG Siegburg = 4 T 44/10 LG Bonn). Wegen der titulierten, aus einer unerlaubten Handlung resultierenden Hauptforderung erließ das Amtsgericht auf Antrag der Gläubiger unter dem 17.06.2009 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit welchem Forderungen des Schuldners gegenüber der W AG gepfändet und den Gläubigern zur Einziehung überwiesen wurden. Von der Drittschuldnerin bezieht der Schuldner eine Unfallrente in Höhe von derzeit monatlich 527,36 €. Ansonsten verfügt er über eine gesetzliche Altersrente von monatlich 207,02 € (Stand November 2009). Ausweislich der von dem Schuldner unter dem 21.04.2009 abgegebenen eidesstattlichen Versicherung (Bl. ## ff d.A.) verfügt dessen Ehefrau, von welcher er nicht getrennt lebt, über monatliche Nettoeinkünfte von rund 2.300,00 €. 4 Am 03.12.2009 beantragte der Schuldner zu Protokoll der Rechtspflegerin, ihm von dem bei der Drittschuldnerin gepfändeten Betrag monatlich 527,36 € (also den gesamten derzeitigen Auszahlungsbetrag) zu belassen, da sein notwendiger Lebensunterhalt ansonsten nicht gedeckt sei. Hinsichtlich der Einzelheiten nimmt die Kammer auf den Antrag Bl. # f d.A. Bezug. Das Amtsgericht stellte daraufhin mit Entscheidung vom selben Tage die Zwangsvollstreckung einstweilen ein und gab den Gläubigern Gelegenheit zur Stellungnahme. Diese verwiesen unter anderem darauf, dass der Betroffene Unterhaltsansprüche gegenüber seiner Ehefrau geltend machen könne und Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit verschweige. 5 Unter dem 11.01.2010 sprach der Schuldner daraufhin erneut beim Amtsgericht vor. Er erklärte, bislang keinen Unterhalt von seiner Ehefrau gefordert zu haben, da diese „anderweitige hohe Verpflichtungen“ habe. Im Übrigen drohte er, er werde die Gläubiger „persönlich aufsuchen und fertig machen“, er werde die Sache auf seine Weise regeln (vgl. den Vermerk Bl. ## d.A.). Zuvor hatte er mit Schreiben vom 08.01.2010 mitgeteilt, dass die Forderung – entgegen dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Bonn vom 23.01.2009 – tatsächlich nicht auf einer unerlaubten Handlung basiere (Bl. ## ff d.A.). 6 Mit der angefochtenen Entscheidung vom 14.01.2010 hat das Amtsgericht sodann den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 17.06.2009 dahingehend abgeändert, dass – erkennbar bei Aufrechterhaltung der Pfändung als solcher – ein Betrag von monatlich 527,36 € dem Schuldner pfandfrei zu verbleiben habe. Auf die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen könne der Schuldner nicht verwiesen werden, da er diese bislang nicht realisiert habe und die Berücksichtigung fiktiver Einkünfte bei der Bemessung des notwendigen Unterhalts ausscheide. Über die Rentenzahlungen hinausgehende tatsächliche Einkünfte seien von den Gläubigern nicht substantiiert dargelegt. 7 Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde der Gläubiger vom 21.01.2010, bezüglich deren Begründung auf Bl. ## ff d.A. verwiesen wird. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. 8 2. Parallel hierzu haben sich die Dinge in dem Zwangsvollstreckungsverfahren 35 a M 1335/09 AG Siegburg betreffend die Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24.06.2009 entwickelt. Auf Antrag der Gläubiger erließ hier das Amtsgericht unter dem 12.08.2009 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit welchem ebenfalls die Forderungen des Schuldners gegenüber der W AG gepfändet und den Gläubigern zur Einziehung überwiesen worden sind. Dem gleichlautenden Antrag des Schuldners auf Pfändungsschutz vom 03.12. 2009 ist ebenfalls mit Entscheidung vom 14.01.2010 dahingehend entsprochen worden, dass ein Betrag von monatlich 527,36 € pfandfrei gestellt wurde. 9 Mit der sofortigen Beschwerde der Gläubiger vom 21.01.2010 wird auch hier im Kern geltend gemacht, der Schuldner sei verpflichtet, zur Sicherstellung seines notwendigen Unterhalts seine Ehefrau auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch zu nehmen. 