Urteil
7 O 327/09
LG BONN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Dem Kläger sind die aus dem Unfall abgetretenen Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld dem Grunde nach zuerkannt.
• Zwischen Kunde und Betreiber bestand ein vorvertragliches Schuldverhältnis mit Verkehrssicherungspflichten (§§ 311 II Nr.2, 241 II BGB).
• Die Pflichtverletzung der Beklagten ergibt sich daraus, dass schwere Holzplatten nicht gegen Kippen gesichert waren; hierfür gilt Anscheinsbeweis (§ 276 BGB).
• Ein Mitverschulden des Geschädigten ist nicht in der Weise feststellbar, dass eine Kürzung nach § 254 BGB gerechtfertigt wäre.
• Mangels endgültiger Schadenshöhe ist die Leistung teilweise als Grundurteil festzustellen; ein Feststellungsinteresse besteht wegen weiterer medizinischer Behandlungen (§ 256 ZPO).
Entscheidungsgründe
Haftung des Betreibers wegen ungesicherter Holplatten im Verkaufsraum • Dem Kläger sind die aus dem Unfall abgetretenen Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld dem Grunde nach zuerkannt. • Zwischen Kunde und Betreiber bestand ein vorvertragliches Schuldverhältnis mit Verkehrssicherungspflichten (§§ 311 II Nr.2, 241 II BGB). • Die Pflichtverletzung der Beklagten ergibt sich daraus, dass schwere Holzplatten nicht gegen Kippen gesichert waren; hierfür gilt Anscheinsbeweis (§ 276 BGB). • Ein Mitverschulden des Geschädigten ist nicht in der Weise feststellbar, dass eine Kürzung nach § 254 BGB gerechtfertigt wäre. • Mangels endgültiger Schadenshöhe ist die Leistung teilweise als Grundurteil festzustellen; ein Feststellungsinteresse besteht wegen weiterer medizinischer Behandlungen (§ 256 ZPO). Der Kläger verlangt aus abgetretenem Recht Schadensersatz und Schmerzensgeld für den Zeugen H, der in der Holzabteilung eines Baumarkts beim Betrachten von Massivholzplatten unter mehreren 2,80 m langen Bucheplatten begraben wurde und verletzt ins Krankenhaus kam. Die Beklagte betreibt den Baumarkt und lagert Platten in einem Regal; an einer Stelle standen Platten ohne die sonst verwendete Sicherung, nahe dem Zugang zum Notausgang. Zeugen schildern, dass Kunden Platten herausziehen und die Maserung einzelner Platten prüfen; offenbar kippte ein Stapel, als H Platten betrachtete. Die Klage stützt sich auf Verletzung der Verkehrssicherungspflicht; der Kläger legte eine Abtretungserklärung vor. Die Beklagte behauptet regelmäßige Kontrollen und ausreichende Sicherung; sie bestreitet aktive Legitimation des Klägers. Das Gericht hat Beweis erhoben und stellt fest, dass die Platten nicht wie die anderen gegen Kippen gesichert waren. • Rechtsgrundlagen und Anspruchsgrund: Schadensersatz aus §§ 311 II Nr.2, 241 II, 280, 398 BGB; Schmerzensgeld aus §§ 823 I, 253 II, 398 BGB; Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO. • Vorvertragliches Schuldverhältnis: Durch Betreten des Geschäfts als potentieller Kunde entstanden Schutz- und Obhutspflichten der Beklagten gegenüber H (§ 311 II Nr.2, 241 II BGB). • Verkehrssicherungspflicht verletzt: Zeugenaussagen und Lage vor Ort ergeben, dass ein Stapel 2,80 m hoher Massivholzplatten lose angelehnt und nicht wie die übrigen Platten gegen Kippen gesichert war; dadurch bestand die konkrete Gefahr des Umkippens. • Maßnahmen und Zumutbarkeit: Zumutbare Sicherungsmaßnahmen wie Ketten, Abstandshalter oder Bodenfixierungen hätten das Kippen verhindern können; die Beklagte sicherte die Platten erst nach dem Unfall. • Beweislast und Verschulden: Wegen des eingetretenen typischen Schadens wird die Pflichtverletzung der Beklagten nach Maßgabe des Anscheinsbeweises zugerechnet (§ 276 BGB); eigenes Verhalten des Geschädigten stellt nur eine nicht ausschließliche, nachvollziehbare Benutzungshandlung dar und rechtfertigt keine Kürzung nach § 254 BGB. • Abtretung und Prozesslegitimation: Die Abtretungserklärung wurde vorgelegt; prozesstaktische Zession ist zulässig, sodass der Kläger aktivlegitimiert ist. • Feststellungsanspruch: Ein Feststellungsinteresse besteht, weil weitere Operationen und Therapien drohen und die Höhe der künftigen Schäden noch ungewiss ist; deshalb ist ein (teilweises) Grundurteil möglich und angezeigt. Das Gericht stellt fest und entscheidet, dass die dem Kläger abgetretenen Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus dem Unfall dem Grunde nach begründet sind und die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden des Geschädigten aus dem Unfall zu ersetzen. Die Pflichtverletzung der Beklagten liegt in der unzureichenden Sicherung der schweren Holzplatten, die dadurch umkippen konnten; dies ist ihr nach §§ 311 II Nr.2, 241 II, 280, 398 BGB bzw. §§ 823 I, 253 II, 398 BGB zuzurechnen. Ein Mitverschulden des Geschädigten führt nicht zu einer Kürzung des Anspruchs nach § 254 BGB. Zur Höhe des Schmerzensgeldes ist weiterer sachverständiger Vortrag erforderlich, daher wurde das Urteil teilweise als Grundurteil abgefasst; der Feststellungsantrag wird wegen bestehender weiterer medizinischer Behandlung begründet.