10 II. 11 Die gemäß § 793 ZPO statthaften sofortigen Beschwerden sind insgesamt zulässig. Angesichts des inhaltlichen Sachzusammenhangs hat die Kammer sie zwecks gemeinsamer Entscheidung miteinander verbunden. Die Rechtsmittel haben indes nur in dem tenorierten Umfang Erfolg. 12 1. Die gepfändete Unfallrente ist allerdings gemäß § 850 Abs. 3 b) ZPO wie Arbeitseinkommen pfändbar, so dass folglich auch die Pfändungsgrenzen des § 850c ZPO greifen. Dahinstehen kann vorliegend, ob die Rentenbezüge nach § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO nur bedingt pfändbar sind, da die Vollstreckung in sonstiges Vermögen des Schuldners erfolglos geblieben ist und angesichts dessen Angaben in der Eidesstattlichen Versicherung vom 21.04.2009 voraussichtlich auch in Zukunft keinen Erfolg verspricht (§ 850b Abs. 2 ZPO). Die Pfändung der Unfallrente entspricht dem Grunde nach schon deshalb der Billigkeit, weil die titulierte Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung basiert. Die hiergegen seitens des Schuldners vorgebrachten Einwendungen sind im Zwangsvollstreckungsverfahren unbeachtlich, da sie materiell-rechtlicher Natur sind und sich gegen den rechtskräftigen Urteilstenor wenden. 13 Vorliegend konzentriert sich mithin die Frage der Pfändbarkeit auf die Regelung des § 850f Abs. 2 ZPO, wonach das Vollstreckungsgericht auf Antrag des – darlegungspflichtigen – Gläubigers den pfändbaren Teil des Einkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c ZPO vorgesehenen Beschränkungen bestimmen kann. 14 Diese Privilegierung des Gläubigers von Forderungen, die auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung gründen, erstreckt sich nach Auffassung der Kammer nicht nur auf den Titel der Hauptsache, sondern auch auf die Prozesskosten, wie sie vorliegend mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24.06.2009 tituliert wurden, sowie auf die Vollstreckungskosten. Der Umfang der sich aus § 850f Abs. 2 ZPO ergebenden Privilegierung ist allerdings umstritten (vgl. die Nachweise bei Schuschke - Kessal-Wulf , Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 4. Auflg., § 850f Rn 10; Zöller-Stöber , 28. Auflg., § 850f Rn 8). Die Kammer sieht indes keinen sachlichen Grund, den Täter einer unerlaubten Handlung hinsichtlich der letztlich auf sein vorsätzliches Verhalten zurückzuführenden Rechtsverfolgungskosten zu begünstigen, zumal § 850f Abs. 2 ZPO eine solche Differenzierung nicht vorsieht. Hinzu kommt, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss – wie vorliegend – auf den Titel der Hauptsache ausdrücklich Bezug nimmt und der Ursprung der zu vollstreckenden Forderung auch im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren durch die jeweiligen Urkunden nachvollziehbar belegt ist. 15 Ist folglich aus beiden vorliegenden Titeln eine erweiterte Vollstreckung möglich, so ist doch in jedem Fall dem Schuldner gem. § 850f Abs. 2 ZPO so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen eigenen Unterhalt und zur Erfüllung laufender gesetzlicher Unterhaltspflichten bedarf. Dieser Betrag – gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen des Schuldners sind nicht ersichtlich – bemisst sich ausschließlich nach den Regelungen des SGB XII. 16 Dem Schuldner ist also als pfandfrei zunächst der monatliche sozialhilferechtliche Regelsatz für Personen zu belassen, die in einer Ehe zusammenleben (323,00 €). Dieser Betrag ist auch vorliegend maßgeblich, da der Schuldner ausweislich seiner Eidesstattlichen Versicherung vom 21.04.2009 verheiratet ist und von seiner Ehefrau nicht getrennt lebt (vgl. Bl. ## d.A.). Soweit er in seinem Antrag vom 03.12.2009 behauptet, eine Wohnung für monatlich 350 € Kaltmiete angemietet zu haben, hat er diesen Vortrag nicht glaubhaft belegt. Zwar hat er am 18.02.2010 einen Mietvertrag vorgelegt, welcher eine monatliche Zahlungsverpflichtung von 350 € belegen soll. Dieser Vertrag weist indes den 01.04.2009 sowohl als Abschlussdatum, wie auch als Beginn der Mietzeit aus (vgl. Inhalt Hülle Bl. ## d.A.). Wäre diese Vereinbarung authentisch, so wäre nicht nachvollziehbar, warum der Schuldner anlässlich der - strafbewehrten - Eidesstattlichen Versicherung vom 21.04.2009 (also 3 Wochen nach dem angeblichen Vertragsschluss) hätte erklären sollen, dass er unter der Anschrift seiner Ehefrau lebe, von dieser nicht getrennt sei und von ihr wirtschaftlich unterhalten werde. Offenbar sind in dem Zeitraum nach dem 01.04.2009 Mietzahlungen auch nicht erbracht worden. Belege für die - angeblich vertraglich vereinbarte - bargeldlose Zahlung des Mietzinses liegen nicht vor. Es ist daher davon auszugehen, dass er eines gesonderten Freibetrages zur Deckung angemessener Wohnkosten nicht bedarf. Daran ändert auch die Bescheinigung der Stadt L vom 29.10.2009 zur Berechnung des notwendigen Lebensunterhaltes (Inhalt Hülle Bl. ## d.A.) nichts, welche den finanziellen Aufwand für einen Wohnbedarf erkennbar nur den Angaben des Schuldners entnommen hat. 17 Allerdings ist dieser Bescheinigung zu entnehmen, dass der Schuldner die Voraussetzungen für eine pauschale Erhöhung des sozialhilferechtlichen Bedarfs gem. § 30 Abs. 1 SGB XII erfüllt, so dass ein Mehrbedarf von 61,03 € zu berücksichtigen ist. 18 Damit ergibt sich für die Bemessung des pfandfreien Betrages folgende Berechnung: 19 Monatliche Einkünfte: 207,02 € Altersrente 527,36 € UnfallrenteSumme Einkünfte: 734,38 € 20 abzgl. Regelsatz 323,00 €abzgl. Mehrbedarf 61,03 €pfändbarer Betrag: 350,35 € 21 Aus der Unfallrente sind dem Schuldner folglich monatlich 177,01 € zu belassen. Tatsächliche Einkünfte des Schuldners aus selbständiger Tätigkeit haben die Gläubiger nicht belegt. 22 2. Eine weitergehende Pfändung der Unfallrente kommt jedenfalls derzeit nicht in Betracht. Die Kammer vermag sich nicht der Auffassung der Gläubiger anzuschließen, dass Unterhaltsansprüche des Schuldners gegenüber dessen Ehefrau eine weitere Herabsetzung des pfandfreien Betrages rechtfertigen können. 23 Selbst für die ebenfalls privilegierten (und wirtschaftlich existenziell betroffenen) Unterhaltsgläubiger findet eine Berücksichtigung fiktiver Einkünfte nach wohl herrschender Meinung lediglich auf der Ebene der Berechnung des geschuldeten Unterhalts statt. Sie führen nicht dazu, dass der dem Schuldner zu belassende pfandfreie Betrag, den er zur Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts bedarf, herabgesetzt werden könnte (vgl. Stöber , Forderungspfändung, 14. Auflg., Rn 1096, 1196 m.w.N.). Während im Bereich gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen die Weigerung des Schuldners, fiktive Einkommensmöglichkeiten zu realisieren, durch § 170 StGB strafbewehrt ist, fehlt es für sonstige Situationen an einer entsprechenden Regelung. Der Gesetzgeber hat also ersichtlich eine weitergehende Privilegierung anderer Gläubiger ausgeschlossen. Der Schuldner kann mithin auch nicht auf dem Umweg einer Herabsetzung pfandfreier Beträge unter den eigenen Lebensbedarf dazu gezwungen werden, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen oder eigene Ansprüche gegenüber Dritten (welche der Gläubiger prinzipiell eigenständig pfänden könnte) zu realisieren. Im Bereich des § 850f Abs. 2 ZPO würde eine andere Bewertung letztlich dazu führen, dass der Unterhaltsverpflichtete (vorliegend die Ehefrau des Schuldners) für die aus unerlaubter Handlung resultierenden Forderungen gegenüber dem Schuldner wirtschaftlich einzustehen hätte. Auch unter Billigkeitsgesichtspunkten ist daher eine weitere Herabsetzung des pfandfreien Betrages vorliegend nicht gerechtfertigt. 24 Die Kammer hat allerdings die Rechtsbeschwerde zugelassen, um eine Klärung dieser grundsätzlichen Rechtsfrage durch den Bundesgerichtshof zu ermöglichen. 25 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 788, § 92 Abs. 2 analog, § 97 Abs. 1 ZPO. 26 Beschwerdewert: 11.791,52 €